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1851.

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Wochenblatt

für den Verwaltungsbezirk Hanav.

Hau an, Donnerstag den 8. Mai L85A.

Gesetzgebung.

Die Nr. VI deS Gesetzblattes von diesem Jahre enthält: . ,

& Verordnung

Vom 29- April 1851,

d i e durch Verordnung vom 2 8. Septem- b er 18 50 begründete Zuständigkeit der Kriegsgerichte zur Untersuch u n g und A burth eilung der, von nicht zum Mili- t a i r gehörigen Personen verübten V e r- gehen, sowie die Form des in diesen Fällen vor den Kriegsgerichten Statt findenden Verfahrens betreffend.

Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm der I., Kurfürst k. ic.

erlassen

zur Beseitigung der Zweifel über die nach der Verordnung vom 28- September 1850, die wei­tere Handhabung und Ergänzung der Verord­nung vom 7. dess. Monats betreffend, hinsichtlich der im §. 2 daselbst erwähnten, während deS er­klärten KriegSzustandeS vorkommenden Vcrgehun- gen eintmenOe kriegsrechiliche Aburiheilung, wel­che Zweifel aus der Verbindung der Aufzahlung der fraglichen Vergebungen mit den daselbst über die Art der Bestrafung gegebenen Vorschriften in demselben Paragraphen ohne Grund entnommen sind, da die Anwendbarkeit der letzteren unab­hängig von den, sofortige Geltung verlangenden, Bestimmungen über die gerichtliche Kompetenz besteht, ohnehin auch eine Unterscheidung hinsicht­lich des Zeitpunktes der Verübung der im §. 2 aufgezählten Vergehen so wenig in den völlig allgemein redenden Worten der Verordnung einen Anhaltpunkt findet, als sie dem bei allgemeiner

Ausdehnung kriegsgerichtlicher Zuständigkeit über die derselben an sich nicht unterworfenen Personen in Ansehung gewisser Vergehen zu erreichenden Zwecke entspricht,

ferner aber auch die bei Ausführung des er­wähnten §. 2 über die auf die Verhandlungen deS bleibenden Kriegsgerichts zu machende An­wendung des "GesetzeS vorn 31. Oktober 18D, die öffentliche Abhaltung der Stand- und Kriegsge­richte betreffend, erhobenen Zweifel deren Un- grund daraus, daß diese Form lediglich für die Stand- und Kriegsgerichte über Militair- Personen vorgeschrieben ist, sich ergibt, die Ocffentlichkeit aber auch mit dem Zwecke der Ver­ordnung vom 28. September v. J. unvereinbar ist und sich in derselben überall nicht als beab­sichtigt ankündigt der Beseitigung bedürfen, nach Anhörung Unseres Gesammtstaatsministeriums die nachfolgende authentische Erklärung dahin:

daß die Verordnung vom 28. September 1850, die weitere Handhabung und Ergänzung der Ver­ordnung vom 7. dess. MonatS über die Erklä­rung des KriegSzustandeS betreffend, insofern da­durch die Zuständigkeit des bleibenden Kriegs­gerichts zur Untersuchung und Bestrafung der im §. 2 ausgezählten Vergehen von nicht zum Mili- tair gehörigen Personen begründet wird, auch Anwendung auf diejenigen Vergehen der ge­dachten Art leiden soll, welche während der Zeit zwischen dem Erlasse der Verordnung vom 7. September 1850, die Erklärung des KriegSzustan- des betreffend, und dem Erscheinen der Verord­nung vom 28. dess. Monats begangen sind,

sowie, daß bei dem in Gemaßheit der letztge­dachten, beziehungsweise der Verordnung vom 30. September 1850, daS vom Oberbefehlshaber ein«