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Die Nr. XII des Gesetzblattes von diesem Jahre enthält:
Provisorisches Gesetz
vom 2. Juli 1851,
betressend die Verwaltung der Landespolizei.
Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm der L, Kurfürst ic. K.
erlassen schon jetzt,
indem Wir eine weitere Vorlage zum Zwecke der Revision deS Gesetzes vom 29. Oktober 1848, die Polizeiverwaltung, Polizei-und Zunftgerichtsbarkeit, sowie die Stellung unter polizeiliche Aufsicht betreffend, an die künftig ein- zuberufenden Stände vorbehalten,
nach Anhörung Unseres Gesammtstaatsmi- nisteriums und mit Zustimmung der beiden Kommissare von Oesterreich und Preußen, als den durch Bundesbeschluß vom ll. v- M. dazu bevollmächtigten hohen Regierungen, nämlich des Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Feldmarschalllieutenants Grafen von Leininge n-W^sterburg und deS Königlich Preu- ßsschen StaatSministers Uhden, unter dem Vorbehalte der demnächst einzuholenden land- ständischen Zustimmung,
das nachstehende provisorische Gesetz:
Die §§• 2 und 4 des Gesetzes vom 29. Oktober 1848 werden dahin abgeändert, daß die unmittelbare Verwaltung der Landespolizei durch Staatsbehörden an den Orten, an welchen Wir es für nothwendig erachten, statthaft ist, und soll für die Gemeinden, für welche Wir diese Einrichtung treffen werden, die durch den §. 4 auferlegte Verpflichtung sowohl als die Leistung von Beiträgen aus der Staatskasse an dieselben wegfallen.
Urkundlich Unserer Allerhöchsteigenhändigen Unterschrift und deö beigedrückten Staatssiezelö gegeben zu Cassel am 2. Juli 1851.
Friedrich Wilhelm.
(St. S.)
Vt. Hassenpflug. Vt. Volmar. Vt. Haynam
Vt. Baumbach.
Ernennungen und Beförderungen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:
den ObergerichtSrath Karl Pfeiffer von Roten- burg in gleicher Eigenschaft zum Obergerichte nach Cassel zu versetzen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:
den Geheime Justizrath Gieße zu Cassel in den Ruhestand zu versetzen, und
den Rechtspraktikanten Ernst Stern in Lichten- au zum Advokaten bei den Justizämtern Rauschenberg, Rosenthal, Kirchhain und Amöneburg, mit dem Wohnsitze in Rauschenberg, zu bestellen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gNädtgst geruhet:
den Geheime Oberfinanzrath von Baumbach mit den Geschäften eines Mitgliedes der Kommission für die Ablösungen zu beauftragen, auch
den Steuerinspektor Schmidtmann zu Schmal, kalben in gleicher Eigenschaft nach Cassel, und
den Nebensteuererheber Schröder-zu Hünfeld in gleicher Eigenschaft nach Fritzlar zu versetzen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnadigst geruhet:
den Obersteuerdirektor Pfeiffer zu Cassel von der Nebenstelle eines landesherrlichen Kommissärs bei dem Stifte Kaufungen mit Wetter zu entbinden, und dafür
den Staatsrath Scheffer zu Cassel zum landesherrlichen Kommissär bei dem genannten Stifte zu bestellen;
^den Physikus Dr. Fuhrhans zu Wetter nach Schlächtern zu versetzen;
den Physikus Dr. Tassius zu Schwarzenfels zum Physikus und Amtswundarzte zu Birstein zu ernennen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:
dem zweiten Verwaltungsbeamten Emil Mauritius zu Fulda den nachgesuchten Abschied zu ertheilen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:
den Musketier Odenwald vom 3. Infanterieregiment zum Sekondlieutenant im Füsilierbataillon zu ernennen.
Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.
1. Nachdem die Steuerrektisikation der Gemeinde Kirchbracht, Amts Birstein, von der unterzeichneten Behörde angeordnet und mit deren Ausführung der Steuerrevisoratsgehülfe Lump zu Bir> stein beauftragt worden ist, so wird solches der bestehenden Vorschrift gemäß hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Cassel am 20. Juni 1851.
Kurfürstliche Kommission für die Steuer- revisionS-, Rektisikations - und
Vermessungsarbeiten.