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Hanauer Kreisblutt.

Erscheint Mittwochs und Samstags.

Inserate für dieses Blatt werden außer bei der Expedition dieses Blattes auch bei der Jäger'schen Buch-, Papier- u. Landkarten-Handlung zu Frankfurt a. M. sowie bei E. Schlotte, Expedition für Zeitungs-Annocen in Bremen entgegengenommen.

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Mittwoch, den 13. Juli.

1870.

Muszug aus dem Amtsblatt.

Die am 9. d. M. ausgegebene Nr. 30 des Amtsblattes von diesem Jahre enthält: 1) Inhalt des 22. und 23. Stücks des Bundesgesetzblattes für den Norddeutschen Bund; 2) Inhalt des 30. und 31. Stücks der Gesetzsammlung für die Königlich Preus­sischen Staaten; 3) Erlaß des Herrn Kanzlers des Norddeutschen Bundes zu Berlin, vom 18. v. M., die für die telegraphische Vereins-Correspondenz mit dem 1. d. M. in Kraft getretenen neuen Tarif-Bestimmungen betreffend; 4) Personal-Chronik.

(Personal-Chronik folgt in nächster Nummer.)

Amtlicher Theil.

Aus Veranlassung mehrerer Specialfälle ist es zur diesseitigen Kenntniß gekommen, daß die frühere Kaiserlich Russische Ge­setzgebung über den Erwerb der Staatsangehörigkeit in Bezug auf die Voraussetzungen und Bedingungen, unter welchen in Ruß­land die Aufnahme in den Kaiserlich Russischen Unterthanen-Verband zu erfolgen hat, in einigen Punkten wesentliche Abänderungen erlitten hat. Durch ein im Jahre 1868 ergangenes Gesetz ist nämlich für das Gebiet deö Russischen Kaiserreichs bestimmt worden:

1. daß Ausländer, welche das Russische Unterthanenrecht zu erwerben beabsichtigen, dem Gouvernementschef desjenigen Be­zirks, in welchem sie sich niederlassen wollen, von ihrer Absicht Anzeige zu machen haben, daß sie aber erst dann wirklich in den Russischen Unterthanenverband ausgenommen werden dürfen, wenn sie fünf Jahre lang in Rußland wirklich angesiedelt gewesen sind, und daß sie, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, den Nachweis ihrer Entlassung aus dem bisherigen Unterthanenverbande nicht zu führen brauchen, und

2. daß Minderjährige (bis zur Zurücklegung des 21. Lebensjahres) überhaupt niemals in den Russischen Unterthanen-Verband ausgenommen werden dürfen und daß die Aufnahme der Väter, Mütter rc. in den Russischen Unterthanen-Verband die Mitaufnahme ihrer Kinder nicht zur Folge hat.

Durch diese Bestimmungen wird für die diesseitigen nach Rußland auswandernden Unterthanen der Uebelstand herbeigeführt, daß sie, weün sie diesseits ihre Entlassung cküs dem Preußischen Unterthanen-Verbande nachsuchen und erhalten, und nunmehr nach Rußland auswandern, in den ersten fünf Jahren außer Stande sind, das Russische Unterthanenrecht zu erwerben, daß sie daher während dieser Zeit in der nachtheiligen Lage verbleiben müssen, gar keine Staatsangehörigkeit zu besitzen und sich den Wechsel- fällen des gänzlichen Mangels einer Staats- und Heimaths-Angehörigkeit auszusetzen, sowie, daß ferner selbst dann, wenn sie für ihre eigene Person nach Ablauf der fünfjährigen Frist in den Russischen Unterthanen-Verband ausgenommen werden, doch keine Möglichkeit vorliegt, für ihre Kinder, so lange diese nicht das 21. Lebensjahr zurückgelegt haben, die Russische Unterthanen-Eigen- schaft zu erwerben, und daß also in allen solchen Fällen die Kinder, selbst der bereits ausgenommenen Russischen Unterthanen, ohne Staatsangehörigkeit und heimathlos verbleiben und möglicherweise in den Staat, dem ihre Eltern früher angehört haben, zurück­gewiesen werden können.

Indem vorstehende Verhältnisse zur Kenntniß des Publikums gebracht werden, machen wir diejenigen Personen, welche nach Rußland auszuwandern beabsichtigen, auf die danach möglichen nachtheiligen Folgen der Auswanderung aufmerksam.

Cassel am 2. Juli 1870.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.

Rieß i. V.

Das diesjährige Departements-Ersatz-Geschäft für den Kreis Hanau wird in den Tagen vom 20. bis incl. 22. Juli c. im Gast Hause der Central-Halle hierselbst abgehalten werden, und an jedem Tage Morgens präcis 9 Uhr beginnen.

Zum Departements-Ersatz-Geschäft haben sich alle in dem Zeitraume vom Jahre 1847 bis incl. ult. Dezember 1850 gebore­nen Militairpflichtigen, welche hier gestellungspflichtig und von der Kreis-Ersatz-Commission

1. als dauernd unbrauchbar bezeichnet,

2. im dritten Konkurrenz-Jahre zur Ersatz-Reserve in Vorschlag gebracht,

3. für brauchbar und einstellungsfähig erachtet, und

4. alle diejenigen Soldaten, welche vor beendeter Dienstzeit von den Truppentheilen entlassen worden sind,

einzufinden. , ,

Die Eltern, oder sonstigen Angehörigen, zu deren Gunsten wegen Arbeitsunfähigkeit Ansprüche auf Zurückstellung begründet werden sollen, haben bei Meidung der Nichtberücksichtigung ihrer Ansprüche im Termine persönlich zu erscheinen, damit durch den anwesenden Militairarzt die Untersuchung ihrer Körpergebrechen vorgenommen werden kann.

Militairpflichtige, welche ohne genügenden Entschuldigungsgrund der Vorladung zum Termine keine Folge leisten, oder welche bei Aufrufung ihres Namens im Termine nicht anwesend sind, werden mit einer Geldstrafe bis zu 10 -tchlr. oder entsprechender