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Den 16 Juni. Johann Wilhelm Kißner, des Bur- Den 18. Juni. Frau Margaret«, des Polizeifer- gerS und Kaufmanns zu Frankfurt a. M. Philipp geanten Johannes Marth, nachgelassene Wittwe,

Wilhelm Kißner, nachgelassener S., alt 22 I- geb. Appel, alt 76 J.

4 M. 25 T. _________________________

Gemeinnützige Nachrichten.

In Gemäßheit der im §• 14 des die Besteuerung der Hunde und die Verminderung der Gefahren der Huudswuch betreffenden Gesetzes vom 31. Oktober 1833 enthaltenen Vorschrift wird folgende

Belehrung über die Wasserscheu bei Menschen und Thieren

bekannt gemacht.

Fortsetzung und Schluß aus Nr. 25 dieses Blattes.)

Die Hände desjenigen, der sich mit der Wunde be. schäftigt, müssen frei von Verletzungen, aufgekratzten Stellen, Blätterchen tc. sein.

Der Wundarzt macht hierauf unter der nöthigen Vor­sicht Einschnitte in die Wunde mit dem Messer, und setzt einen Schröpskopf auf. Das Einschneiden und Aussaugen läßt man wiederholen, bis kein Blut mehr hervordringt. Nachdem wird die Wunde mit einem glühenden Eisen oder Schießpulver ausgebrannt, und durch Einstreuen von Spanisch-Fliegen-Pulver, wenig­stens acht Wochen in Eiterung unterhalten.

Ist die Wunde bereits vernarbt, und man hat dann erst die Ueberzeugung erlangt, daß der Hund, welcher sie verursachte, toll gewesen, so muß sie wieder geöffnet gebrannt und in Eiterung gesetzt werden.

War der Biß so heftig, daß aus der Verletzung eine sehr starke Verblutung entsteht, so darf diese nur vor­sichtig und mit Offenbarten der Wunde gestillt werden.

Eine von einem tollen Hunde nicht verwundete, son­dern bloß durch dessen Zähne gequetschte und begeiferte Stelle muß mit Aschenlauge abgewaschen, und mit Spanisch-Fliegen-Pflaster- oder Salbe, wie die gebisse­ne Wunde, behandelt und in Eiterung erhalten werden.

Ist eine Stelle von einem tollen Hunde nur beleckt, oder mit Geifer besudelt worden, so ist das sorgsame Abwaschen mit warmem Seifenwasser oder mit warmer Lauge hinreichend.

Außer dem oben angeführten gewöhnlichen Verfah­ren bei einer Bißwunde von einem tollen Hunde, ist ein vorzügliches und zuverlässiges, von einem geschick­ten Wundärzte zu unternehmendes, Vorbauungsmittel gegen die Wasserscheu hier noch zu erwähnen. Es ist nämlich das, möglichst bald zu veranjlalte'hbe, gänzli­che Ausschneiden der Bißwunde sowohl in die Breite als Tiefe. Nur kann man es nicht an allen Stellen anwenden.

Ist die Ausschneidung gleich nach dein Bisse gesche­hen, und ist sie vollständig verrichtet worden, so bedarf es nach dem hinreichenden Ausbluten der Wunde nichts als das Einlegen von Eharpie, und daS Verbinden mit Salben, um eine gehörige Entzündung und Eiterung hervorzubringen.

Sind mehrere Tage nach erlittener Verletzung ver­flossen , oder ist die Bißwunde schon länger vernarbt, so kann doch die Ausschneidung gemacht, nur muß nachher noch die Blutung befördert, die Wunde mit einer Auflösung des ätzenden Laugensalzes oft ausge­waschen , und dann durch eine höchst gesättigte Auflö­sung dieses Aetzmittels eine heftige Entzündung, bran» dige Zerstörung der Wunbpächc und starke Eiterung er­regt werden.

Findet die Ausschneidung wegen Häufigkeit der Biß­wunden , oder wegen der Gefahr, wichtige Theile zu zerschneiden, oder wegen der Verstümmelung des Kran­ken nicht Statt, so ist das bloße Erweitern mit dem Messer durch Einschnitte und Auswaschen der Wunden, sowie eine aufmerksame Behandlung derselben mit Aez- laugsalz anzuwenden.

In der ganzen ByMom Bisse an bis zum Ausbruche der Wasserscheu kann die Ausschneidung und Aetzung der Wunde oder Narbe vorgenommen werden.

Während der Behandlung der Bißwunde hat der Verletzte alle heftige Anstrengungen und Arbeiten zu meiden, sich mäßig zu bewegen , und leichte, nicht zu nahrhafte, besonders Pflanzenspeisen zu genießen, ab ler erhitzenden Dinge aber sich sorgfältig zu enthalten, und in nicht zu heißer Temperatur zu bleiben.

Uebrigens müssen vorzüglich bei dem Gebissenen Muth und Heiterkeit erhalten, alle niederdrückende Ge­müthsbewegungen, Aerger, Schrecken, Kummer, ver­mieden, und eine sehr geregelte Lebensart vom Kran, ken geführt werden.

Weigert sich ein Gebissener, ärztliche Hülfe anzuneh. men, so hat die Polizei das Recht, ibn" um die übri­gen Einwohner vor der Gefahr der Wasserscheu zu schützen, auf viele Wochen in eine Wohnung zu ver­bannen, und unter strenge polizeiliche Aussicht zu setzen.

Ganz gleich sind Vorsicht, Verhalten und Behand. lung beider Bißwunde von einem tollen, wie von ei­nem der Wuth nur verdächtigen Hunde, bei der von ei­nem in die wahre Wuth verfallenen, sowie von einem bloß vermeintlich wüthenden andern Thiere. In den legiern Fällen ist also bei einem Menschen, der gebissen oder begeifert worden, eben so zu verfahren, als fei es von einem tollen Hunde geschehen. Selbst Bißwunden