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Jährlicher (tncl. Stempel) 1 Thlr. 12 Sgr. 10 Hlr.

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Hanauer Kreisblatt.

Erscheint Mittwochs und Samstags.

Inserate für dieses Blatt werden außer bei der Expedition dieses Blattes auch bei der Iäger'schen Buch-, Papier- u. Landkarten-Handlung

Frankfurt a. M. entgegengenommen.

M S1 Samstag, den 12. Mär?. 1870.

Amtlicher Theil.

Bekanntmachung wegen Einlösung der am. März 1870 fälligen Preußischen Schatzanweisungen,

Die aus Grund des §. 2 des Gesetzes vom 1. Februar 1869 (Gesetzsammlung Seite 217) ausgegebenen, am 15. März d. I. fälligen Preußischen L>chatza «Weisungen vom 15. März 1869 werden vom 15. k. M. ab täglich, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage und der Kassen-Revisionstage, in den Dienststunden von der Staatsschulden-Tilgungskasse hierselbst, den Regierungs-Hauptkassen und den Bezirks-Hauptkassen in Hannover, Lüneburg und Osnabrück eingelöst.

Da diese Schatzanweisungen vor der Auszahlung von der Staatsschulden-Tilgungskasse verificirt, und deshalb die bei den Pro­vinzialkassen eingehenden an dieselbe eingesandt werden müssen, so bleibt den Besitzern solcher Papiere, welche den Betrag bei einer Provinzialkasse in Empfang zu nehmen wünschen, überlassen, diese Papiere einige Tage vor dem Fälligkeitstermine an eine der oben genannten Provinzialkassen einzureichen, damit die Zahlung des Kapitals nebst Zinsen pünktlich erfolgen kann.

Die Staatsschulden-Tilgungskasse kann sich auf einen Schriftwechsel mit den Inhabern der Schatzanwei- sungen wegen Einlösung der Letztem nicht einlassen.

Bei Einlieferung der Werthpapiere ist zugleich ein doppeltes Verzeichniß derselben, in welchem sie nach Littern, Nummern und Beträgen (Kapital und Zinsen vor der Linie getrennt, in der Linie in einer Summe) auszuführen sind, und welches aufgerech­net und unterschrieben sein muß, abzugeben. Das eine Exemplar dieses Verzeichnisses wird mit einer Empfangsbescheinigung ver­sehen, sofort wieder auSgehändigt, und ist beim Empfange des baaren Betrages zurückzugeben.

Berlin den 24. Februar 1870.

Hauptverwaltung der Staatsschulden.

Zur Vermeidung von Unglücksfällen machen wir die Apotheker unseres Regierungsbezirks darauf aufmerksam, daß nach der Cirkular-Verfügung des Herrn Ministers der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten vom 6. Juni 1866 das Vor- räthighalten abgewogener Mischungen von Opiumpräparaten und anderen heftig wirkenden Mitteln m't Zucker zum Dispensiren, bei Strafe verboten ist und unter diesem Verbot nicht blos abgewogene dispensirte Einzelnpulver, sondern überhaupt alle abgewo­genen Mischungen der fraglichen Mittel Behufs des Dispensirens, inbegriffen sind.

Cassel am 1. März 1870.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.

Bekanntmachung, die künftige Bezeichnung der Dienststellen der Kataster-Fortschreibungs-Beamten (der jetzigen Steuer-Inspektionen) betreffend.

In Folge Anordnung des Herrn Finanz-Ministers vom 10. Februar cr., IV, 1197 führen die Dienststellen der Kataster-Fort- schreibungs-Beamten (der bisherigen Steuer-Inspektionen) von jetzt ab die Bezeichnung:Königliche Katasterämter."

Wir bringen dies mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß, daß der persönliche Dienst-Charakter:Steuer-Inspektor," welchen ein Theil der Katasterbeamten führt, hierdurch nicht alterirt wird.

Cassel am 20. Februar 1870.

Königliche Regierung, Abtheil, für direkte Steuern, Domainen und Forsten.

Zur Vorprüfung der Re cl ama tion en, welche bei dem bevorstehenden Kreis-Ersatzgeschäft erhoben werden sollen und die Zurückstellung eventuell Befreiung, vom Militairbienst wegen häuslicher Verhältnisse (cf. §. 43 der Militair-Ersatz-Jnftruk- tion vom 26. März 1868 Amtsbl. de 1868, Beilage, nach Seite 530) zum Gegenstand haben, und der Gesuche, welche eine Zurückstellung aus den in den §§. 44, 45 und 46 der Miiitair-Ersatz-Jnstruktion hervorgehobenen Gründen bezwecken, werden folgende Termine:

1) Stadt Hanau: Montag den 14. März d. 3.,

2) Stadt Bockenheim: Donnerstag den 17. März,

3) Für die übrigen Gemeinden des Kreises: von Freitag den 18. bis Montag den 21., b. M. jedesmal Morgens 9 Uhr, in dem Lokale des Landrathsamts anberaumt.

Die Militairpflichtigen oder deren Angehörigen, welche wegen häuslicher Verhältnisse reclamiren oder aus anderen Gründen Zurückstellung nachsuchen wollen, haben zeitig vorher die erforderlichen Nachweise sich zu beschaffen, solche dem Bürgermeister ihrer Gemeinde einzuhändigen, damit dieser den vorgeschriebenen tabellarischen Bericht dazu erstatte und sie dann im Ter­mine hier einzureichen.

Die Herren Bürgermeister der Landgemeinden haben dieses in ihren Gemeinden wiederholt in ortsüblicher Weise öffentlich be­kannt machen zu lassen, die betreffenden Gemeindeangehörigen entsprechend zu belehren und, insoweit Reclamanten in ihren Gemein­den vorhanden sind, persönlich mit diesen im Termine sich einzufinden.

Hauau am 4. Mgrz 1870.