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Amtlicher Theil.

Johannes BerngeS 4r, Johannes Keller 2r, Johanne« Schneider 8r, Johannes Brüning, Thomas Emmerich 2r, Heinrich B är 1r, sämmtlich zu Langendiebach, sind als Gemeinderathsglieder in Gemäßheit deS §. 49 der Gemeindeordnung eidlich verpflichtet worden. Hanau am 15. Juli 1870.

Diejenigen Personen, welche der Pferde-Abnahme-Commission Mobilmachungspferde gestellt haben, werden aufgefordert, die Anerkenntnisse binnen 3 Tagen dahier in Empfang zu nehmen.

Die Herren Bürgermeister wollen dieses zur Kenntniß der Betreffenden bringen. Hanau am 22. Juli 1870.

(Gefundene Gegenstände.) 1) Eine lederne Tasche, eine Haube enthaltend. 2) Ein Kinderstrumpf. 3) Ein Handtuch und eine Schwimmhose. 4) Ein Topf mit ein Paar Schuhem 5) Eine Lorgnette. 6) '/» Original-Loos zur Hamb. Stadt-Lotterie.

(Zugelaufen.) Ein Pinscher und zwei Enten.

^Verlorene Gegenstände.) 1) Ein Gummigürtel mit Schleife. 2) Zwei Bruststücke für Hemden.

(Entlaufen.) Ein schwarzer Hund.

Die Eigenthümer der Ersteren können sich zur Empfangnahme der Gegenstände im Polizei-Büreau melden. Die Finder der Letzteren, vor deren Ankauf gewarnt wird, werden ausgefordert, solche anher abzuliefern.

Hanau am 22. Juli 1870.__________________ Der Landrath Schrötter.__________________________________

Oeffentliche Bekanntmachungen.

Auszüge aus dem Oeffentlichen Anzeiger zum Amtsblatt der König! Regierung zu Cassel.

, Oberdorfelden. Nach mißlungenem Güteversuch ist über das Vermögen des Philipp Wilhelm Gruner (Johannes Sohn) zu Oberdorfelden der förmliche Konkurs erkannt und Termin zur Anmeldung und Begründung der Forderungen an den ge­nannten Kridar auf den 9 August d. I., Vormittags 9 bis 10 Uhr, in das Lokal des Amtsgerichts, Abthl. II zu Hanau, anberaumt worden.

Bekanntmachung

wegen der Postsendung an die mobile Armee.

Für die Dauer der Mobilmachung wer­den an die mobilen Militairs und Mili- tairbeamten in Privat - Angelegen­heiten :

gewöhnliche Briefe und Correspondenz- karten, sowie Geldbriese mit einem Werthinhalte unter und bis 100 Tylr. einschließlich, und zwar frei von Norddeutschem Porto befördert.

Corresponvenzkarten, welche nicht _ mit Freimarken beklebt sind, und welche bisher nur in Partien von wenigstens 100 Stück zu dem Preise von 5 Sgr. verabfolgt wurden, können von jetzt ab auch in klei­neren Quantitäten, und zwar bis zu 5 Stück im Preise von 3 Pfennigen bei sämmtlichen Postanstalten entnommen werden.

Die Adressen der Sendungen an die mobilen Militairs und Militair- Beamten müssen mit dem Vermerk Feldpostbrief" versehen sein und genau ergeben,

zu welchem Armee-Corps, wel­cher Division, welchem Regi- mente, welchem Bataillon, welcher Compagnie (oder son­stigem Truppentheite) der Adressat gehört, welchen Grad und Charakter oder welches Amt bei der Militair-Verwal- tung derselbe bekleidet.

Rekommandirte L-endungen können in Privat-Angelegenheiten an die mobilen Militairs' und Militairbeamten nicht befödert werden.

Postvorschußsendungen und Postanwei­sungen sind von der Beförderung nach der mobilen Armee allgemein ausgeschlossen.

Zur Übermittelung von Geldbeträgen an die mobilen Militairs und Militair­beamten ist daher statt von der Post­anweisung von der portofreien Ver­

sendung des Geldes in förmlichen Geld­briefen bis zu je 100 Thalern einschließlich Gebrauch zu machen.

Privat-Päckereien an die mobilen Mili­tairs und Militairbeamten werden bis auf Weiteres durch die Lakal-P/.stanstalten gegen die sonst üblichen Portosätze vermittelt.

Zur Förderung des Abgabe-Geschäfts ist cs nothwendig, daß dergleichen Privat- Päckereien nur fraukirt zur Post gelangen.

Es wird aber schon jetzt darauf aufmerk­sam gemacht, daß die Beförderung von Privat-Päckereien an die mobilen Militairs und Militairbeamten jedenfalls ausgeschlossen bleiben muß, sobald die größeren Marsch­bewegungen der Armee beginnen, da eine geregelte Zuführung von Päckereien an die Truppen in solchen Fällen erfahrungsmäßig nicht zu ermöglichen ist, ja für die operi- rende Armee selbst sehr lästig werden kann.

Der Termin, von welchem ab die Be­förderung von Packereien an die mobilen Truppen nicht mehr geschehen kann, wird seiner Zeit öffentlich bekannt gemacht werden.

Berlin am 17. Juli 1870.

General-Postamt. Stephan.

Bekanntmachung.

Da die Postverwaltung eine namhafte Zahl ihrer Beamten zur mobilen Armee, theils für den Dienst mit der Waffe, theils zur Wahrnehmung des Feld-Postdienstes abgegeben hat, und außerdem zur Zeit durch zahlreiche Erkrankungen Einbuße an Personal erleidet, werden voraussichtlich an manchen Orten die Beamtenkräfte nicht mehr ausreichen, um die im §. 23 des Reglements vom 11. Dezember 1867 zum Gesetze über das Postwesen des Norddeut­schen Bundes vom 2. November 1867 festgesetzten Dienststunden für den Verkehr mit dem Publikam in ihrer vollen Aus­dehnung aufrecht zu erhalten.

Die Ober-Postdirektionen und Ober-Post­ämter sind daher ermächtigt worden, bei den Postanstalten ihres Bezirks die ge­dachten Dienststunden einzuschränken, soweit

die unabweisliche Nothwendigkeit dies be­dingt, und es ohne wesentliche Beeinträch­tigung der Verkehrs-Interessen geschehen kann.

Berlin am 17. Juli 1870.

General-Postamt.

Stephan.

Bekanntmachung.

Einstellung des Postanweisungsverkehrs mit Württemberg, Baden u. der Pfalz.

Nach einer Mittheilung der obersten Postbehörden von Württemberg und Baden machen die eingetretenen Verhältnisse die Einstellung des Postanweisungs-Verfahrens daselbst nothwendig. Postanweisungen nach Württemberg und Baden, sowie auch nach der Pfalz, w.rden daher bis auf Weiteres von den Norddeutschen Postanstalten nicht mehr angenommen.

Berlin am 17. Juli 1870.

General-Postamt. Stephan.

Bekanntmachung.

Montag den 1 August d I.,

Vormittags 10 Uhr, sollen auf dem hiesigen Posthose drei alte gsitzige Postwagen, deren Untergestelle zum Theil noch sehr brauchbar sind, unter den vor dem Verkaufe bekannt ge­macht werdenden Bedingungen gegen gleich baare Zahlung meistbietend versteigert werden.

Hanau am 20. Juli 1870.

Post-Amt.

Lins. (1131)

Bekanntmachmi g.

Beschränkung des Postanweisungs- Verkehrs.

Für die Großherz, glich Hessischen Pro­vinzen Rheinhessen und Starkenburg, mit Ausschluß von Mainz und Castel, sowie für den Oberpostdirektionsbezirk Trier wird das Postanweisungsverfahren bis auf Weiteres dergestalt außer Anwendung ge­setzt, daß daselbst von den Postanstalte» weder Einzahlungen angenommen noch Auszahlungen bewirkt werden.

Berlin am 17. Juli 1870.

General-Postamt.

Stephan: