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Ernennungen und Beförderungen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnadigst geruhet:
den Obergerichtsanwalt TassiuS in Rotenburg 311m Iuinzbeamten, und
den Obergerichtsreferendar Laudenbach in Cas- sei zum Anrtsaffessor in Hofgeismar zu ernennen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:
dem Geheime Iustizrath v. M eyer daS Ritterkreuz des Kurfürstlichen HausordenS vom goldnen Löwen zu verleihen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:
den Nachbenannten die erbetene Erlaubniß zur Annahme und zum Tragen der von Seiner Majestät dem Könige von Bayern denselben verliehenen Ordensdekorationen zu ertheilen, und zwar:
dem Generalmajor Schirmer des Kommandeur- kreuzeö des Königlichen Verdienstordens vom heiligen Michael,
dem Generalmajor v. Helmschwerd des Kom- mandeurkreuzeS deS vorgenannten Ordens,
dem Vorstände des Kriegsminiskriums, Major v. Haynau, des Kommandeurkreuzes des Königlichen Verdienstordens der Bayerischen Krone,
dem Oberstlieutenant, Flügeladjutanten v. Kal- tenborn, des Ritterkreuzes deS Königlichen Verdienstordens der Bayerischen Krone,
dem Major und Flügeladjutanten v. Loßberg des Ritterkreuzes des letztgenannten Ordens,
dem Rittmeister, Flügeladjutanten v. Bieden- feld, deS Ritterkreuzes deS Königlichen Verdienstordens vom heiligen Michael,
dem Rittmeister, Flügeladjutanten v. Eschwege, des Ritterkreuzes des Königlichen Verdienstordens vom heiligen Michael,
dem Major und Kommandeur von Schenk zu S ch w c mi s b e r g des Ritterkreuzes des Königlichen Verdienstordens der Bayerischen Krone,
dem Major v. Ende zu Cassel des Ritterkreuzes deS letztgenannten Königlichen Verdienstordens,
. dem Oberstabsarzt, Obermedizinalrath Dr. SPeyer, des Ritterkreuzes desselben Ordens,
dem Medizinalrathe Dr. Wiegand zu Fulda des Ritterkreuzes des Königlichen Verdienstordens vom heiligen Michael, und
dem PhystkuS Dr. Adelma n n zu Fulda des Ritterkreuzes deS Königlichen Verdienstordens vom heiligen Michael.
Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.
1. Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 20. März d. J., die Gestattung theatralischer Vorstellungen betreffend, wird weiter zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß auch die Gestattung zu sonstigen Kunstvorstellungen, zum Vorzeigen von Sehenswürdigkeiten und dergleichen, von hier aus einzuholen ist, daß jedoch, da diese Erlaubnißeinholung in manchen Fällen wegen deö entstehenden Zeitverlustes und weil es den betreffenden Personen an Unterhaltsmitteln fehlt, un- thunlich sein würde, für solche Falle den Verwal- tungSamtern des BezirkS auf den Grund des §• 21 der VerwaltungSorganisationsverordnung vom 22. Dezember 1848 mit Genehmigung Kurfürstlichen Ministeriums des Innern die Befugnis