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Urkundlich Unserer AÄerhöchsteigenhändigen Unter« schrift und deS beigedrückien Staatssiegels gegeben zu Cassel am 26. Juni 1851.

Friedrich Wilhelm.

(Sl. S.)

Vt. Hassen pflüg. Vt. Volmar. Vt. Haynau.

Vt. BauMba ch.

Verordnung vom 26. Juni 1851, die Bewilligung einer Amnestie betreffend.

Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm der I, Kurfürst rc. ic.

Nachdem Wir bereits durch die von Unserem Gesammtstaatsministerium an das bleibende Kriegs­gericht erlassene Instruktion vom 6. Februar l. J. darauf in Gnaden haben Bedacht nehmen lassen, daß gegen diejenigen Unserer zum Civilstande gehö­rigen Staatsdiener, deren Kontraventionen gegen Unsere Verordnungen vom 4., 7. und 28- Septem­ber v. J. und die darauf bezüglichen weiteren An­ordnungen sich auf eine durch bloße Unterlassung bethätigte, einfache Unfolgsamkeit zurückführen lassen, die Einleitung eines Strafverfahrens dadurch abge­wendet werde, daß jeder einzelne, zur gerichtlichen Anzeige gekommene derartige Fall Uns zum Zwecke der Niederschlagung vorgelegt werden sollte, nun aber die durch Unsere Verordnung vom heutigen Tage verkündigten Bestimmungen UnS die erwünschte Veranlassung darbieten, sowohl in der eben erwähn­ten Beziehung, als hinsichtlich deS Theiles Unseres OffizierkorpS, welcher unter dem Einflüsse politischer Aufregungen in dem Verständnisse der einschlägigen Bestimmungen und ihren Begriffen über den In­halt des von ihnen geleisteten Eides, sowie über die Pflichten deS OssizierstandeS irregeleitet, zu übereil­ten Abschiedsgesuchen sich hinreißen ließen, Verzei­hung eintreten zu lassen, finden Wir, um bei Durch­führung der in Folge deS VollsireckungöverfahrenS weiter nothwendigen Maaßnahmen diejenige Milde vorwalten zu lassen, welche Wir mit Unseren landes- väterlichen Pflichten zu vereinigen vermögen, UnS bewogen, nach Anhörung Unseres Gesammtstaatsmi- nisteriums, zu verordnen, was folgt:

§. 1.

Wir bewilligen in Gnaden völlige Amnestie allen dem Civilstande Angehörigen, wegen der vorbezeich- neten, in einfacher Unfolgsamkeit bestehenden Kon­traventionen gegen Unsere vorerwähnten Verord­nungen, wogegen Wir der kriegsgerichtlichen Abur- theilung gegen Diejenigen den ungehinderten Lauf lassen, welche L ,

a) unter Mißbrauch ihrer amtlichen Eigenschaft in activ thätiger Weise für größere Ausdehnung des Widerstandes und Ungehorsams gegen die

durch Unsere vorerwähnten Verordnungen ge­troffenen Anordnungen, insbesondere auch durch Bedrohung, Einschüchterung und Verfolgung öffentlicher Diener gewirkt haben,

b) durch Verbot der Einforderung der von un­mittelbarer Erhebung abhängigen Wegegelder eine Beschädigung des StaatSvermögens her- beiführten,

o) der von Unserem Oberbefehlshaber in Gemäß- Heit des §, 6 der Verordnung vom 7. Septem­ber v. I. gegen sie ausgesprochene SuSpension von ihrem Amte sich irrtet fegt, und ihre AmtS« tharigkeit fortgesetzt haben,

d) bestimmte besondere Befehle des Oberbefehls­habers nicht befolgen zu wollen, diesem erklär­ten und diesen Ungehorsam durch Rücksendung der ihnen zugegangenen Befehle bethätigten.

§. 2.

Allen denjenigen Offizieren Unseres Armeekorps, welche um ihre Verabschiedung ungeachtet des KriegS- zustandes nachgesucht haben, deren Verhalten aber sonst von dienstwidrigen Motiven und Handlungen frei gewesen, bewilligen Wir Unsere vollständige landesherrliche Verzeihung; wogegen dem gerichtli­chen UncersuchungS - und Strafverfahren diejenigen Unserer Offiziere unterworfen bleiben, welche durch weitergreifende dienstwidrige Handlungen irgend einer Art, namentlich auch durch ungesetzliche Veranstal­tung von Besprechungen, Berathungen und Verab­redungen zu gemeinsamen Schritten, durch Uederre- dung von Kameraden zur Betheiligung oder gar durch Geltendmachung der dienstlichen Autorität sich vergangen und den Widerstand gegen den Vollzug Unserer Verordnungen dadurch unterstützt haben.

§• 3.

Zur Beseitigung jedes Zweifels wollen Wir noch ausdrücklich erklären, daß die gerichtliche Verfolgung gegen Alle Platz zu greifen hat, welche in die be­zeichneten Kategorien gehören, gleichviel, ob sie in­zwischen auf Ansuchen ihren Abschied erhalten haben oder in Pensionsstand versetzt sind, oder noch im Dienste sich befinden.

Woneben Wir aber auch Unsere Willensmeinung dahin kund geben, daß Wir Uns Unsere Allerhöchste Entschließung hinsichtlich der in Strafe Verfallenden vorbehalten, welche mit vollständigem Anerkenntniß ihrer Verschuldung Unsere landesherrliche Gnade geziemender Weise in Anspruch nehmen werden.

Urkundlich Unserer Allerhöchsteigenhändigen Un­terschrift und des beiaedrückten StaatSsiegelS gege­ben zu Cassel am 26- Juni 185t.

Friedrich Wilhelm.

(St. S.)

Vt. Haffen pflüg- Vt. Volmar. Vt. Hayna u. Vt. Baumbach.