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Johann Andreas Drill aufgefordert, sich im Ter­mine

den 4. August d. I.,

Vormittags 11 Uhr,

bei dem unterzeichneten Gerichte zur Empfang­nahme des kmcuvnsch verwaltet werdenden Ver­mögens zu melden, widrigenfalls Derselbe für todt erklärt wird.

Für diesen Fall werden zugleich alle Diejenigen, welche Erbrechte an dem Nachlasse zu haben glau­ben, vorgeiaten, solche in dem genannten Ter­mine, bei Meikung der N>chrberuÄstchligung in diesem Verfahren, geltend zu machen.

Hanau am 6. Juni 185i.

Kurfürstliches Justizamt J.

Geller.

vt. Duncker.

6. Marköbel— Oeffen tliche Ladung. — Die Präsenz Hanau hat gegen nachstehende Per­sonen zu Marköbel, als: 1) Johannes Stroh'S Kinder und Erben, nämlich: a) Johann Wil­helm Stroh, b) Peter Ludwig Scroh, e) An­na Philippine Stroh, verehelicht an Jakob Koch; 2) Wilhelm Stroh, 3) Peter Müller's Wittwe, Anna Elisabeth, geb. Stroh, und 4) Martin Stroh, welche seither von einem, in der Mar- köbeler Gemarkung. gelegenen , Hanauer Präsenz­gute einen Antheil von 13 Morgen 3 Viertel 38 Ruthen 4 Fuß erbleiheweise inne gehabt haben, auf Feststellung des Einschädigungsbetrages hin­sichtlich der davon jährlich zu entrichtenden Ab­gabe von zwei Achtel drei Zimmer und einem Eechter Korn, nach Maaßgabe des Gesetzes vom 26.August 1848, angerragen und auf den Grund einer vorgelegten Berechnung eilten Geldbetrag von Zweihundert und Neunundfünfzig Thalern 21 Sgr. 5 Hlr. in Anspruch genommen.

Zur Verhandlung der Sache ist Termin auf den 15- Augu st d. I.,

Vormittags 9 Uhr,

anher bestimmt worden, und werden etwa Be- theiligte hiermit aufgefordert, ihre Ansprüche, wel­che sich auf die Mitwirkung bei der Auseinander- setzung beziehen, in dem vorgedachten Termine, insofern solche aber bei der Verfügung über das Entschädigungskapital nur in Betracht kommen, binnen sechs Monaten,

vom Tage der ersten Einrückung dieser Ladung in die öffentlichen Blätter an, so gewiß dahier geltend zu machen, alö sie, im ersteren Falle, in das Ergebniß der Auseinandersetzung einwilligend angesehen werden sollen, im lepteren Falle aber auf sie bei der Verfügung über das Entschäbi- gungskapital keine Rücksicht genommen werden wird.

Mindesten am 18. Juni 1851.

Kurfürstliches Justizamt.

Schenk z u SchweinSberg.

vt. Jost.

7. M arkö b el. — O e ffen tlich e L a d ung.— Die Präsenz Hanau hat gegen folgende Personen zu Marköbel, als: 1) Wilhelm S t roh, 2) Pe­ter Müller's Wittwe, Anna Elisabeth, geb. Stroh, 3) Martin Stroh, und 4) die Kinder und Erben deS Johannes Stroh, nämlich: r>) Johann Wil­helm Stroh, b) Peter Ludwig Stroh, und c) Anna Philippine Stroh, verehelicht an Jakob Koch, welche von einem , in der Marköbeler Ge­markung gelegenen, Hanauer Präsenzgute seither einen Antheil von 13 Morgen 3 Viertel 38 Ru­then 4 Schuh erbleiheweise inne gehabt haben, auf Feststellung des Einschädigungsbetrages hin­sichtlich der davon jährlich zu entrichtenden Abga­be von zwei Achtel drei Säumer und einem Sech- ter Korn, nach Maaßaabe des Gesetzes vom 26. August 1848, angetragen und auf den Grund einer vorgelegten Berechnung den Betrag von Zweihundert und Neunundfünfzig Thalern 21 Sgr.

5 Hlr. beansprucht.

Zur Verhandlung der Sache ist Termin auf

den 1 5- August d. J.

Vormittags 9 Uhr,

anher anberaumt worden, und eS ergeht hiermit an etwa Betheiligte die Aufforderung, ihre An­sprüche, welche sich auf die Mitwirkung bei der Auseinandersetzung beziehen, in dem vorerwähn­ten Termine, insofern solche aber nur bei der Verfügung über das Entschädigungskapital in Be­tracht kommen,

binnen se ch S Monaten, vom Tage der ersten Einrückung dieser Ladung in die öffentlichen Blätter an, dahier geltend zu machen, widrigenfalls sie, im ersteren Falle, in das Ergebniß der Auseinandersetzung einwilligend angesehen werden sollen, in letzterem Falle aber auf sie bei der Verfügung über das Entschadi- gungekapital keine Rücksicht genommen werden wird.

Windecken am 18. Juni 1851.

Kurfürstliches Justizamt. Schenk zu SchWeinsberg.

vt. Jost.

8. Hanau. Nachdem sich eine Ueberschuldung des Vermögens des Kaufmanns Friedrich Wilhelm Krauß dahier ergeben hat, wird für dessen Gläubiger zur vorläufigen Anmeldung ihrer For­derungen sowie zu einer gütlichen Vereinigung mit dem Gemeinjchuldtter und zur Wahl eines Massekurators Termin auf

den 1 5. Juli d. I.,

Vormittags 10 Uhr, vor das unterzeichnete Gericht bestimmt.

Diejenigen Gläubiger, welche in dem festgeletz­ten Termine nicht erscheinen, werden als den