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3. Nach §. 4 des Gesetzes vom 4.^^M' 1832 (Gesetzblatt Nr. 4) ist jeder Inhaber einer mit Taback bepflanzten Grundfläche von fünf und mehreren Ouadralruthen verbunden, vor Ablauf des Monats Juli der Steuerbehörde die bepflanzten Grundstücke einzeln nach ihrer Lage und Größe in Kurhesstschen Ackern und Quadratruthen, den Acker zu 150 Niederhesstschen Quadracruchen gerechnet, genau schriftlich oder auch mündlich an# zugeben, und erhält darüber von der Steuerbehörde eine Bescheinigung.
Diejenigen, welche schriftlich deklariren wollen, können das zu der Anmeldung erforderliche Formularpapier bei ihren Ortsvorständen unentgeld- lich in Empfang nehmen, und haben sodann die ausgefüllten und vollzogenen Anmeldungen dem Steueramte, zu dessen Bezirk sie gehören, abzu- geben. Diejenigen aber, welche mündlich die Angabe von der Größe ihrer mit Taback bebauten Felder machen wollen, haben sich zur Abgabe derselben bei dem Steueramt ihres Bezirks zu melden, und ebenfalls eine Bescheinigung über die erfolgte Anmeldung zu verlangen, wobei zugleich unter Hinweisung auf den §. 16 deS oben angeführten Gesetzes bemerkt wird, daß man sich einer Defrauke schuldig mache, wenn eine mit Taback bepflanzte Bodenfläche unrichtig angegeben, oder wohl gar verschwiegen wird, insofern das verschwiegene Flächenmaß über den zwanzigsten Theil des ganzen mit Taback bepflanzten Bodens oder fünf Quadratruthen beträgt.
Indem wir daher alle Grundbesitzer und Pachter, welche in diesem Jahre Taback gebaut haben, zur Abgabe der erwähnten Anmeldungen auffordern, ersuchen wir zugleich die Ortsvorstände, den Bedarf an Formularen zu den Anmeldungen ungesäumt nach dem Erscheinen dieser Bekanntmachung bei den Steuerämtern ihres Bezirks zur Anzeige zu bringen, sowie auch diese gesetzlichen Vorschriften ihren Ortsangehörigen auf geeignete Weise bekannt zu machen.
Hanau am 3. Juni 1851.
Kurfürstliches Provinzialsteueramt.
Moeblinger. Math es. Hein.
4. Die Aufnahmeprüfung für das katholische Schul- lehrerseminar wird
Mittwoch den 25. Juni d. I. gehalten. Tags vorher haben sich die um Aufnah. ine Nachsuchenden bei dem Unterzeichneten zu melden und nebst ihrer selbstverfaßten Lebensbeschreibung vorzulegen: 1) ihren Taufschein, 2) ein pfarramtliches Sittenzeugniß, 3) ein spezielles Zeugniß ihres bisherigen Lehrers, 4) ein Zeugniß des betreffenden Physikuö über ihre körperliche Tüchtigkeit zum Lehrerbcrufe, 5) eine gerichtlich beglaubigte Bescheinigung der Eltern oder Vormünder darüber, daß das an die Seminarkasse zu entrichtende Schulgeld drei Jahre hindurch
ganz, oder bei geringeren Mitteln wenigstens zur Hälfte bezahlt werden kann, und soll, wenn dieses nicht beizubringen ist, 6) ein von dem betreffenden Ortsvorstände ausgestelltes, gerichtlich beglaubigtes Zeugniß gänzlicher Vermögenslosigkeit beigebracht werden.
Fulda am 2. Juni 1851.
Pfister, Seminardirektor.
5. Der Militairpflichtige der Altersklasse 1827, Thomas Vogel zu Marbach, welcher bei der letzten Aushebung zwar erschienen ist, der Einstellung in'öMilitair sich aber entzogen hat, wird nach §. 68 des Rekrutirungsgesetzes vom 29. September 1848 hierdurch aufgefordert, sich noch binnen 3 Monaten zur Erfüllung seiner Militair- pflicht dahier zu stellen, oder die gesetzlich bestimmten Strafen zu gewärtigen.
Fulda am 30. Mai 1«5L
Kurfürstliches Verwaltungsamt.
B r a u n.
6. Kaspar Reinhardt von Hüttengesäß und Johannes Kittel von Marköbel beabsichtigen nach Nordamerika auszuwandern, sowie Wilhelm Joseph Amend Steinbach von Bockenheim in daS Königreich Preußen überzuziehen, was in Gemäßheit bestehender Vorschrift hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Hanau am 6. Juni 1851.
Kurfürstliches Verwaltungsamt.
Sau h.
7. Der Viehhändler Mater Rosen baum, ledig, zu Oberzell, hat um seine Entlassung auS dem Kurhesstschen StaatSverbande, Behufs Äuswande-- rung nach Nordamerika, gebeten, welches bestehender Vorschrift gemäß zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Schlüchtern am 2. Juni 1851- Kurfürstliches Verwaltungsamt.
Sch l o tt.
8. Nachstehendes Verzeichniß enthält eine Anzahl der von unterzeichneter Stelle gesetzlich eröffneten und mit dem Gerichtssiegel wieder verschlossenen Retour- briefe, zu deren Empfangnahme die Absender oder Adressaten gegen gehörige Legitimation und Zahlung des etwa darauf haftenden Porto mit dem Bemerken aufgefordert werden, daß nach Ablauf von vier Wochen die nicht zurückgeforderten Briefe werden verbrannt werden.
Cassel am 28. Mai 1851.
Kurfürstliche Rebütkommission. Richter. Meurer. Kersting.
5 4. Verzeichniß
der zurückgekommenen und a n die N e b ü t- kommissivn abgegebenen Briefe: bei der Postverwaltung in Helsa:
1) an Marg. Lämmel in Altdorf,
2) - Joh. Paff in Schneppenbach;