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Hanauer Kreisblatt.
Erscheint Mittwochs und Samstags.
Inserate für dieses Blatt werden außer bei der Expedition dieses Blattes auch bei der Iäger'schen Buch-, Papier- u. Landkarten-Handlung Frankfurt a. M. entgegengenommen.
M ÄA Samstag, den 19. Mâr?. 1870.
Amtlicher Theil.
In Gemäßheit de« §. 71 der Militair-Ersatz-Instrnktion für den Norddeutschen Bund vom 26. März 1868 wird nachstehender GcschäflSplan für das diesjährige Ersatz-Geschäft im Kreise Hanau zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Es gelangen zur Musterung:
Montag den 28. März die in den Jahren 1845, 1846, 1847 und 1848 geborenen Militairpflichtigen von Stadt Hanau.
Dienstag den 29. März die 1849 und 1850 geborenen Militairpflichtigen von Stadt Hanau.
Mittwoch den 30. März die Miliairpflichtigen sämmtlich vorbenannter Jahrgänge von Stadt Bockenheim und der Gemeinde Bergen.
Donnerstag den 31. März die Militairpflichtigen der Gemeinden Bischofsheim, Berkersheim, Bruchköbel, Dörnigheim, Eichen, Erbstadt, Eckenheim, Eschersheim und Fechenheim.
Freitag den 1. April die Militairpflichtigen der Gemeinden Ginnheim, Gronau, Groß-Auheim, Großkrotzenburg, Hüttengesäß und Hochstabt.
Sonnabend den 2. April die Militairpflichtigen der Gemeinden Keffelstadt, Kilianstädten, Langendiebach, Langenselbold, Marköbel und Mittelbuchen.
Montag den 4. April die Militairpflichtigen der Gemeinden Neuwiedermuß, Niederdorfelden, Niederrodenbach, Niederissigheim, Oberdorfelden, Oberrodenbach, Oberissigheim, Ostheim, Praunheim, Preungesheim und Ravolzhausen.
Dienstag den 5. April die Militairpflichtigen der Gemeinden Roßdorf, Rüdigheim, Rückingen, Seckbach, Wachenbuchen und Windecken.
Das Kreis-Ersatz-Geschäft wird in dem Lokale des Neustädtischen Rathhauses hierselbst abgehalten werden, und an jedem Tage Morgens 9 Uhr beginnen.
Die Militairpflichtigen haben jedoch schon Morgens 8 Uhr Zwecks des Verlesens und Rangirens zu erscheinen.
Gestellungspflichtig sind:
1. alle jungen Leute, welche in den Jahren 1847 bis incl. 1850 geboren und im hiesigen Kreise entweder Heimathsberechtigt oder als Dienstboten, Haus- oder Wirthschaftsbeamten, Handlungsdiener und Lehrlinge, Fabrikarbeiter oder in einem ähnlichen Verhältniß stehend, anwesend sind, sofern sie noch nicht in das Militair eingestellt sind, oder einen Ausweis erhalten haben.
2. alle in den früheren Jahren geborenen Mannschaften, soweit sie nicht bereits in einem Truppentheile eingestellt, oder mit einem solchen besonderen Scheine Seitens der Departements-Ersatz-Commission versehen sind, welcher sie von Wiederholung der Gestellung entbindet, oder überhaupt ihrer Militairpflicht noch nicht genügt haben, gestellungspflichtig sind, also namentlich die Zurückgestellten, die Uebergangenen oder gefehlt Habenden und die Disponibel Gebliebenen, welche mit Loosungs- scheincn versehen worden sind, diese Loosungsscheine behufs deren Berichtigung bei ihrem Vortreten im Musterungslokale vorzulegen haben. Sollten Militairpflichtige, welche in die Stammrollen gehören, sich bis dahin noch nicht gemeldet haben, und noch nicht ausgenommen sein, so müssen sie sich bei Vermeidung der im §. 117 der angezogenen Ersatz-Instruktion angedrohten Strafen und Nachtheile sogleich zu diesem Behufe noch anmelden, und ebenfalls zur Musterung stellen. Die Herren Bürgermeister ersuche ich, mir von solchen Leuten alsbald Anzeige zu erstatten. Gleiche Strafen und Nachtheile, wie oben erwähnt, haben Diejenigen zu gewärtigen, welche sich der vorstehenden öffentlichen Aufforderung ungeachtet am Musterungstermine nicht stellen bezw. bei Aufruf ihres Namens im Musterungs-Lokale nicht anwesend sind.
Die Eltern resp. Angehörigen derjenigen Militairpflichtigen, welche Reklamationen eingereicht haben, werden veranlaßt km Musterungstermine persönlich zu erscheinen? Zum Klassifications-Geschäfte, welches am 6. April cr. stattfindet, haben sich die Reserven und Landwehr-Mannschaften einzufinden, welche wegen häuslicher, gewerblicher und Familien-Verhältnisse für den Fall der Einberufung zu den Fahnen, eine Zurückstellung beanspruchen, bezw. diese Begünstigung bereits genießen. Die deßhalbigen nach §. 10 der Allerhöchsten Verordnung vom 7. November 1850 (Amtsblatt, Jahrgang 1867, Nr. 41, Seite 393) aufzustellenden Nachweisungen sind mit zur Stelle zu bringen.
Die Loosung unter den Militairpflichtigen findet ebenfalls am 6. April er. statt, und bleibt es Ersteren überlassen, an derselben Theil zu nehmen.
Die Herren Bürgermeister, denen die Stammrollen zugehen werden, haben die Vorladungen der Militairpflichtigen schleunigst zu bewirken, resp, bewirken zu lassen, und für deren rechtzeitige Gestellung vor die Ersatz-Commission Sorge zu tragen und im Musterungstermine persönlich zu erscheinen.
Hanau am 18. März 1870.
Der Civil-Vorfitzende der Kreis-Ersatz-Cammission, Landrath Schrötter.
Auf den im Amtsblatte Nr. 11 publicirten Ministerialerlaß vom 4. v. Mts., betreffend das Verfahren bei Besetzung der Gemeinde-Forstbeamlen-Stellen mache ich die Herren Bürgermeister de« Kreises hierdurch noch besonder« aufmerksam.
Hanau am 18. März 1870.