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Wochenblatt

für den Verwaltungsbezirk Hanau.

Hanau, Donnerstag den £6. Juni 1851.

Gesetzgebung.

Die Nr. VIII des Gesetzblattes von diesem Jahre enthält:

Verordnung

vom 16. Juni 1851,

. die Abänderung einiger Zollsätze betreffend.

Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm der L, Kurfürst k. re.

verordnen auf den Grund der mit den anderen Regierungen deS Zollvereins getroffenen Verabre­dung, nach Anhörung Unseres Gesammtstaatsmi« nisteriumö und unter Hinweisung auf die im § 13 des Zollgesetzes vom 28. Dezember 1837 enthaltene landständische Zustimmung, wie folgt:

Die Bestimmungen in pos. 25, s, und in der Anmerkung t zu pos. 26 der zweiten Abtheilung deS Zolltarifs werden vom 1. August d. J. an da­hin abgeändert, daß

1) Reis, und zwar:

a. geschälter, dem Eingangszollel für den von 1 Thlr., / Zentner

b. ungeschälter, dem Eingangszolle/ Brutto- von 20 Sgr., ' gewicht unterliegt, und

2) Baumöl, in Fässern eingehend, wenn bei der Abfertigung auf den Zentner ein Pfund Terpentinöl zu gesetzt worden, vom Eingangszolle frei bleibt, bei der AuS- fuhr dagegen einem Ausgangszeile von 5 Sgr. für den Zentner unterworfen ist.

Urkundlich Unserer Allerhöchsteigenhändigen Unter­schrift und des beigedrückten StaatSsiegelS gegeben p zu Wilhelmöhöhe am 16. Juni 1851.

Friedrich Wilhelm.

(St. S.)

Vt. Hassenpflug. Vt. Bolmar. Vt.Haynau.

Vt. Baumbach.

Ernennungen und Beförderungen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnadigst geruhet:

dem Fürsten Hugo zu Hohenlohe-Oehrin- gen und dem Prinzen Wilhelm Eugen Karl Ludwig Albrecht Felir zu Hohen lohe-Oeh­ringen, Durchlauchten, das Großkreuz des Kur­fürstlichen HauSordenS vom goldnen Löwen zu ver­leihen. __________

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:

dem Königlich Hannoverschen Oberhofmarschall v. Malortie daS Großkreuz, sowie dem König­lich Hannoverschen Kapitain und Flügeladjutanten, Grafen Pl a t e n -H a l l e rm u n d, und dem Kö­niglich Hannoverschen Premierlieutenant v. Kro­nen febd, Ordonnanzoffizier Sr. Majestät deS Kö­nigs von Hannover, daS Ritterkreuz deö Kurfürstlichen HauSordenS vom goldnen Löwen zu verleihen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:

dem praktischen Arzte Dr. Dur in Hersfeld die erbetene Erlaubniß zur Annahme und zum Tragen deö von Sr. Majestät dem Könige von Preußen ihm verliehenen rothen Adlerordens vierter Klasse zu ertheilen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnadigst geruhet:

den Bataillonsarzt Landgrebe vom Jagerba­taillon zum RegimentSarzte im 1. (Leib-) Husaren­regiment , und

den charakterisirten Bataillonsarzt Schmidt vom Leibgarderegiment zum wirklichen Bataillonsarzte lm Jägerbataillon zu ernennen; ferner