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riche Attest über die richtige Aufnahme des Personenstandes von dem Herrn Ortsvorsteher mit Siegel und Unterschrift zu versehen. Unikat und Duplikat der Veranlagungs-Rolle sind vollständig übereinstimmend zu halten, und dürfen im Duplikat nickt mehr oder weniger Linien vorhanden sein, oder andere Angaben gemacht werden, als im Unikal. Das Uebertragen (Transportiren) der Zahlen von einer zur andern Seite ist unstatthaft. Sämmtliche Seitenzahlen müssen vielmehr durch Zusammenstellung am Schlüsse der Rollen das Veranlagungs-Ergebniß darstellen. Diese Recapitulation darf nicht gedrängt geschrieben werden, um noch etwaige Be­richtigungen in den Zahlen vornehmen zu können.

Die nach vorstehender Anleitung und den gesetzlichen Vorschriften angefertigten, von dem Herrn Ortsvorsteher und der Ein­schätzungs-Commission gehörigen Orts bescheinigten Veranlagungs-Rollen sind mir alsdann spätestens bis zum 5. Oktober d. J. wieder einzusenden.

Bei Anfertigung der Klassensteuer-Rollen wird die größte Sauberkeit dringend empfohlen und werde ich diejenigen Rollen, welche dessenungeachtet dennoch der vorgedachten Anleitung zuwider angefertigt sind, auf Kosten der betreffenden Gemeinden anferti­gen lassen, was auch dann der Fall sein wird, wenn die Rollen unleserliche Namen enthalten, die zu unrichtigen Annahmen und Verwechselungen führen könnten, oder unvollkommen angefertigt sind, daß dieselben den bestehenden Vorschriften resp, dem bestim­mungsmäßigen Zweck nicht entsprechen. Schließlich mache ich die Herren Gemeinde-Vorsteher noch daraus aufmerksam, daß es denselbeu unbenommen bleibt, sich bei Anfertigung der Rollen der etwa nöthig werdenden Unterstützung Seitens geschäftskundiger Personen (es wird in dieser Beziehung auf die Schullehrer aufmerksam gemacht) zu bedienen, auch kann zu jeder Zeit in meinem Bureau die nöthige Auskunft von den Herren Gemeindevorstehern in Empfang genommen werden.

Hanau den 4. August 1870.

Der Landrath : Schrötter.

Diejenigen Herren Bürgermeister des Kreises, welche noch mit der Aufstellung deu Geschwornenliste pro 1871 im Rückstände sind, werden unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 5. v. Mts. (Amtsblatt Nr. 54) hierdurch ausgefsrdert, solche innerhalb acht Tagen anher eizusenden.

Hanau am 5. August 1870.

Der Landrath. I. V. Manß.

Oeffentliche Bekanntmachungen.

Wir bedürfen für unsere Vereins- und Reserve-Lazarethe noch 300 Eßlöffel, 300 baumwollene Halstücher, 250 Pantoffeln, 600 Paar Socken oder Strümpfe, 300 Tischmesser, 300 Gabeln, 120 Wasser­flaschen, 600 Trinkgläser, 100 Waschschüsseln von Fayence oder Steingut, Handtücher für die Küchen in großer Zahl, Küchenge- räthe aller Art, Porzellanteller, Suppen­terrinen, klein und groß, Vorlegelöffel, 50 Tragebretter zum Essen von Holz oder Blech, Rohrstühle oder Brettstühle, kleine Tische neben den Betten, Rollwagen, 50 Petroleumlampen, Holzkohlen und Brenn­holz, Stearinlichte und 100 Leuchter dazu, Kaffeetassen, Kaffeekannen, Theelöffel.

Wir bitten unser opferwilliges und liebe­volles Publikum diese Gegenstände in natura dem Unterzeichneten gütigst in dessen Wohnung zu liefern. Gefahr im Verzug. Hanau am 3. August 1870.

Die delegirte Kommission des Kreisvereins für die Pflege der Verwundeten.

Leisler.

Bekanntmachung

Bewerber um die erledigte erste Pfarr­stelle zu Steinau haben ihre Gesuche innerhalb 4 Wochen dahier einzureichen.

Hanau am 30. Juli 1870.

Königliches ev. Consistorium. Wendel.

Odictalladmrg.

Hanau. Auf dem Wohnhaus Brand­versicherungs-Nr. 298, jetzt Nr. 5 der Johanneskirchgasse hiesiger Altstadt, findet sich zu Gunsten des Gürtlers Heinrich Knabenschnh dahier wegen eines Dar- lehns von 200 fl. oder 114 Thlr. 8 Sgr. 7 Hlr. aus Hypothek vom 20. Juni 1831 ein Pfandrecht eingetragen. Der bezeichnete Betrag dieser Hypothek ist nach glaubhafter Bescheinigung längst abgetragen, die letztere behufs Löschung ist indeß abhanden ge­kommen.

Auf Antrag eines Betheiligten werden daher Alle diejenigen, welche aus der be­zeichneten Hypothek noch Ansprüche zu haben vermeinen, oder deren Rechtsnach­

folger, hiermit aufgefordert, solche binnen 4 Monaten vom Tage des ersten Einrückens im Kreisblatte an gerechnet, unter dem Rechtsnachtheile des Eingeständnisses und der Ausschließung bezw. der Löschung der Hypothek, geltend zu machen.

Hanau am 30. Juli 1870.

Königliches Amtsgericht, Avthl. i.

Wen,

(1172) vt. Winkler.

Bekanntmachung.

Mit Genehmigung des Herrn Bundes­kanzlers wird Folgendes bestimmt:

Im Norddeutschen internen Verkehr brauchen die Begleitbriefe zu Packeten ohne Werthangabe künftig mit einem Siegel- oder Stempelabdruck nicht versehen zu sein.

Auch soll es nicht als ein allgemeines und unbedingtes Erforderniß gelten, daß die Packete ohne Werthangabe mittelst Siegel oder Plomben zu verschließen sind. Von einem solchen Siegelversckluß kann vielmehr in allen denjenigen Fällen abge­sehen werden, in welchen durch den sonstigen Verschluß oder durch die Untheilbarkeit des Inhalts selbst die Sendung hinreichend ge­sichert erscheint. Beispielsweise wird es genügen, wenn bei Sendungen, deren Um­hüllung aus Packpapier besteht, der Ver­schluß mittelst eines guten Klebestoffs oder mittelst Siegelmarken aus Papier oder einem ähnlichen festeren Material derart hergestellt ist, daß dem Inhalte ohne Hin­terlassung der Spur einer Verletzung der Verpackung nicht beigekommen werden kann. Auch bei anderen Packeten werden Siegel­marken in Anwendung kommen können, so­fern diese mit Rücksicht auf das zur Ver­packung benutzte Material so beschaffen sind, daß dadurch ein haltbarer Verschluß erzielt wird.

Bei Reisetaschen, Koffern und Kisten, welche mit Schlössern versehen sind, sowie bei gut bereiften und fest verspundeten Fässern, auch fest vernagelten Kisten, bedarf es ebenfalls keines weiteren Verschlusses durch Siegel oder Plomben.

Jngleichen können gut emballirte Ma­

schinentheile, größere Waffen und Jnstru mente, Kartenkasten, Stücke Wildpret, z. B. Hasen, Rehe rc., ohne Siegel- oder Plom­benverschluß angenommen werden.

In den Fällen hingegen, in welchen die obigen Voraussetzungen nicht zutresien, und ein hinreichend sicherer Verschluß anderweitig nicht hergestellt ist, darf von dem Siegel- oder Plombenverschluß nur dann abgesehen werden, wenn aus dem Mangel eine Störung der Ordnung im DienstbctrieV^ nicht zu befürchten ist und der Absender bezw. Einlieferer den Begleitbrief mit dem VermerkAuf meine Gefahr" versieht und diesen Vermerk unterschreibt.

Die vorstehenden Erleichterungen finden bei Packeten nach den Süddeutschen Staaten, nach derOesterreichisch-Ungarischen Monarchie und nach dem sonstigen Auslande vorläufig keine Anwendung.

Berlin am 26. Juli 1870.

General-Postamt.

__________Stephan.__________

^efamxtmadniuß« Benutzung von Correspondenzkartcn im Feldpostverkehr.

Für die Dauer der Mobilmachung wer­den im Feldpost-Verkehr Gorrespon- denzkarten frei von Norddeutschem Porto befördert. Es sind zu dem Zwecke besondere Feldpost - Correspondenz- kartcu hergestellt worden, und zwar:

a) für Sendungen an die mobilen Mi- litairs und Militairbeamten oder

b) für Sendungen von den mobilen Mi- litairs und Militairbeamten.

Auf den Feldpost-Correspondenzkarten zu a. sind durch Vordruck diejenigen An­gaben angedeutet, deren es Behufs der pünktlichen Beförderung im Feld­postbetriebe bedarf. Solche Feldpost- Correspondenzkarten sind bei sämmtlichen Norddeutschen Postanstalten in Quantitäten von je 5 Stück zum Preise von | Gro­schen käuflich zu haben.

Die unter b. aufgeführten Feldpost-Cor- respondenzkarten sind ausschließlich für die Versendung von der mobilen Armee be-