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.W87. ***************

1851.

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Wochenblatt

für den L-erwaltungsbezirk Hanau.

Hanau, Donnerstag den 3. Juli 1851.

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Gesetzgebung.

Die Nr. IX des Gesepblattcs von diesem Jahre enthält:

Verordnung vom 26. Juni 1851,

die Aufhebung der Vereidigung deS Ofsi« zierkorpS auf die Beobachtung und Auf­recht h a l t u N g der Landesverfassung, und Wiederherstellung deS §. 107 der Ver­sass» n g surku n de von 1831 betreffend.

Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm der L, Kurfürst rc. ic.

Auf Veranlassung der beiden Kommissare von Oesterreich und Preußen, als den durch Bundesbe« schluß vom 11. d. M. dazu bevollmächtigten hohen Regierungen, nämlich deS Kaiserlich Königlich Oefler- reichischen FeldmaischalllieutenantS, Grafen von Leiningen - Westerburg und des Königlich Preußischen Staatsministers Uhden, und nach An­hörung Unseres GesammtstaatSministeriumS, thun kund:

§. 1.

Die Verpflichtung zur Beobachtung und Aufrecht­haltung der Landesverfassung ist aus dem Dienst - und Fahneneide der Offiziere Unseres Armeekorps hinwegzulassen.

§ 2.

Das Gesetz vom 26- Oktober 1848 wird aufge­hoben und tritt die dadurch aufgehobene Vorschrift des §. 107 der BerfassungSurkunde wieder in Wirk­samkeit.

Alle, welche es angeht, haben sich hiernach ge, vuhrend zu achten.

Urkundlich Unserer Allerhöchsteigenhändigen Unter­schrift und des beigedrückten Staatssiegels gegeben zu Cassel am 26. Juni 1851.

Friedrich Wilhelm.

(St. S.)

Vt. Hassenp flug. Vt. Volmar. Vt. Haynau-

Vt. Baumbach.

Verordnung vom 26. Juni 1851, den Diensteid der Offiziere betreffend.

Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm der I., Kurfürst ?c. ic.

verordnen in Beziehung auf die, durch Unsere Verordnung vom heutigen Tage bekannt gemachten Bestimmungen, nach Anhörung Unseres Gesammt- staatsministeriumS:

§. 1

Die eidliche Verpflichtung der Offiziere Unseres Armeekorps soll nach der in den Kriegsartikeln für die Kurhessische Armee enthaltenen und für Offi­ziere eingerichteten Formel für den Soldateneid vor­genommen werden.

§. 2.

Indem Wir alle Unsere Offiziere von dem von ihnen geleisteten Eide hiermit entbinden, soll alsbald eine anderweite,Vereidigung nach der nunmehr an- zuwendenden Eidesformel unverweilt Statt finden.

Alle, welche es angeht, haben sich hiernach ge­bührend zu achten.