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Hanauer KreiMM.

Erscheint Mittmoès und Samftags.

Zuserate für dieses Blatt werocn außer bei der Expedition dieses Blattes auch bei der Jäger'schen Buck-, Papier- u. Landkarten-Handlung Frankfurt a. M. entgegengenommen.

â LV.

Samstag, den 26. Februar.

ISVO

Amtlicher Theil

BekazrrrLMaäuztg.

Sämmtliche sich im Kreise Hanau aufhaltenden Inhaber von seit dem 1. Juli 1867 durch die Militair-Behörden der.Nord­deutschen Bundesstaaten ausgestellten Civil-Versorgungs- resp. Anstellungsscheinen, werden hierdurch aufgefordert, die qu. Scheine spätestens bis 5. März cr. dem unterzeichneten Kommando einzusenden, um dieselben eventl. im Sinne des kriegsministeriel­len Erlasses vom 14 November pr., betreffend die Einführung der preußischen Normen über Civil-Versorgung rc. der Milltair-Per- sonen im ganzen Gebiete des Norddeutschen Bundes, mit entsprechendem Zusatz versehen oder den Umtausch derselben bewirken zu können.

Frankfurt a. M. den 14. Februar. 1870.

Königliches Kommando des Reserve Landwehr-Bataillons (Frankfurt a. M.) Nr. 80.

Polizeiliche Vorschrift, betreffend die Versendung von Arsenikalien und anderen Giftstoffen auf den Eisenbahnen.

DaS nachstehende Regulativ des Herrn Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und des Herrn Minister« des Innern vom 30. v. M. wird mit Bezugnahme auf den §. 11 der Verordnung über die Polizeiverwaltung in den neu erworbe­nen Landestheilen vom 20. September 1867 zur Nachachtung veröffentlicht.

Zuwiderhandlungen gegen die in dem Regulativ enthaltenen Vorschriften werden, soweit nicht höhere Strafen nach den Be­stimmungen des Strafgesetzbuches Anwendung finden, mit einer Geldbuße bis zu 10 Thalern, oder im Unvermögensfalle mit verhält- nißmäßiger Gefängnißstrafe geahndet.

Eassel am 8. Februar 1870.

Königliche Regierung, Abtheilung deè Inner».

Regulativ

wegen Versendung von Arsenikalien und anderen Giftstoffen auf den Eisenbahnen.

Um den Gefahren vorzubeugen, welche durch die Versendung von Giftstoffen auf den Eisenbahnen herbeigeführt werden können, wird hierüber unter Verweisung auf §. 345, Nr. 4 des Strafgesetzbuches vom 14. April 1851, Nachfolgendes angeordnet:

§. 1. Arsenikalien, nämlich arsenige Säure (Hüttenrauch), gelbes Arseaik (Rauschgelb, Auripigment), rothes Arsenik (Realgar), Scherbenkobalt (Fliegenstein) rc., werden nur dann zum Eisenbahn-Transporte angenommen, wenn sie in doppelten Fässern oder Kisten verpackt sind. Die Böden der Fässer müssen mit Einlagereifen, die Deckel der Kisten mit Reifen oder eisernen Bändern ge­sichert werden. Die inneren Fässer oder Kisten find von starkem, trockenem Holze zu fertigen und inwendig mit Leinwand oder ähnlichen dichten Geweben zu verkleben.

§. 2. Auf jedem Cello muß in leserlichen Buchstaben mit schwarzer Oelfarbe das Wort ,Arsenik (Gift)" angebracht sein.

§. 3. Andere giftige Metallpräparate (giftige Mellfarben, Metallsalze rc.), wohin insbesondere Quecksilber-präparate, als Sub­limat, Calomel, weißes und rothes Präcipitat, Zinnober, Kupfersalze und Kupferfarben, als: Kupfervitriol, Grünspan, grüne und blaue Kupferpigmente; Bleipräparate, als: Bleiglätte (Massicot), Mennige, Bleizucker und andere Bleisalze, Bleiweiß und andere Bleifarben, Zinn- und Antimonasche gehören, dürfen nur in dichten, von festem, trocknem Holz gefertigten, mit Einlagereifen, resp. Umfassungsbändern versehenen Fäffern oder Kisten zum Transporte aufgegeben werden. Diese Umschließungen müssen so beschaffen sein, daß durch die beim Transporte unvermeidlichen Erschütterungen, Stöße rc. ein Verstauben der Stoffe durch die Fugen nicht eintritt.

Die vorstehend erwähnten Artikel sind in den Frachtbriefen unter ihren eigenthümlichen Benennungen aufzuführen und dürfen nicht unter allgemeinen Rubriken 'z. B. Materialwaaren, Droguen rc. einbegriffen werden.

§. 4. Die in den §§. 1 und 3 genannten Stoffe dürfen nur getrennt von solchen Gegenständen verladen werden, welche un­mittelbar oder mittelbar als Nahrungsmittel dienen.

Berlin den 30. Januar 1870.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. Der Minister des Innern.

Im Auftrage: Weishaupt. In Vertretung: Böse.