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Jährlich er (incl. Stempel) 1 Thlr. 12 Sgr. 16 Hlr.
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Für die Wattige Garmondzeile oder deren Raum das erste Mal 3/t, die folgenden Male >/* Sgr.
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Erscheint Mittwochs und Samstags.
Inserate für dieses Blatt werden außer bei der Expedition dieses Blattes auch bei der Jäger'schen Buch-, Papier- u. Landkarten-Handlung Frankfurt a. M. entgegengenommen.
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Mittwoch, den 18. Mai.
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Amtlicher Theil.
Nachdem zur Vornahme der im §. 8 der Verordnung vom 31. Dezember 1828 vorgeschriebenen allgemeinen öffentlichen SLuvvocken-Jmpfnng für das gegenwärtige Jahr im Einverständniß mit dem Stadtphysikate hier:
der 13. Bkai d. J. für die Altstadt, Vorstadt und Vorwerke,
der 20. Mai d. J. für die Neustadt und zur Revision der am 13. d. Mts. Geimpften,
der 27. Mai d. J. zur Revision der am 20. d. Mts. Geimpften
und zwar an jedem der erwähnten Tage Nachmittags 3 Uhr bestimmt worden; so wird dieses den Eltern oder Angehörigen der in
dem Jahre 1869 und früher dahier oder auswärts geborenen. Hierselbst noch nicht zur Revision gestellten hiesigen Kinder mit dem Bemerken hiermit bekannt gemacht, daß sie dieselben in den genannten Terminen auf das Neustädter Rathhaus dahier zur Impfung bezw. Revision zur Stelle zu bringen oder die etwa bereits und mit Erfolg geschehene Impfung durch ärztliche Zeugnisse im Termine nachzuweisen auch von dem früher erfolgten Ableben solcher Kinder Anzeige zu machen und, wenn Krankheit des einen oder anderen Kindes die einstweilige Aussetzung der Impfung erfordern sollte, darüber ärztliches Zeugniß beizubringen haben.
Jede Zuwiderhandlung hiergegen zieht die im §. 24 der erwähnten Verordnung vom 31. Dez. 1828 erwähnten Strafen nach sich, welche für diesmal unnachsichtlich werden herbei geführt werden.
Das Publikum wird gleichzeitig darauf aufmerksam gemacht, daß die Menschenblattern in der neuesten Zeit eine auffallende Verbreitung genommen haben und auch in unserer Nähe mehrfach vorgekommen sind. Es empfiehlt sich deshalb, da eine einmalige Impfung nur für eine gewisse Reihe von Jahren schützt, sich nachimpfen zu lassen und wird hierzu in den obigen öffentlichen Impfterminen Gelegenheit gegeben.
Hanau am 10. Mai 1870- Der Landrath. J. V.: Scbmandt
Nach vorausgegangener Berathung mit dem Herrn Oberbürgermeister hier und mit Bezugnahme auf den §. 5 der Verordnung vom 20. September 1867, sowie auf die Bestimmungen des, die Obliegenheiten und Gebühren der Wasenmeister betreffenden .Hessischen Ministerial-AusschreibenS vom 6. Mai 1824 werden, unter Beibehaltung der bestehenden Bestimmung, daß jedes, auch an einer nicht ansteckenden Krankheit gefallene Stück Vieh, bei Meidung von 2 bis 5 Thlr. Geld- bezw. entsprechender Gefängniß- Strafe, durch den Wasenmeister auf dem Schindanger verscharrt werden muß, die an den Wasenmeister zu Hanau für Wegschaffen und Verscharren des im Stadt- und Gemarkungsbezirk Hanau an einer ansteckenden oder nicht ansteckenden Krankheit gefallenen Viehs zu entrichtenden Gebühren vorläufig auf drei Jahre anderweit, wie folgt, sestgestellt:
1. für das Wegschaffen und Verscharren eines größeren Stück Viehes auf den Anger, als eines Pferdes, Maulesels, Ochsen, einer Kuh, sofern das Thier ein Jahr oder darüber alt war: 2 Thlr. Gebühren oder die Haut, und dazu in jedem Fall noch die Knochen, Fett re.;
2. desgleichen für ein solches Stück Vieh, welches in dem Alter unter einem Jahr gestanden, sowie für einen Esel, welcher ein Jahr und darüber alt war: 1 Thlr. 10 sgr. Gebühr oder die Haut, und dazu in jedem Fall noch die Knochen, Fett rc.;
3. für ein jedes andere kleinere Stück Vieh und für einen noch nicht einjährigen Esel: 10 Sgr.
Diese Polizei-Verordnung tritt mit dem 1. k. M. in Kraft.
Hanau am 7. Mai 1870.
Am 30. v. M. wurde bei Kesselstadt eine weibliche Leiche aus dem Main geländet. Die Verlebte wird 40 bi£ 50 Jahre alt gewesen sein, war bekleidet mit dunkelem gewürfeltem wollenem Rock, grauer Tuchjacke, blaugedruckter baumwollener schürze, schwarzen Strümpfen, ausgeschnittenen ledernen Schuhen, mit schwarzem glatten Mützchen und braunen wollenen Handschuhen.
Um Nachforschung über Namen, Stand und Heimath der Verlebten und desfallsige Mittheilung anher wird ergebenst ersucht.
Hanau am 11. Mai 1870.
Der Materialist Walther Beyer, Hausbesitzer, Römerstraße Nr. 3, hat um die Gestattung nachgesucht, einen Dampfkessel mit 10 Pferdekraft dortselbst aufzustellen.
Mit Bezugnahme aus den §. 33 der Anweisung zur Ausführung der Gewerbe-Ordnung für den Norddeutschen Bund vom 21. Juni 1869 ergeht die Aufforderung, etwaige Einwendungen binnen 14 Tagen präklusivischer Frist bei dem Unterzeichneten anzubringen. Beschreibungen, Zeichnungen über den Dampfkeffel liegen dahier zur Einsicht bereit.
Hanau am 13. Mai 1870.
Die Bekanntmachung vom 7. d. MtS. in Nr. 38 des KreiSbtatteS vom 11. Mai, betr. Aufstellung von zwei Dampfkesseln Seitens der Papierfabrikanten K. P. Fürs, wird dahin berichtigt, daß der eine Dampfkessel 25 h n b der andere 40 Pferdekraft haben wird.
Hanau am 16. Mai 1870.