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nischen Gemeinde in Hanau, vertreten durch die jetzigen Kirchenältesten dieser Gemeinde, Klägerin, gegen

1) den Goldarbeiter Georg Stein mach er zu Hanau, dermalen abwesend,

2) dessen minderjährige Kinder erster Ehe dahier:

a) Karl,

b) Johann Heinrich,

c) Wähelmine,

d) Johann Wilhelm,

e) Ellse,

f) Heninette Katharine,

g) Johann Georg,

b) Ernestine Wilhelmine,

unter Nvrmuntschaft des Nadelmachers Neitz und Goldarbeiters Roth zu Hanau, Verklagte,

wegen Forderung.

In dem vorbezeichneten Rechtsstreite hat die klagende Gemeinde gegen die Verklagten folgende Klage erhoben:

Hanau am 31. März 1851.

Für die klagende Ministerienkasse legitimirt sich durch Vollmacht [1] Obergerichtsanwalt Blachiere und stellt vor:

Ausweislich der Hypothekurkunde [2] hat die Klägerin dem Goldarbeiter Georg Stein- macher, dem Mitverklagten 1 und dessen verstorbenen ersten Ehefrau, geb. Neitz, der Mutter und Erblasserin der sub 2 aufgesühr- ten Stein m ach e r 'scheu Kinder im Jahre 1845 ein zu 4 Prozent verzinsliches Darlehn von 3300 st., d. i. 1885 Thlr. 21 Sgr. 5 HIr., gegeben, zu dessen Sicherheit beide Ehe- leute der Klägerin erste gerichtliche Spezialhy- pothek auf das in 2 beschriebene, ihnen eigen- thümlich zugestandene Wohnhaus konstituirt haben. Von diesem Darlehn stehen die Zinsen seit dem t. Juni 1847 zurück, und ist die Kündigung ausweislich [3] nach dem Ableben der milschuldnerischen Ehefrau dem Mitver- klagten 1 geschehen.

Das unterpfandlich eingesetzte HaUs ist in dem Besitz der Verklagten, von denen jedoch der Mitverklagte 1 vor 14 Lagen gerichtskun- dig landflüchtig geworden ist. Da nun güt- liche Zahlung nicht zu erlangen ist, klage ich mit Bitte:

diese Klage dem Verklagten und zwar dem Mitverklagten 1 ediktaliter, mit der Eröff- nung, daß alle späteren Verfügungen nur durch Anschlag an der Gerichtstafel pubii- zirt würden, zur Erklärung zu kommuni- ziren,

nach verhandelter Sache aber Verklagte schuldig zu erkennen, entweder Klägerin durch Zahlung der libellirten 1885 Thlr. 2k Sgr. 5 Hlr. sammt den hiervon seitdem L 3Ni 1847

laufenden 4prozentigen Zinsen und Kostener» saß klaglos zu stellen, oder derselben das ver- pfandete Haus zum Zweck dessen Zwangsver- kaufs Behufs klägerischer Befriedigung heraus zu geben, und den Zwangsverkauf zu bewir- ken, ref. exp.'

B l a ch iere."

Die erhobene Klage wird dem Mitbeklagten 1, welcher abwesend und dessen gegenwärtiger Aufent­haltsort unbekannt ist, hierdurch mitgecheilt, und demselben aufgegeben , im Termin

den 1 9. k. M., bei Meidung deS Kostenersatzes, und eventuell im anderen Termine

den 2. Juni d. I., beim Rechtsnachtheile des Nachgebens und Aus- schluffeS, sich auf solche zu erklären.

Zugleich wird verfügt, daß alle weiteren, gegen den Micverklagten 1 ergehenden Verfügungen nur durch Anschlag am Gerichiöbrett verkündigt werden.

Hanau am 1. April 1851.

Kurfürstliches Justizamt I.

G i l l e r.

vt. Duncker.

4. Völzber g. Der Herr Fürst Wolfgang Ernst zu Jsenburg-Birstein hat gegen die Gemeinde Völzberg auf Feststellung der Entschädigung für das durch Gesetz vom 26. August 1848 aufgeho- " bene Frohndgeld, im jährlichen Betrage von 292 fl. 36 kr., oder 167 Thlr. 6 Sgr., bei hiesigemIu- stizamte angetragen.

Nachdem zur Verhandlung der Sache Termin auf

den 2 3. M a i d. I.,

Vormittags 9 Uhr, an hiesige GerichtSstelle anberaumt worden ist, so werden in Gemaßheit des §. 88 des Ablösungs­gesetzes vom 23. Juni 1832 alle bei der Ausein­andersetzung und beziehungsweise bei der Verfü­gung über das Ablösungskapital becheiligte dritte Personen aufgesordert, ihre Ansprüche in diesem Verfahren, und zwar, wenn sie sich auf die Mit­wirkung bei der Auseinandersetzung selbst beziehen, bei Meidung der anzunehmenden stillschweigenden Einwilligung in deren Resultat in dem gedach­ten Termine, insofern sie aber bei der Ver­fügung über das Entschadigungskapital in Be­tracht kommen, binnen sechs Monaten, vom Tage der ersten Enirückung dieser Aufforderung an ge­rechnet, so gewiß an,zumelden und zu begründen, als sonst keine Rücksicht darauf genommen werden wird.

Birstein am 8. April 1851-

Kurfürstliches Justizamt- . : v. Ra u.

vt. Poppelmann.

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