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Hanauer Krâblatt.
Erscheint Mittwochs und Samstags.
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Frankfurt a. M. entgegengenommen.
M 46. Mittwoch, den 8. Juni. 18*70.
Auszug aus dem Amtsblatt.
Die am 4. d. M. ausgegebene Nr. 23 des Amtsblattes von diesem Jahre enthält außer bereits früher Mitgetbeiltem: 1) Inhalt des Id. Stücks des Bundesgesetzblattes für den Norddeutschen Bund; 2) Inhalt des 25. und 26. Stücks der Gesetzsammlung für die Königlich Preußischen Staaten; 3) Bekanntmachung des Herrn Regierungs-Präsidenten zu Wiesbaden, vom 14. v. M., die Ausreichung neuer Zinscoupons zu dem vormals Herzoglich Nassauischen 4^procentigen Staatsanlehen von fl. 6,000,000, d. d. 28. April 1860 betreffend; 4) Bekanntmachung Königlichen Regierungs-Präsidiums zu Cassel, vom 1. d. M., die am 1. d. M. staltge- habte 50. Serien-Ziehung des vormals kurhessischen, bei dem Bankhause M. A. von Rothschild unv Söhne in Frankfurt a. M- aufgenommenen Staats-Lotterie-Anlehns vom Jahre 1845 betreffend; 5) Bekanntmachungen Königlichen Oberbergamts zu Clausthal, vom 11. v. M., die Ausfertigungen zweier Bergwerksverleihungsurkunden an den Obercontroleur a. D. Herrn I. P. Dippel zu Cassel betreffend; 6) Personal-Chronik. _
Personal-Chronik:
Der Kretssecretair Keller ist von Rinteln nach Marburg und der Kreissecretair Schüler von Hünfeld nach Hersfeld ver' setzt worden.
Dem Regier.-Assessor Manß in Gersfeld ist die commissarische Verwaltung des Kreissecretariats in Hanau, dem Steuer-Revisor Sandrock die commiss. Verwaltung des Kreissecretariats in Gersfeld, dem Reg.-Secretariats-Assistcnten Joseph zu Cassel die commiss. Verwaltung des Kreissecretariats in Homberg, dem Reg.-Secret.-Assistenten Baabe zu Cassel die commiss. Verwaltung des Kreissecretariats in Hünfeld, dem Reg.-Referendar Ackermann in Homberg die commiss. Verwaltung des Kreissecretariats in Fulda, dem Reg-.Referend. Klappert in Fulda die commiss. Verwaltung des Kreissecretariats in Gelnhausen, dem Reg.- Referend. v. Boxberger die commiss. Verwaltung des Kreissecretariats in Rotenburg, dem Reg.-Supernumerar Hartdegen I. die commiss. Verwaltung des Kreissecretariats in Rinteln und dem Reg.-Supernumerar Rehermann die commiss. Verwaltung deS Kreissecretariats in Schmalkalden übertragen worden.
Die nachbenannten bisher, commissarischen Steuer-Empfänger sind zu Königl. Steuer-Empfängern bestellt worden:
1) für die Steuerkasse II zu Cassel der Rentmeister Georg Berner,
2) für die Steuerkaffe Reichensachsen der Steuer-Revisoratsgehülfe Friedrich v. Drach und
3) für die Steuerkasse Bieber der Steuer-ReviforatSgehülse Julius Wenzel.
Der Thierarzt Döhrer hat seinen Wohnsitz von Gemünden nach Frielendorf verlegt.
Der Apotheker Gustav Loof aus Neu-Ruppin hat nach erlangter Approbation die Löwen-Apotheke zu Casfel übernommen.
Der ehemalige landgräflich Rotenburgische Stallmeister und practische Thierarzt I. Kl. G. W. Eckelt zu Rotenburg ist gestorben.
Der Amtswundarzt a. D. Zimmer zu Hofbieber und der pensionirte Kreisthierarzt Walch zu Hersfeld sind gestorben.
Amtlicher^ Theil.
Gesetz, betreffend die Bewilligung von lebenslänglichen Pensionen und Un
terstützungen an Militairpersonen der Unterklassen der vormaligen Schleswig- Holsteinschen Armee, sowie an deren Wittwen und Waisen. Vom 3. März 1870.
(Armee-Verordnungsbl. pro 1870, Nr. 8, S. 60, Nr. 78.)
Wir Wilhelm von Gottes Gnaden König von Preußen rc.
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
§. 1. Den Militairpersonen der vormaligen im Jahre 1851 aufgelösten Schleswig-Holsteinschen Armee von der Klasse per Unteroffiziere, Gemeinen und Militair-Unterbeamten (Klassifikation der Militairpersonen, Bundesgesetzblatt 1867, S. 283 ff. in Verbindung mit dem Chargenverzeichniß des Tarifs B zur Verordnung vom 15. Febr. 1850. — Gesetzblatt für die Herzogthümer Schleswig-Holstein 1850, 3. Stück, Nr. 6), welche bei ihrem Eintritt in diese Armee einem Staate des Norddeutschen Bundes angehört haben oder gegenwärtig einem solchen angehören, imgleichen den Wittwen und Waisen dieser Militairpersonen, werden vom 1. Juli 1867 ab Pensionen aus der Bundeskasse bewilligt, nach Maßgabe der das Jnvaliden-Versorgungswesen betreffenden, in den Staaten des Norddeutschen Bundes geltenden Gesetze und Vorschriften, unter Berücksichtigung jedoch der in gegenwärtigem Gesetze enthaltenen näheren Bestimmungen.
§. 2. Die Anwendung der im §. 1 gedachten Gesetze und Vorschriften, insbesondere der §§. 1 und 6 bis 13 des Gesetzes vom 6. Juli 1865 und des §. 1 des Gesetzes vom 9. Febr. 1867 (Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes Nr. 10 pro 1867, S. 126) auf die genannten Militairpersonen findet dergestalt statt, daß danach der Anspruch auf Pension vom 1. Juli 1867 ab allen denen zuerkannl wird, welche zur Zeit ihres Ausscheidens aus der Schleswig-Holsteinschen Armee oder zur Zeit der Auflösung derselben pensionsberechtigt gewesen sein würden, wenn damals ihre Ansprüche nach diesen Gesetzen und Vorschriften beurtheilt worden wären.
Ein Nachweis, daß die vorhandene Invalidität eine Folge des Dienstes sei, wird von denjenigen, welche beziehungsweise 20, 15, 12 und 8 Jahre gedient haben, nicht gefordert^