Einzelbild herunterladen
 

14

Die Polizeiverordnung vom 12. November v. I. über da» An- und Abmeldewese» hat zu der irrigen Auffassung Beranlaffung gegeben, als ob eS bezüglich der Dienstboten (Mägde, Knechte, Ladengehülfinnen rc) nur der An- und Abmeldung bedürfe.

ES wird deshalb darauf aufmerksam gemacht, daß daS Gesinde nach wie vor der Gesinde-Ordnung vom 15. Mai 1797 un­terworfen bleibt und für dasselbe neben der An- und Abmeldung Dienstbücher zu erwirken sind.

Hanau am 7. Januar 1870.

Der unterm 27. v. M. erlassene Steckbrief gegen Schuhmacher Johann Georg Mehrling au» Ostheim wird hiermit zurückgezogen.

Hanau am 8. Januar 1870.

Die Herren Bürgermeister de» Kreises werden aufgefordert, das Abonnementgeld für da» Amtsblatt an die betreffenden Post­expeditionen möglichst bald zu entrichten.

Hanau am 8. Januar 1870. ~

Der Oekonom Heinrich Goh 3r ist als Bürgermeister für Roßdorf verpflichtet worden, wa« hierdurch zur öffentlichen Kennt­niß gebracht wird.

Hanau am 10. Januar 1870.

Die von den HandelStreibenden für das Jahr 1870 beantragten Hausir-Gewerbescheine sind von der Königl. Negierung zu Cassel ausgefertigt, und können bei den betreffenden Steuerkassen von den HandelStreibenden gegen Erlegung der bezüglichen Steuer- beträge in Empfang genommen werden.

Hanau am 10. Januar 1870.

Der Landrath : Schrötter.

Oeffentliche Bekanntmachungen.

Bekanntmachung.

Für die diesjährige regelmäßige Militär- Musteruug haben sich alle Militär­pflichtige:

a. welche im Jahre 1850 geboren sind, b. welche dieses Alter zwar überschritten aber sich zur Erfüllung der Militär­pflicht noch nicht gestellt haben,

c. welche sich zwar schon gestellt, über ihr Militärverhältniß aber noch keine feste Bestimmung erhalten haben, nach Vorschrift deS §. 59 der Militär-Er« sütz-Jnstruktion für den Norddeutschen Bund vom 26. März 1868, innerhalb d e r Z e i t v o m 15. d. M. b i s z u m 1. Februar, unter Vorzeigung ihres Ge­burtsscheins, behufs Eintragung ihrer Na­men in die Stammrolle, auf dem Stadt­hause anzumelden.

Diese Aufforderung gilt ebensowohl den Militärpflichtigen aus hiesiger Stadt al s den j e n ig e n aus andern Orten im Gebiet des Norddeut­schen Bundes, welche in irgendwelcher Eigenschaft zeitweilig ihren Aufeuthalt da­hier haben.

Für solche, welche durch Krankheit oder vorübergehende Abwesenheit verhindert sind, die vorgeschriebene Anmeldung persönlich zu bewirken, muß dieselbe Seitens der E 1« tern, Vormünder, Lehr-, Brod­oder Fabrikherren geschehen.

Die Unterlassung der Anmeldung ist nach §. 176 der angezogenen Ersatz-Instruktion mit einer Geldstrafe bis zu 10 Thlr., even­tuell entsprechender Gefängnißstrafe bedroht und können die betreffenden Militärpflich­tigen (§ 177) weiter noch, je nach dem Grade der Fahrlässigkeit oder Absichtlich­keit, welcher die unterlassene Anmeldung zuzuschreiben ist, von den Ersatzbehörden, unter Verlust der Berechtigung an der Loosung Theil zu nehmen sowie des aus etwaigen Reklamationsgründen erwachsen­den Anspruchs auf Zurückstellung bezw. Befreiung vom Militärdienst, vorzugsweise zum Militärdienst heraugezogen werden.

Hanau am 5. Januar 1870.

Der Oberbürgermeister' ___Cassian.___________

Am 4. d. MtS. ist dem Glasermeister Friedrich Wilhelm I o l a s s e hier eine

silberne Chlindcruhr mit zersprungenem Zifferblatt (von der Nr. 110) und an» genietetem Charnier am Staubdeckel und seinem Namen F. doiaffe im Gchäus ver­sehen, aus seiner Wohnstube entwendet worden.

Hanau am 7. Januar 1870. Der Staatsanwalt Wilhelmi.

^Betrifft die Gewerbesteuer pro 1870.

Nachdem nunmehr den sämmtlichen in der Gewerbesteuer für das gegenwär­tige Jahr veranlagten Gewerbetreibenden in hiesiger Stadt die vorschriftsmäßigen Benachrichtigungen zugestellt worden sind, dient denselben hiermit weiter zur Nach­richt, daß ihnen gegen die neue Veranla­gung die Beschwerde an die Königliche Re­gierung in Cassel innerhalb einer präclu- stvischen Frist von 3 Monaten von heute an gerechnet zusteht.

Die Einreichung der diesfälligen Be­schwerden hat bei dem Unterzeichne­ten binnen der vorerwähnten Frist schrift­lich zu erfolgen, während die etwa später eingehenden Reklamationen kraft des Ge­setzes lediglich L H. zurückgewiesen werden.

Hanau am 5. Januar 1870.

Der Oberbürgermeister Cassian.

____ vt. Baring.

Aufforderung an die Versen­der, von der undeclarirten Verpackung von Geld in Briefe rc. Abstand zu nehmen.

Zur Uebermittelung von Geld durch die Post unter Garantie bietet sich

die Versendung des declarirten Werth­betrages in Briefen und Packeten, oder

die Anwendung des Verfahrens der P o st- Anweisun g dar.

Bei der Versendung von Geld in Brie­fen oder Packeten, unter Angabe des Werthbetrages, wird, außer dem ta­rifmäßigen, »ach Entfernungsstufen und resp, nach dem Gewichte zu berechnenden Fahrpost-Porto eine Assecuranz-Gebühr für den declarirten Werth erhoben. Dieselbe beträgt bei Sendungen, welche nach Orten

des Norddeutschen Postbezirks, sowie nach Süddeutschland oder Oesterreich gerichtet sind,

unter und bis 50 Thlr. über 50100 Thlr. für Entfernungen

bis 15 Meilen | Sgr. ... 1 Sgr.

für Entf. über 15

bis 50 Meilen 1 Sgr. ... 2 Sgr.

für größere Entf. 2 Sgr. ... 3 Sgr.

Zum Zwecke der Uebermittelung der zahlreichen kleinen Zahlungen ist das Ver­fahren der Post-Anweisung wegen der grö­ßeren Einfachheit vorzugsweise zu empfeh­len. Dasselbe ist gegenwärtig innerhalb des Gesammtgebietö des Norddeutschen Postbezirks, im Verkehre mit Bayern, Württemberg, Baden und Luxemburg, so­wie im Verkehre mit Dänemark, den Nie- ' derlanden, Belgien, Norwegen, Schweden, der Schweiz und den Bereinigten «staa- ; ten von Amerika zulässig.

Die Gebühr für die Vermittelung der Zahlung mittelst Post-Anweisung nach Or- i ten, welche im Norddeutschen Postbezirke, in Süddeutschland oder in Luxemburg be­legen sind, beträgt:

bis 25 Thlr. überhaupt 2 Sgr.

über 25 Thlr. bis 50 Thlr. überh. 4 Sgr.

Beim Gebrauche einer Post-Anweisung wird das zeitraubende und mühsame Ver­packen des Geldes, die Anwendung eines Couverts und die fünfmalige Versiegelung völlig erspart. Auch bietet das Verfahren der Post Anweisung den Vortheil, daß zwi­schen dem Absender und Empfänger Diffe­renzen über den Befund an Geld niemals erwachsen können.

Für undeclarirte Gelbeträge leistet die Post-Verwaltung keine Garantie.

I Um so mehr darf die Postbehörde an die Versender die erneuere Auf­forderung richten, sich einer undecla­rirten Verpackung von Geld in : Briefe oder Packete zu enthalten, i vielmehr von der Versendung; unter ' Werthsangabe oder von dem Ver­fahren der Postanweisung Gebrauch zu machen. Cassel am 29. Dez. 1869.

Der Ober-Post-Direktor.

In Vertretung: Ottendorfs.