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1851
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Wochenblatt für den Verwaltungsbezirk Hanau
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Hanau, Donnerstag den LO. Juli 1851»
Gesetzg eb u n g.
Die Nr. XI deS Gesetzblattes von diesem Jahre enthält:
Verordnung vom 1. Juli 1851,
betreffend d ie Erläuterung der §§. 6t und 108 dcr LerfassungSurkunde vom 5. Januar 1831.
Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm der I., Kurfürst tc. tc.
Auf Veranlagung der beiden Kommissäre von Oesterreich und Preußen, als den durch Bundesbe- schluß vom 11. v. M. dazu bevollmächtigten hohen Regierungen, nämlich des Kaiserlich Königlich Oester- reichischen Feldmaischalllieutenanrs, Grafen von Lein in gen - Westerburg und des Königlich Preußischen Staatsministers Uhden, und nach Anhörung Unseres Gesammtstaatsministeriums, thun kund:
Da der Seitens der Staatsdiener und Staatsbehörden eingetretene Widerstand gegen die Anordnungen der Regierung sich auf irrige Auslegungen der §§. 61 und 108 der Verfassungsurkunde stützt, nach welchen
eines Theils die jedem Staatsdiener im §. 6t auferlegte Verantwortlichkeit rücksichtlich seiner Amtsverrichrungen selbst dann eintreten soll, wenn er zu denselben durch seine Vorgesetzte Behörde angewiesen worden, wahrend diese Verantwortlichkeit nur da Statt finden kann, wo der Staatsdiener selbst staubig zu handeln verpflichtet ist, wie solches aus der Natur des Staatsdienerverhaltnisses folgt, auch ausdrücklich im §. 42 des Staatsdienstgesetzes anerkannt ist,
andern Theils die durch den §. 108 der Verfassungsurkunde vorgeschriebene Befolgung
gehörig kontrasignirter Verordnungen von einer Beurtheilung Seitens der Staatsbehörden abhängig sein soll, ob nicht das dadurch Ange- ordnete der Form eines Gesetzes bedürfe, gegen eine solche Auslegung aber schon die Allgemeinheit der Vorschrift des §. 108 streitet, mithin die Nothwendigkeit einer Erläuterung der erwähnten Paragraphen der VerfassungS- urkunke vorliegt,
so werden, unter Vorbehalt der weiteren, bei der definitiven Regulirung der Kurhessischen Verfassungsverhältnisse zu erlassenden Anordnungen, die §§. 61 und 108 der Verfassungsurkunde erläutert, wie folgt:
1.
Die in dem §. 61 der Verfassungsurkunde angeordnete Verantwortlichkeit aller Staatsdiener hinsichtlich ihrer Amtshandlungen tritt nicht ein, wenn dieselben zu deren Vornahme durch ihre Vorgesetzte Behörde angewiesen worden sind.
2.
Die durch den Schlußsatz des §. 108 der Verfassungsurkunde angeordnete allgemeine Glaubwürdigkeit und Vollziehbarkeit ist ohne alle Ausnahme sowohl für die Gerichte, als für alle anderen Staatsbehörden maaßgebend, so daß nur den Landstanden vorbehalten bleibt, wegen des Erlasses von Verordnungen mit der Regierung in Verhandlung zu treten.
Alle, die es angeht, haben sich hiernach gebührend zu achten.
Urkundlich Unserer Allerhöchsteigenhändigen Unterschrift und deS beigedrückten StaatsstegelS gegeben zu Wilhelmshöheam 1. Juli 1851.
Friedrich Wilhelm.
(St. S.)
VL Hassenpflug. Vt. Volmar. Vt. Haynau.
Vt. Baumbach.