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1851.
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* Wochenblatt
für den Verwaltungsbezirk Hanan.
Hanau, Donnerfkag den LV. Mpril L8LL.
Ernennungen und Beförderungen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:
den Zeugschreiber Friedrich Schumacher zu Cassel auf sein Nachsuchen in den Ruhestand zu versetzen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:
den Bevollmächtigten am deutschen Bundestage, Königlich Bayerischen Generalmajor v. Lylander und Großherzoglich Hessischen Geheime - Staatsrath Dr. v. Linde das Kommandeurkreuz erster Klasse des Kurfürstlichen HausordenS vom goldnen Löwen zu verleihen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:
den Hauptmann v. Meyerfeld vom General- stabe zum 3. Infanterieregiment zu versetzen.
Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.
1. In Gemaßhcit Beschlusses Kurfürstlichen Ministeriums des Innern vom 24. v. M. wird zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß unter den Regierungen der Königreiche Preußen (für sämmtliche Provinzen), Bayern, Sachsen und Hannover, des KurfürstenthumS Hessen, der Großherzogthü- mer Mecklenburg-Schwerin und Sachsen-Weimar, der Herzogthümer Braunschweig, Nassau, Sachsen-Altenburg, Sachsen -Koburg-Gotha, Sachsen- Meiningen, Anhalt-Dessau und Kötben und An- halt-Bernburg, der Fürstenthümer Reuß-Plauen, älterer und jüngerer Linie, und Schaumburg- Lippe und der freien Städte Bremen, Hamburg
und Lübeck zur Beförderung des Verkehrs und zur Erleichterung der Reisenden hinsichtlich ihrer polizeilichen Legitimation eine Uebereinkunft über die Ertheilung und Benutzung von Paßkarten zu Reisen vorerst auf drei Jahre, vom 1. Januar d. I. an, getroffen worden ist, welche folgende Bestimmungen enthält:
1.
Die Angehörigen der kontrahirenden Staaten sollen, soweit nicht in bey nachfolgenden Artikeln 2 und 4 Beschränkungen festgesetzt sind, befugt sein, sich zu ihren Reisen, sei es auf den Eisenbahnen, mit der Post oder sonst, innerhalb der Gebiete der, der gegenwärtigen Uebereinkunft beigetretenen, oder derselben künftig noch beitretenden Staaten, statt der gewöhnlichen in den resp. Staaten gesetzlich vorgeschriebenen Pässe künftighin der Paßkarten zu bedienen.
2.
Paßkarten dürfen nur solchen Personen ertheilt werden, welche
1) der Polizeibehörde als vollkommen zuverlässig und sicher bekannt sind, und welche zugleich
2) als völlig selbstständig in dem Gebiete deS betreffenden kontrahirenden StaateS ihren festen Wohnsitz haben.
In Beziehung auf die Bedingung unter 2 können ausnahmsweise Paßkarten ertheilt werden:
a) Studirenden mit Zustimmung der betreffenden Universitätsbehörde;
h) Militairpersonen mit Genehmigung ihrer Militairvorgesetzten;
c) unselbstständigen Familiengliedern auf den Antrag des Familienhauptes (Vaters oder Vormundes), jedoch nur wenn sie das 18- Lebensjahr überschritten haben;