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1851

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Wochenblatt für den Verwaltungsbezirk Hanau

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Hanau, Donnerstag den LO. Juli 1851»

Gesetzg eb u n g.

Die Nr. XI deS Gesetzblattes von diesem Jahre enthält:

Verordnung vom 1. Juli 1851,

betreffend d ie Erläuterung der §§. 6t und 108 dcr LerfassungSurkunde vom 5. Januar 1831.

Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm der I., Kurfürst tc. tc.

Auf Veranlagung der beiden Kommissäre von Oesterreich und Preußen, als den durch Bundesbe- schluß vom 11. v. M. dazu bevollmächtigten hohen Regierungen, nämlich des Kaiserlich Königlich Oester- reichischen Feldmaischalllieutenanrs, Grafen von Lein in gen - Westerburg und des Königlich Preußischen Staatsministers Uhden, und nach An­hörung Unseres Gesammtstaatsministeriums, thun kund:

Da der Seitens der Staatsdiener und Staatsbe­hörden eingetretene Widerstand gegen die Anord­nungen der Regierung sich auf irrige Auslegungen der §§. 61 und 108 der Verfassungsurkunde stützt, nach welchen

eines Theils die jedem Staatsdiener im §. 6t auferlegte Verantwortlichkeit rücksichtlich seiner Amtsverrichrungen selbst dann eintreten soll, wenn er zu denselben durch seine Vorgesetzte Behörde angewiesen worden, wahrend diese Verantwortlichkeit nur da Statt finden kann, wo der Staatsdiener selbst staubig zu handeln verpflichtet ist, wie solches aus der Natur des Staatsdienerverhaltnisses folgt, auch ausdrück­lich im §. 42 des Staatsdienstgesetzes aner­kannt ist,

andern Theils die durch den §. 108 der Verfassungsurkunde vorgeschriebene Befolgung

gehörig kontrasignirter Verordnungen von einer Beurtheilung Seitens der Staatsbehörden ab­hängig sein soll, ob nicht das dadurch Ange- ordnete der Form eines Gesetzes bedürfe, ge­gen eine solche Auslegung aber schon die All­gemeinheit der Vorschrift des §. 108 streitet, mithin die Nothwendigkeit einer Erläuterung der erwähnten Paragraphen der VerfassungS- urkunke vorliegt,

so werden, unter Vorbehalt der weiteren, bei der definitiven Regulirung der Kurhessischen Verfassungs­verhältnisse zu erlassenden Anordnungen, die §§. 61 und 108 der Verfassungsurkunde erläutert, wie folgt:

1.

Die in dem §. 61 der Verfassungsurkunde ange­ordnete Verantwortlichkeit aller Staatsdiener hin­sichtlich ihrer Amtshandlungen tritt nicht ein, wenn dieselben zu deren Vornahme durch ihre Vorgesetzte Behörde angewiesen worden sind.

2.

Die durch den Schlußsatz des §. 108 der Ver­fassungsurkunde angeordnete allgemeine Glaubwür­digkeit und Vollziehbarkeit ist ohne alle Ausnahme sowohl für die Gerichte, als für alle anderen Staats­behörden maaßgebend, so daß nur den Landstanden vorbehalten bleibt, wegen des Erlasses von Verord­nungen mit der Regierung in Verhandlung zu treten.

Alle, die es angeht, haben sich hiernach gebüh­rend zu achten.

Urkundlich Unserer Allerhöchsteigenhändigen Un­terschrift und deS beigedrückten StaatsstegelS gege­ben zu Wilhelmshöheam 1. Juli 1851.

Friedrich Wilhelm.

(St. S.)

VL Hassenpflug. Vt. Volmar. Vt. Haynau.

Vt. Baumbach.