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Oeffentliche Bekanntmachungen.
Bekanntmachung.
Für die diesjährige regelmäßige Militär- Musterung haben sich alle Militär- Pfli ch tige:
a. welche im Jahre 1850 geboren sind,
b. welche dieses Alter zwar überschritten aber sich zur Erfüllung der Militär- pflicht noch nicht gestellt haben, c. welche sich zwar schon gestellt, über ihr Militärverhältniß aber noch keine feste Bestimmung erhalten haben, nach Vorschrift deS §. 59 der Militär-Er« satz-Jnstruktion für den Norddeutschen Gund vom 26. März 1868, in nerh a l b der Z eit vom 1b. d. M. b i S z u m 1. Februar, unter Vorzeigung ihres Geburtsscheins, behufs Eintragung ihrer Namen in die Stammrolle, auf dem Stadt- ' Hause anzumelden.
Diese Aufforderung gilt ebensowohl den Militärpflichtigen aus hiesiger Stadt als denjenigen aus andern Orten im Gebt et des Norddeutschen Bunde», welche in irgendwelcher Eigenschaft zeitweilig ihren Aufenthalt dahier haben.
Für solche, welche durch Krankheit oder vorübergehende Abwesenheit verhindert sind, die vorgeschriebene Anmeldung persönlich
| zu bewirken, muß dieselbe Seiten» der E1« tern, Vormünder, Lehr-, Brod- oder Fabrikherren geschehen.
Die Unterlassung der Anmeldung ist nach §. 176 der angezogenen Ersatz-Instruktion mit einer Geldstrafe bis zu 10 Thlr., eventuell entsprechender Gefängnißstrafe bedroht und können die betreffenden Militärpflichtigen (§ 177) weiter noch, je nach dem Grade der Fahrlässigkeit oder Absichtlichkeit, welcher die unterlassene Anmeldung zuzuschreiben ist, von den Ersatzbehörden, unter Verlust der Berechtigung an de» Loosung Theil zu nehmen sowie des au- etwaigen Reklamation-gründen erwachsenden Anspruch« auf Zurückstellung bezw. Befreiung vom Militärdienst, vorzugsweise zum Militärdienst herangezogen »erden.
Hanau am 5. Januar 1870.
Der Oberbürgermeister Saffian
Montag den 10. d. Mts., Morgens J-12 Uhr, werden im Kämmereilokal 5 Malter Korn an den Meistbietenden öffentlich verkauft. Hanau am 6 Januar 1870.
Der Stadtkämmerer Weidert. (21)
Betrifft die Gewerbestester pro 1870
Nachdem nunmehr den sämmtlichen in der Gewerbesteuer für da- gegenwärtige Jahr veranlagten Gewerbetreibenden in hiesiger Stadt die vorschriftsmäßigen Benachrichtigungen zugestellt worden sind, dient denselben hiermit weiter zur Nachricht, daß ihnen gegen die neue Veranlagung die Beschwerde an die Königliche Regierung in Cassel innerhalb einer präclu- sivischen Frist von 3 Monaten — von heute an gerechnet — zusteht.
Die Einreichung der diesfälligen Beschwerden hat bei dem Unterzeichneten binnen der vorerwähnten Frist schrift» lich zu erfolgen, während die etwa später eingehenden Reklamationen kraft deS Gesetzes lediglich k. H. zurückgewiesen werden.
Hanau am 5. Januar 1870.
Der Oberbürgermeister C asff i a n.
___________ vt. Baring.
Die Ortsvorstände wollen den Herren Geistlichen gefälligst mittheilen, daß die Direktion des ConsistoriumS in Hanau dem Landrath Freiherrn von Schrötter übertragen ist.
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nach dem Regulativ über die ge- schriftliche Behandlung der Post-Sendungen in Staatsdien st Angelegenheiten vorgeschriebene Formular zum
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