696
bis zu 2 Uhr Nachmittags erfolgen kann, erst in der möglichst zeitig zu beginnenden ersten Bestelltour des folgenden Tageö zu besorgen sind. Jedoch darf die Bestellung der Briefe rc. von einer und derselben Post nicht etwa durch den Eintritt der gedachten Stunde unterbrochen werden und sind vielmehr die Briefe rc., welche an den Sonn - und ganzen Festtagen zur letzten Bestelltour den Briefträgern übergeben werden, von diesen ohne Rücksicht aus den Eintritt der mehrgedachten Stunde fertig zn Pastellen.
5) Ausnahmsweise findet an einem in die letzten 4 Tage vor dem Weihnachtsfeste fallenden Sonntage, sowie am ersten Christtage dieBrief- und Packetbeftellung wie an den Werktagen Statt.
6) Die Bestimmung ad 4 findet in Cassel und Hanau auch keine Anwendung auf die in die Meßzeit fallenden Sonntage.
7) Die Bestimmung ad 4 tritt ferner, wenn an zwei Festtage ein Sonntag oder an einen Sonntag zwei Festtage sich reihen, für den dritten dieser Tage außer Wirksamkeit. Auch bleibt
8) die Festsetzung einer Ausnahme für den Fall Vorbehalten, daß in die Nachmittagszeit die Ankunft einer für den Korrespondenzverkehr des Postortes besonders wichtigen Post fallen sollte.
9) An den einer Kirche nahe liegenden Punkten hat zur Zeit des öffentlichen Gottesdienstes das, nach den sonst bestehenden Vorschriften etwa erforderliche, Blasen eines Posthornsignalö zu unterbleiben.
10) Die Stunden, zu welchen nach pos. 1 der Schalter geschlossen bleibt, werden dem Publikum durch eine in der Posthausflur anzubrin- gende Mittheilung bekannt gemacht.
Vorstehende Einrichtung wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Cassel am 24. Juni 1851.
Kurfürstliche Generalpostinspektion.
Schmerfeld.
Besondere Bekanntmachungen der Verwaltungs- und Finanzbehörden.
1. Freitag den 4. Juli d. I., Vormittags 10 Uhr, wird mit Genehmigungsvorbchalt auf den Abbruch an den Meistbietenden verkauft:
a) das Dachwerk des vormaligen Tabackpreß- Hauses neben dem Altstadter Rathhause, 37 Fuß lang und 36 Fuß tief, bestehend aus Gebälk, Sparren, Latten und Ziegeln, sodann eine Scheidewand von Fachwerk und ein zwei- flügeliches tannenes Thor mit Schloß und Banden;
b)^das Spritzenhaus in dem Schirnhofe, 45 Fuß lang und 17 Fuß tief, mit einseitigem Dache, ohne die Hintere Wand von Fachwerk und ohne die Thore.
Hanau am 14- Juni 1851.
Der Stadtkammerer.
Weid ert.
2. Nachbenannte, dem ersten Infanterieregiment (Kurfürst) überwiesene Militairpflichtige der diesjährigen Aushebung:
Karl Friedrich Gerhard August Beisner aus Welsede, Heinrich Konrad Meier aus Groß« nenndorf, Johann Friedrich Konrad Heu aus Reinsen, Johann Friedrich Christoph Hüner« berg aus Soldorf, Karl Ludwig Menfching aus Sachsenhagen, Heinrich Wilhelm Oldendorf aus Borstet
haben sich der Einstellung entzogen. Dieselben werden daher in Gemaßheit des §. 68 des Rc- krutirungSgesetzeS vom 29. September 1848 aufgefordert, fiel/ binnen 3 Monaten, bei Meldung der im §. 69 auf das Austreten gefetzten Strafen, dahier zu stellen, um ihrer Militairpflicht zu genügen.
Alle Polizeibehörden werden zugleich ersucht, die Ungehorsamen im BetretungSfall zu verhaften und an das hiesige VerwaltungSamt abliefern zu lassen.
Rinteln am 10. Juni 1851.
Kurfürstliches Verwaltungsamt. Aven arius.
3- Der Militairpflichtige Johannes Ribhenn aus Bettenhausen, welcher sich der Einstellung in daö Militair entzogen hat, wird in Gemaßheit des §. 68 des Rekrutirungögesetzeö vom 29. September 1848 hierdurch aufgefordert, sich binnen 3 Monaten, bei Meidung der in den §§. 69 und 70 des a. G. auf das AuStreten bestimmten Strafe, vor der unterzeichneten Behörde zur Erfüllung seiner Militairpflicht zu stellen.
Cassel am 5. Juni 1851.
Kurfürstliches Verwaltungsamt. Auffarth.
4. Der Militairpflichtige der Altersklasse 1829, Valentin Jgnaz Plappert auS Dassen, welcher bei der jüngsten Aushebung zwar erschienen ist, der Einstellung in'S Militair sich aber entzogen hat, wird hierdurch nach §• 68 des RekrutirungS- gesetzeS vom 29. September 1848 aufgefordert, sich noch binnen 3 Monaten zur Erfüllung seiner Militairpflicht dahier zu stellen, oder die gesetzlich bestimmten Strafen zu gewärtigen.
Fulda am 4- Juni 1851.
Kurfürstliches Verwaltungsamt. Braun.