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Oeffentliche Bekanntmachungen.

Bekanntmachung.

Für die diesjährige regelmäßige Militär- Musterung haben sich alle Militär- Pfli ch tige:

a. welche im Jahre 1850 geboren sind,

b. welche dieses Alter zwar überschritten aber sich zur Erfüllung der Militär- pflicht noch nicht gestellt haben, c. welche sich zwar schon gestellt, über ihr Militärverhältniß aber noch keine feste Bestimmung erhalten haben, nach Vorschrift deS §. 59 der Militär-Er« satz-Jnstruktion für den Norddeutschen Gund vom 26. März 1868, in nerh a l b der Z eit vom 1b. d. M. b i S z u m 1. Februar, unter Vorzeigung ihres Ge­burtsscheins, behufs Eintragung ihrer Na­men in die Stammrolle, auf dem Stadt- ' Hause anzumelden.

Diese Aufforderung gilt ebensowohl den Militärpflichtigen aus hiesiger Stadt als denjenigen aus andern Orten im Gebt et des Norddeut­schen Bunde», welche in irgendwelcher Eigenschaft zeitweilig ihren Aufenthalt da­hier haben.

Für solche, welche durch Krankheit oder vorübergehende Abwesenheit verhindert sind, die vorgeschriebene Anmeldung persönlich

| zu bewirken, muß dieselbe Seiten» der E1« tern, Vormünder, Lehr-, Brod- oder Fabrikherren geschehen.

Die Unterlassung der Anmeldung ist nach §. 176 der angezogenen Ersatz-Instruktion mit einer Geldstrafe bis zu 10 Thlr., even­tuell entsprechender Gefängnißstrafe bedroht und können die betreffenden Militärpflich­tigen (§ 177) weiter noch, je nach dem Grade der Fahrlässigkeit oder Absichtlich­keit, welcher die unterlassene Anmeldung zuzuschreiben ist, von den Ersatzbehörden, unter Verlust der Berechtigung an de» Loosung Theil zu nehmen sowie des au- etwaigen Reklamation-gründen erwachsen­den Anspruch« auf Zurückstellung bezw. Befreiung vom Militärdienst, vorzugsweise zum Militärdienst herangezogen »erden.

Hanau am 5. Januar 1870.

Der Oberbürgermeister Saffian

Montag den 10. d. Mts., Morgens J-12 Uhr, werden im Kämmereilokal 5 Malter Korn an den Meistbietenden öffentlich verkauft. Hanau am 6 Januar 1870.

Der Stadtkämmerer Weidert. (21)

Betrifft die Gewerbestester pro 1870

Nachdem nunmehr den sämmtlichen in der Gewerbesteuer für da- gegenwär­tige Jahr veranlagten Gewerbetreibenden in hiesiger Stadt die vorschriftsmäßigen Benachrichtigungen zugestellt worden sind, dient denselben hiermit weiter zur Nach­richt, daß ihnen gegen die neue Veranla­gung die Beschwerde an die Königliche Re­gierung in Cassel innerhalb einer präclu- sivischen Frist von 3 Monaten von heute an gerechnet zusteht.

Die Einreichung der diesfälligen Be­schwerden hat bei dem Unterzeichne­ten binnen der vorerwähnten Frist schrift» lich zu erfolgen, während die etwa später eingehenden Reklamationen kraft deS Ge­setzes lediglich k. H. zurückgewiesen werden.

Hanau am 5. Januar 1870.

Der Oberbürgermeister C asff i a n.

___________ vt. Baring.

Die Ortsvorstände wollen den Herren Geistlichen gefälligst mittheilen, daß die Direktion des ConsistoriumS in Hanau dem Landrath Freiherrn von Schrötter über­tragen ist.

Privltt-Anzeigen.

nach dem Regulativ über die ge- schriftliche Behandlung der Post-Sendungen in Staatsdien st Angelegenheiten vorgeschriebene Formu­lar zum

Poxto-Eüntolmch ist in der Waisenhaus - Buchhand­lung zu Hanau zu haben.

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