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Ist ein toller Hund unter eine Heerde Vieh gerathen, so muß die ganze Heerde, Stück vor Stück, genau untersucht, alle gebissene Thiere aber abgesondert und getödtet werden. Diejenigen Stücke, welche nur vom Geifer des Hundes besudelt worden, sind unter Sorg- samkeit und Vorsicht mit einer Auflösung von Chlorkalk, oder mit Lauge oder Seifenwasser öfters, hauptsächlich an den begeiferten Stellen, zu reinigen, nachher aber ganz im Wasser zu schwemmen, abgesondert von anderem Vieh einzustellen und drei Monate lang umsichtig zu beobachten. Alle übrigen Stücke der Heerde muß man ebenfalls unverzüglich gehörig schwemmen, oder doch jedes einzelne Stück vorsichtig abwaschen; das Nämliche soll bei einer Heerde geschehen, von der in Erfahrung gebracht wurde, daß Stücke derselben von einem wüthenden Hunde gebissen worden, ohne daß man bestimmt erkennt, welche es sind.
Immer muß die ganze, drei Monate lang abzuson- dernde, Heerde von andern abgehalten, jede Gemeinschaft damit sorgfältig vermieden, kein Stück zum Verbrauche geschlachtet oder veräußert, ein etwa an dem Orte der verdächtigen Heerde einfaUender Viehmarkt nicht gehalten, diese aber genau beobachtet werden. Die Stücke, an welchen sich Merkmale der anfangen» den Wuth wahrnehmen lassen, sind alsbald zu lödlen und auf eben erwähnte Weise zu beerdigen. Ferner muß das in dem nämlichen Stalle gestandene Vieh in einen andern kommen,
Nur in einzelnen Fällen, wenn ein besonders theures Hausthier auf die erwähnte Weise beschädigt worden wäre, und der Besitzer zu großen Verlust erlitte, als daß man eS, ohne völlige Gewißheit über den Ausbruch der Wuth, todt schlüge, im Falle ferner Kunstverständige die Heilung des Thieres wahrscheinlich machen — nur dann kann mit Genehmigung der Polizei das beschädigte Thier bei größter Vorsicht einer, allein einem Thierarzte zu übertragenden, Kur unterworfen werden. Zu dem Ende ist es sogleich von allen andern Thieren sorgsam abzusondern, und mindestens drei Monate lang, im Falle die Wuth nicht inzwischen erscheint, mit angemessener Behutsamkeit einzusperren. Während der Beobachtung und Behandlung ist die möglichste Vorsicht anzuwenden; auch darf die Milch von verletztem Melkviehe der Art binnen der Zeit von drei Monaten nicht genossen, sondern muß in die aufgegrabene und wieder zu bedeckende Erde geschüttet, überhaupt nichts von einem gebissenen Thiere gebraucht werden. — Bis der ohne Verzug hinzugerufene Thierarzt kommt, kann man die Wunde, wie die eines Menschen, nach den gegebenen Vorschriften behandeln.
Alle Kleidungsstücke, die ein toller Hund zerrissen oder beschmutzt hat, müssen ganz oder zum Theil verbrannt oder vergraben werden.
Der Aufenthaltsort oder Stall eines tollen oder der Wuth verdächtigen HundeS, oder eines von einem sol- chen oder offenbar tollen Hunde gebissenen andern Haus, hieres, Rindviehes, Schweines ic. muß, sobald das Thier getödtet worden, mit der möglichsten Sorgfalt gereinigt, auch soviel als thunlich alles, was von dem kranken Thiere berührt worden, weggeschafft werden, weil man nicht gewiß ist, daß sich nicht das Gift durch den Speichel, der sich,an etwas angehängt, und durch mehrfache Weise auf andere Thiere fortpflanzen könne. Die Ställe müssen deshalb auszclüftet, mit Essigdämpfen ausgeräuchert, die Wände abgekratzt und frisch getüncht, oder mit Lehmwasser bestrichen, der Boden mit schar, fer Lauge abgewaschen, oder mit ungelöschtem Kalke gescheuert oder abgehobelt und die Späne verbrannt, Krippen, Raufen und Eimer ganz bei Seite geschafft, oder fleißiz^gereinigt, die Ketten ausgeglüht, .'alles aber, was man, ohne zuviel einzubüßen, zerstören kann, muß verbrannt oder verscharrt werden, wie Streu, geringes Holzwerk, kleinere Hundehütten, Freßgeschirre !C. Man hüte sich auch, Stellen, die von dem Blute oder Geifer eines tollen Hundes besudelt sind, mit bloßen Händen zu berühren, besonders wenn die Oberhaut derselben nicht ganz heil ist.
Nothwendig ist es, daß man der Ortspolizeibehörde oder dem Ortsvorstande unverzüglich die Anzeige mache, wenn man ein der Wuth überhaupt verdächtiges, oder von einem solchen gebissenes Thier im Hause hatte, sollte es auch sogleich getödtet worden sein, oder im Falle ein muthmaßlich oder offenbar toller Hund entlauft, oder ein unbekannter, anscheinend wüthender sich an einem Orte sehen läßt. Verheimlichungen solcher Fälle sind daher in den meisten Staaten durch Verordnungen der Polizei streng verboten. Diese er» greift die erforderlichen Maßregeln, um ein Vorkommen der Art möglichst unschädlich zu machen, verfügt die Vorkehrungen zur Verfolgung und Erlegung des schädlichen Hundes, macht sein Vorhandensein in der ganzen Umgegend bekannt, damit die Einwohner ihre Häuser verwahren, Vorsicht bei dem Aufenthalte ihrer Kinder im Freien anwenden und genaue Aussicbt auf ihr Vieh haben können. Vor allem aber verordnet die Polizei das Anlegen aller Hunde, und das Tödten eines jeden frei umherlaufenden in der betreffenden Gegend während sechs bis neun Wochen.
(Fortsetzung folgt.)
Gedruckt und verlegt in der Buchdruckerei des vereinigten evangel. Waisenhauses.