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Hanauer Kreisblatt.
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M 44.
Mittwoch, den 1. Juni.
1970*
Amtlicher Theil.
G esetz , betreffend die Bewilligung von lebenslänglichen Pensionen und Unterstützungen an Militairpersonen der Unterklassen der vormaligen Schleswig- Holsteinschen Armee, sowie an deren Wittwen und Waisen. Vom 3. März 1870.
(Armee-Verordnungsbl. pro 1870, Nr. 8, S. 60, Nr. 78.)
Wir Wilhelm von Gottes Gnaden König von Preußen rc.
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
§. 1. Den Militairpersonen der vormaligen im Jahre 1851 aufgelösten Schleswig-Holsteinschen Armee von der Klasse der Unteroffiziere, Gemeinen und Militair-Unterbeamten (Klassifikation der Militairpersonen, Bundesgesetzblatt 1867, S. 283 ff. in Verbindung mit dem Chargenverzeichniß des Tarifs B zur Verordnung vom 15. Febr. 1850. — Gesetzblatt für die Herzogthümer Schleswig-Holstein 1850, 3. Stück, Nr. 6), welche bei ihrem Eintritt in diese Armee einem Staate des Norddeutschen Bundes an- gehört haben oder gegenwärtig einem solchen angehören, imgleichen den Wittwen und Waisen dieser Militairpersonen, werden vom 1. Juli 1867 ab Pensionen aus der Bundeskasse bewilligt, nach Maßgabe der das Jnvaliden-Versorgungswesen betreffenden, in den Staaten des Norddeutschen Bundes geltenden Gesetze und Vorschriften, unter Berücksichtigung jedoch der in gegenwärtigem Gesetze enthaltenen näheren Bestimmungen.
§. 2. Die Anwendung der im §. 1 gedachten Gesetze und Vorschriften, insbesondere der §§. 1 und 6 bis 13 des Gesetzes vom 6. Juli 1865 und des §. 1 des Gesetzes vom 9. Febr. 1867 (Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes Nr. 10 pro 1867, S. 126) auf die genannten Militairpersonen findet dergestalt statt, daß danach der Anspruch auf Pension vom 1. Juli 1867 ab allen denen zuerkannt wird, welche zur Zeit ihres Ausscheidens aus der Schleswig-Holsteinschen Armee oder zur Zeit der Auflösung derselben pensionsberechtigt gewesen sein würden, wenn damals ihre Ansprüche nach diesen Gesetzen und Vorschriften beurtheilt worden wären.
Ein Nachweis, daß die vorhandene Invalidität eine Folge des Dienstes sei, wird von denjenigen, welche beziehungsweise 20, 15, 12 und 8 Jahre gedient haben, nicht gefordert.
§. 3. Soweit es auf den Grad der Invalidität und Erwerbsunfähigkeit der betreffenden Militairpersonen (§§. 1 und 2) ankommt, wird angenommen, daß der gegenwärtige Zustand derselben zur Zeit ihres Ausscheidens aus der Schleswig-Holsteinschen Armee oder zur Zeit der Auflösung derselben bestanden habe.
§. 4. Die Feldzüge der Jahre 1848, 1849 und 1850 werden, ein jeder für sich, den dabei Betheiligten bei Berechnung der Dienstzeit als Kriegssahre in Anrechnung gebracht. Die vor dem Eintritt in die Schleswig-Holsteinsche Armee in einer anderen Armee des Norddeutschen Bundes oder in der Dänischen zurückgelegte Dienstzeit wird als Dienstzeit nach ihrer wirklichen
Dauer gerechnet.
§. 5. Diejenigen Militairpersonen (§. 1), welche als ehemalige Schleswig-Holsteinsche Soldaten beim Erscheinen des gegenwärtigen Gesetzes Unterstützungen aus öffentlichen Fonds beziehen, verbleiben im Genusse dieser Unterstützungen, wenn sie es nicht vorziehen, ihre Ansprüche nach den vorstehenden §§. 2 bis 4 geltend zu machen. Letzterenfalls kommen die empfangenen Unterstützungsbeträge auf die Pensionsbeträge, welche ihnen zuerkannt werden, vom 1. Juli 1867 ab zur Anrechnung.
§. 6. Die Pensionen der im Staats-, Communal- oder ständischen Jnstitutendienste angestellten, nach gegenwärtigem Gesetz pensionsberechtigten Personen werden nach den diesfalls in Preußen geltenden Vorschriften für die Dauer der Anstellung belassen, gekürzt oder gänzlich eingezogen. Die beim Erscheinen des gegenwärtigen Gesetzes bereits Angestellten bleiben jedoch im Genusse der Unterstützungen, welche ihnen als ehemaligen Schleswig-Holsteinschen Soldaten rc. neben ihrem Civil-Einkommèn bisher gewährt worden sind.
8- 7. Die nach gegenwärtigem Gesetz geltend zu machenden Pensionsansprüche müssen innerhalb der nächsten drei Jahre nach der Bekanntmachung desselben angemeldet werden; Ansprüche, welche nach Ablauf dieser Frist erhoben werden, können nur nach den Bestimmungen des Abschnitts II des Gesetzes vom 6. Juli 1865 beurtheilt werden.
§. 8. Den Wittwen der in den Feldzügen von 1848, 1849 und 1850 gebliebenen, an den erlittenen Verwundungen oder Beschädigungen, oder in Folge der Kriegsstrapazen gestorbenen Militairpersonen (§. 1) wird, sofern der Verstorbene bei seinem Eintritt in die Schleswig-Holsteinsche Armee oder bei seinem Ableben einem Staate des Norddeutschen Bundes angehörte, eine Unterstützung nach Maßgabe der §§. 3 und 5 des Gesetzes vom 9. Februar 1867 gewährt. Die dieSfälligen Beträge sind ebenfalls vom
1. Juli 1867 ab zahlbar. ,
Den Wittwen und Waisen der übrigen Militairpersonen, welche nach der Verordnung vom 1y. Februar 1850 pensionèberech- tigt sein würden, werden im . alle und nach Maßgabe der Bedürftigkeit Unterstützungen bis zur Höhe der im Gesetze vom 9. yebr. 1867 bestimmten Beträge gewährt.
Das im §. 5 über Anrechnung bereits zahlbarer Unterstützungen Gesagte findet auch hier Anwendung.
§. 9. Die auf Grund gegenwärtigen Gesetzes zuständigen Pensionen und Unterstützungen können den Bethelligten nicht .angewiesen werden, wenn dieselben bereits eine gleich hohe Pension rc. aus StaatS-, Communal- oder ständischen Jnsiitutensonds beziehen.