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1851.
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Wochenblatt
für den L-erwaltungsbezirk Hanau.
Hanau, Donnerstag den 3. Juli 1851.
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Gesetzgebung.
Die Nr. IX des Gesepblattcs von diesem Jahre enthält:
Verordnung • vom 26. Juni 1851,
die Aufhebung der Vereidigung deS Ofsi« zierkorpS auf die Beobachtung und Aufrecht h a l t u N g der Landesverfassung, und Wiederherstellung deS §. 107 der Versass» n g surku n de von 1831 betreffend.
Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm der L, Kurfürst rc. ic.
Auf Veranlassung der beiden Kommissare von Oesterreich und Preußen, als den durch Bundesbe« schluß vom 11. d. M. dazu bevollmächtigten hohen Regierungen, nämlich deS Kaiserlich Königlich Oefler- reichischen FeldmaischalllieutenantS, Grafen von Leiningen - Westerburg und des Königlich Preußischen Staatsministers Uhden, und nach Anhörung Unseres GesammtstaatSministeriumS, thun kund:
§. 1.
Die Verpflichtung zur Beobachtung und Aufrechthaltung der Landesverfassung ist aus dem Dienst - und Fahneneide der Offiziere Unseres Armeekorps hinwegzulassen.
§• 2.
Das Gesetz vom 26- Oktober 1848 wird aufgehoben und tritt die dadurch aufgehobene Vorschrift des §. 107 der BerfassungSurkunde wieder in Wirksamkeit.
Alle, welche es angeht, haben sich hiernach ge, vuhrend zu achten.
Urkundlich Unserer Allerhöchsteigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels gegeben zu Cassel am 26. Juni 1851.
Friedrich Wilhelm.
(St. S.)
Vt. Hassenp flug. Vt. Volmar. Vt. Haynau-
Vt. Baumbach.
Verordnung vom 26. Juni 1851, den Diensteid der Offiziere betreffend.
Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm der I., Kurfürst ?c. ic.
verordnen in Beziehung auf die, durch Unsere Verordnung vom heutigen Tage bekannt gemachten Bestimmungen, nach Anhörung Unseres Gesammt- staatsministeriumS:
§. 1
Die eidliche Verpflichtung der Offiziere Unseres Armeekorps soll nach der in den Kriegsartikeln für die Kurhessische Armee enthaltenen und für Offiziere eingerichteten Formel für den Soldateneid vorgenommen werden.
§. 2.
Indem Wir alle Unsere Offiziere von dem von ihnen geleisteten Eide hiermit entbinden, soll alsbald eine anderweite,Vereidigung nach der nunmehr an- zuwendenden Eidesformel unverweilt Statt finden.
Alle, welche es angeht, haben sich hiernach gebührend zu achten.