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Hanauer Kreisblatt.
Erscheint Mittwocks nnv Ssmftags.
Inserate für dieses Blatt werden außer bei der Expedition dieses Blattes auch bei der Jäger'schen Buch-, Papier- «. Landkarten-Handlung Frankfurt a. M. entgegengenommen.
M 11. Samstag, den 5. Februar. ISIO.
Amtliche^heil.
Polizei-Verordnung, betreffend die Lagerung und Aufbewahrung von Petroleum und ähnlichen flüchtigen Mineralölen.
Auf Grund des §. 11 der Allerhöchsten Verordnung über die Polizei-Verwaltung vom LOsten September 1867 verordnen wir für den Umfang unseres Regierungsbezirks wie folgt:
Die Aufbewahrung und Lagerung von Petroleum (Erdöl), Ligroin, Pelroleumäther, Photogen und ähnlichen flüchtigen Mineralölen darf vom 1. März 1870 an nur unter Beobachtung nachstehender Vorschriften Statt finden.
§ . 1. Die in den gewöhnlichen Verkaufsräumen Behufs der Detailhandel« zu haltenden Vorrâthe dürfen nicht mehr als 30 Pfund betragen. .
§ . 2. Die Lagerung größerer Mengen dieser Leuchtstoffe bis zu 25 Zentner einschließlich ist nur in Kellern oder in zu ebener Erde belegenen Räumen gestattet, welche nicht geheizt werden können, gut ventilirt sind und keine Abflüsse (Gerinne) nach Außen (nach Straßen, Höfen rc.) haben.
§ . 3. Mengen bis 500 Pfund einschließlich, dürfen in den mit den Verkaufslokalien in Verbindung stehenden Kellern oder zu ebener Erde belegenen Spcicherräumen gelagert werden, sofern dieselben den im §. 2 gegebenen Bestimmungen entsprechen. Der Fußboden des zur Aufbewahrung der Mineralöle dienenden Theils der Lagerräume muß jedoch mit einer mindestens 8 Centimeter hohen Sandschicht bedeckt sein, welche mit einer auè feuerfestem Materiale hergestellten Umfassung zu umschließen ist und eine solche Ausdehnung haben muß, daß zwischen den Lagerfässern und der Umfassung ein mindeste» | Meter breiter Zwischenraum verbleibt.
§ . 4. Zur Lagerung von Mengen über 500 Pfund bis 25 Centner einschließlich dürfen nur abgeschlossene Lagerräume benutzt werden, welche außer den im §. 2 angeführten noch folgende Bedingungen erfüllen:
a. die Keller- resp. Speicherräume müssen feuersicher hergestellt und mit Stein überwölbt sein. Die Anwendung von Eisen- konstruktionen und Holzverbindungen, eisernen oder hölzernen Säulen und Trägern ist ausgeschlossen.
b. Unter der Sohle derselben muß sich eine «Senkgrube von angemessener Größe befinden, nach welcher der Fußboden von allen Seiten her Gefälle hat.
c. Thüröffnungen dürfen in keiner geringeren Höhe als 16 Centimeter über den Fußboden angelegt werden; die Thüren müssen aus Eisen bestehen, oder mit starkem Blech überkleidet sein.
d. Die Fensteröffnungen müssen mit Eisenblech verkleidete und von Außen verschließbare Läden besitzen.
e. Die Durchführung von Gasrohren durch die Räume ist unstatthaft.
f. Eine künstliche Beleuchtung darf nur mittelst von Außen angebrachter, durch Umhüllungen genügend geschützter Flammen bewirkt werden. Das Betreten der Räume mit Licht ist unzulässig.
§. 5. Mengen über 25 Centner dürfen nur in besonderen Lagerhäusern gelagert werden. Diese muffen mindestens 150 Meter von anderen Baulichkeiten entfernt und so belegen sein, daß sie bequem von allen Seiten mit Löschgeräthen umfahren werden können. Die Anwendung von Holzkonstruktionen ist unzulässig. Die Sohle der Lagerräume muß mindestens 6 Decimeter tiefer als die Terrainsohle liegen. Auch müssen sich in denselben Senkgruben von «»«reichenden Dimensionen befinden, nach welchen hin der Fußboden ein angemessenes Gefälle hat.
§. 6. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften werden, soweit nicht die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs Anwendung finden, mit einer Geldbuße bis zu 10 Thaler, oder einer Gesängnißstrafe bis zu 14 Tagen bestraft.
§. 7. Die §§. 1, 5, 6, 7, 8, 9, 11 und 12 der Polizei-Verordnung für den Regierungsbezirk vom 15. Februar 4868 treten vom 1. März 1870 an außer Kraft.
Cassel am 23. Dezember 1869.
Königliche Regierung, Abtheilung der Innern.
Der §. 130 der Gewerbe-Ordnung für den Norddeutschen Bund vom 21. Juni 1869, lautend: „Wer jugendliche Arbeiter in einer Fabrik zu einer regelmäßigen Beschäftigung annehmen will, hat davon der Ortspolizeibehörde zuvor Anzeige zu machen"; wird, da seither vielseitig dagegen gehandelt und der Zugang der erwähnten Arbeiter von den betr. Fabrikanten nicht angemeldet worden ist, mit Hinweis auf die im §. 150 angedrohte Geldbuße bis zu 5 Thaler, zur Beachtung veröffentlicht.
Hanau am 31. Januar 1870.
Zur Ausführung de« Gesetzes vom 22. Dezember v. I., betreffend die Erweiterung, Umwandlung und Neuerrichtung von Wittwen- und Waisenkaffen für Elementarlehrer, bin ich beauftragt worden, aus den öffentlichen, sowohl christlichen wie israeliti- tischen Elementarlkhrern des Kreise« 3 Vertreter wählen zu lassen, mit welchem die Königliche Regierung wegen Errichtung einer derartigen Kaffe demnächst in Benehmen treten wird.
Termin zur Wahl, welche dahier im Saal de« Neustädter RathhauseS stattfinden wird, habe ich auf Mittwoch den 9. d. M., Morgens 11 Uhr, bestimmt und fordere die Herren Lehrer hierdurch auf, in demselben vollzählig zu erscheinen.