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Die Nr. XII des Gesetzblattes von diesem Jahre enthält:

Provisorisches Gesetz

vom 2. Juli 1851,

betressend die Verwaltung der Landes­polizei.

Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm der L, Kurfürst ic. K.

erlassen schon jetzt,

indem Wir eine weitere Vorlage zum Zwecke der Revision deS Gesetzes vom 29. Oktober 1848, die Polizeiverwaltung, Polizei-und Zunft­gerichtsbarkeit, sowie die Stellung unter poli­zeiliche Aufsicht betreffend, an die künftig ein- zuberufenden Stände vorbehalten,

nach Anhörung Unseres Gesammtstaatsmi- nisteriums und mit Zustimmung der beiden Kommissare von Oesterreich und Preußen, als den durch Bundesbeschluß vom ll. v- M. da­zu bevollmächtigten hohen Regierungen, näm­lich des Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Feldmarschalllieutenants Grafen von Leinin­ge n-W^sterburg und deS Königlich Preu- ßsschen StaatSministers Uhden, unter dem Vorbehalte der demnächst einzuholenden land- ständischen Zustimmung,

das nachstehende provisorische Gesetz:

Die §§ 2 und 4 des Gesetzes vom 29. Oktober 1848 werden dahin abgeändert, daß die unmittel­bare Verwaltung der Landespolizei durch Staatsbe­hörden an den Orten, an welchen Wir es für noth­wendig erachten, statthaft ist, und soll für die Ge­meinden, für welche Wir diese Einrichtung treffen werden, die durch den §. 4 auferlegte Verpflichtung sowohl als die Leistung von Beiträgen aus der Staatskasse an dieselben wegfallen.

Urkundlich Unserer Allerhöchsteigenhändigen Unter­schrift und deö beigedrückten Staatssiezelö gegeben zu Cassel am 2. Juli 1851.

Friedrich Wilhelm.

(St. S.)

Vt. Hassenpflug. Vt. Volmar. Vt. Haynam

Vt. Baumbach.

Ernennungen und Beförderungen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:

den ObergerichtSrath Karl Pfeiffer von Roten- burg in gleicher Eigenschaft zum Obergerichte nach Cassel zu versetzen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:

den Geheime Justizrath Gieße zu Cassel in den Ruhestand zu versetzen, und

den Rechtspraktikanten Ernst Stern in Lichten- au zum Advokaten bei den Justizämtern Rauschen­berg, Rosenthal, Kirchhain und Amöneburg, mit dem Wohnsitze in Rauschenberg, zu bestellen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gNädtgst geruhet:

den Geheime Oberfinanzrath von Baumbach mit den Geschäften eines Mitgliedes der Kommission für die Ablösungen zu beauftragen, auch

den Steuerinspektor Schmidtmann zu Schmal, kalben in gleicher Eigenschaft nach Cassel, und

den Nebensteuererheber Schröder-zu Hünfeld in gleicher Eigenschaft nach Fritzlar zu versetzen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnadigst geruhet:

den Obersteuerdirektor Pfeiffer zu Cassel von der Nebenstelle eines landesherrlichen Kommissärs bei dem Stifte Kaufungen mit Wetter zu entbinden, und dafür

den Staatsrath Scheffer zu Cassel zum landes­herrlichen Kommissär bei dem genannten Stifte zu bestellen;

^den Physikus Dr. Fuhrhans zu Wetter nach Schlächtern zu versetzen;

den Physikus Dr. Tassius zu Schwarzenfels zum Physikus und Amtswundarzte zu Birstein zu ernennen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:

dem zweiten Verwaltungsbeamten Emil Mau­ritius zu Fulda den nachgesuchten Abschied zu er­theilen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:

den Musketier Odenwald vom 3. Infanterie­regiment zum Sekondlieutenant im Füsilierbataillon zu ernennen.

Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.

1. Nachdem die Steuerrektisikation der Gemeinde Kirchbracht, Amts Birstein, von der unterzeichne­ten Behörde angeordnet und mit deren Ausfüh­rung der Steuerrevisoratsgehülfe Lump zu Bir> stein beauftragt worden ist, so wird solches der bestehenden Vorschrift gemäß hiermit zur allge­meinen Kenntniß gebracht.

Cassel am 20. Juni 1851.

Kurfürstliche Kommission für die Steuer- revisionS-, Rektisikations - und

Vermessungsarbeiten.