Hâa-Milages™ Areisölatt Mr. 60.
Mittwoch, den TV Juli 1870,
Die Herren Bürgermeister werden ersucht, nachstehende Bestimmungen über die Erklärung des Kriegszustandes in üblicher Weise bekannt zu machen, auch den Anschlag der Verordnung an öffentlichen Plätzen zu veranlassen. Hanau am 26. Juli 1870. _ . „
v Der Landrath : Schrötter.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. re.
verordnen auf Grund des Artikels 68 der Verfassung des Norddeutschen Bundes, im Namen des Bundes, was folgt: ,
Die Bezirke des achten, eilften, zehnten, neunten, zweiten und ersten Armee-Corps werden hierdurch >n Kriegszustand erklärt.
Gegenwärtige Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündigung in Kraft. ,
Urkundlich unter Unserer höchsteigenhändigen Unterschrift und b eigedrucktem Bundes-Jnsiegel.
Gegeben Berlin, den 21. Juli 1870.
gez. Wilhelm.
gegengez. von Bismarck.
Indem ich vorstehende Allerhöchste Verordnung zur öffentlichen Kenntniß bringe, laffe ich nachstehend den Artikel 68 der Verfassung des Norddeutschen Bundes und daS Gesetz vom 4. Juni 1851 ab drucken.
Cassel, den 22. Juli 1870.
Der Ober-Präsident von Moeller.
§. 68. Der Bundesfeldherr kann, wenn die öffentliche Sicherheit in dem Bundesgebiete bedroht ist, einen jeden Theil desselben in Kriegszustand erklären. Bis zum Erlaß eines die Voraussetzungen, die Form der Verkündigung und die Wirkungen einer solchen Erklärung regelnden Bundesgesetzes gelten dafür die Vorschriften des preußischen Gesetzes vom 4. Juni 1851 (Gesetz-Sammlung 1851, Seite 451 und folgende).
G e setz über den Belagerungszustand.
Vom 4. Juni 1851.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. rc.
verordnen, mit Zustimmung der Kammern, was folgt:
§ . 1. Für den Fall eines Krieges ist in den, von dem Feinde bedrohten oder theilweise schon besetzten Provinzen jeder FestungS-Kommandant befugt, die ihm anvertraute Festung mit ihrem Rahonbezirke, der kommandirende General aber den Bezirk des Armeekorps oder einzelne Theile desselben zum Zweck der Vertheidigung in Belagerungszustand zu erklären.
§ . 2. Auch für den Fall eines Aufruhrs kann, bei dringender Gefahr für die öffentliche Sicherheit, der Belagerungszustand sowohl in Kriegs- als in Friedenszeiten erklärt werden.
Die Erklärung des Belagerungszustandes geht alsdann vom Staats-Ministerium aus, kann aber provisorisch und vorbehaltlich der sofortigen Bestätigung oder Beseitigung durch dasselbe, in dringenden Fällen, rücksichtlich einzelner Orte und Distrikte durch den obersten Militairbefehlshaber in denselben, auf den Antrag des Verwaltungschefs des Regierungsbezirks, wenn aber Gefahr im Verzüge ist, auch ohne diesen Antrag erfolgen.
In Festungen geht die provisorische Erklärung des Belage- rnngszustandes von dem Festungskommandanten aus.
§ . 3. Die Erklärung des Belagerungszustandes ist bei Trommelschlag oder Trompetenschall zu verkünden, und außerdem durch Mittheilung an die Gemeindebehörde, durch Anschlag an öffentlichen Plätzen und durch öffentliche Blätter' ohne Verzug jur allgemeinen Kenntniß zu bringen. Die Aufhebung des Belagerungszustandes wird durch Anzeige an die Gemeindebehörde
und durch die öffentlichen Blätter zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
§ . 4. Mit der Bekanntmachung der Erklärung des Belagerungszustandes geht die vollziehende Gewalt an denMilitair- befehlshaber über. Die Civilverwaltungs- und Gemeindebehörden haben den Anordnungen und Aufträgen der Militairbefehlshaber Folge zu leisten.
Für ihre Anordnungen sind die betreffenden MilitairbefehlS- Haber persönlich verantwortlich.
§ . 5. Wird bei Erklärung des Belagerungszustandes für erforderlich erachtet, die Artikel 5., 6., 7., 27., 28., 29., 30 und 36 der Verfassungs-Urkunde oder einzelne derselben, zeit- und distriktweise außer Kraft zu setzen, so müssen die Bestimmungen darüber ausdrücklich in die Bekanntmachung über die Erklärung des Belagerungszustandes ausgenommen, oder in einer besonderen unter der nämlichen Form (§. 3.) bekannt zu machenden Verordnung verkündet werden.
Die Suspension der erwähnten Artikel oder eines derselben ist nur für den Bezirk zulässig, der in Belagerungszustand erklärt ist und nur für die Dauer des Belagerungszustandes.
§ . 6. Die Militairpersonen stehen während des Belagerungszustandes unter den Gesetzen, welche für den Kriegszustand ertheilt sind. — Auch finden auf dieselben die §§. 8 und 9 dieser Verordnung Anwendung.
§ . 7. In den, in Belagerungszustand erklärten Orten oder Distrikten hat der Befehlshaber der Besatzung (in den Festungen der Kommandant) die höhere Militärgerichtsbarkeit über sämmtliche zur Besatzung gehörende Militairpersonen.
Auch steht ihm das Recht zu, die wiver diese Personen ergehenden kriegsrechtlichen Erkenntnisse zu bestätigen. Ausgenommen hiervon find nur in Friedenszelten die Todesurtheile ; diese unterliegen der Bestätigung des kommandirenden Generals der Provinz.
I Hinsichtlich der Ausübung der niederen Gerichtsbarkeit ver- : bleibt es bei den Vorschriften des Militair-Strafgesetzbuches.
§ . 8. Wer in einem in Belagerungszustand erklärten Orte oder Distrikte der vorsätzlichen Brandstiftung, der vorsätzlichen Verursachung einer Ueberschwemmung, oder des Angriffs oder des Widerstandes gegen die bewaffnete Macht oder Abgeordnete der Civil- oder Militärbehörde in offener Gewalt und mit Waffen oder gefährlichen Werkzeugen versehen sich schuldig macht, wird mit dem Tooe bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann, statt der Todesstrafe auf zehn- bis zwanzigjährige Zuchthausstrafe erkannt werden.
§ . 9. Wer in einem in Belagerungszustand erklärten Orte oder Distrikte
a) in Beziehung auf die Zahl, die Marschrichtung oder angeblichen Siege der Feinde oder Aufrührer wissentlich falsche Gerüchte ausstreut oder verbreitet, welche geeignet sind, die Civil- oder Militairbehörden hinsichtlich ihrer Maßregeln irre zu führen, oder
b) ein bei Erklärung des Belagerungszustandes oder während desselben vom Militairbefehlshaber im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassenes Verbot übertritt, oder zu solcher Uebertretung auffordert oder anreizt, oder
c) zu den Verbrechen des Aufruhrs, der thätlichen Widersetzlichkeit, der Befreiung eines Gefaugenen, oder zu anderen §. 8 vorgesehenen Verbrechen, wenn auch ohne Erfolg, auffordert oder anreizt, oder
d) Personen des Soldatenstandes zu Verbrechen gegen die Subordination oder Vergehungen gegen die militairische Zucht und Ordnung zu verleiten sucht,
soll, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe be- stimmen, mit Gefängniß bis zu Einem Jahre bestraft werden.