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für den Verwaltungsbezirk Hanau.

Hanau, Donnerstag den JA. März L8LL.

Ernennan gen und Beförderungen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnadigst geruhet:

dem Schul! ehr er Claus yi Soeben bei Allen- dorf das silberne Verdienstkreuz zu verleihen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:

den Amtsaktuar Wilhelm Henkel zu Frivlar zum Justizbeamten bei dem Justizanfte zu Bocken- heim zu ernennen, und

den Amtsaktuar Friedrich Fuldner vonHerren- breitungen in gleicher Eigenschaft zum Justizamte in Frißlar, sowie

den Amtsaktuar Georg Wilhelm R ei marin von Beckerhagen in gleicher Eigenschaft jum Justizamte in Hünfeld zu versehen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller» gnädigst geruhet:

die erledigte lutherische Pfarrei Röddenau, Klasse Frankenberg, dem lutherischen Pfarrer und Meteor politan Heinrich Goitlieb Men che zu Viermünden, unter Belassung des Meiropolitanats, zu übertra­gen, sowie

dem für die Stelle eines ersten Pfarrers der lu­therischen Gemeinde zu Ninteln von dem dastgen Stadtrathe präsentirten zweiten Pfarrer der gedach­ten Gemeinde, Christian Heinrich Berger, die al­lerhöchste Bestätigung zu ertheilen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnadigst geruhet:

den Revierförster Wickel! zu Giesel in gleicher Eigenschaft auf das Forstrevier Naumburg, im gorst» inspektionsbezirke Hanau, zu versetzen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst gekuhet:

dem Professor der Chemie, Dr. Robert Wilhelm B u n se n, die nachgesuchte Dienstentlassung zu er­theilen.

AilgeMne Verfügungen der Oberbehörden.

1. In Gemaßheit deS § 27 der Depositenordnung vom , 29. September 1823 werden hierdurch Die­jenigen, welche dem Justizbeamten Lang, in seiner Eigenschaft als Depositar deS JustizamteS in Bockenheim, Geld oder geltwerthe Sachen zur Aufbewahrung übergeben und den ordnungsmäßi­gen HinterlegungSschein oder, im Falle bereits verfügter Herausgabe, die hinterlegten Gegenstände noch nicht erhalten haben sollten, hierdurch auf­gefordert, ihre deshalbigen Ansprüche binnen einer Frist von drei Monaten bei der unterschriebenen Behörde anzumelden, widrigenfalls Kurfürstlicher Direktion derLandeskreditkasse die Mittheilung ge­macht werden wird, daß kein, die Zurückgabe der von dem genannten Amtsdepositar gestellten Kau­tion hindernder Anspruch geschehen sei.

Hanau am 8. März 1851- Kurfüstüches Obergericht, OrdnungSkammer.

M a ck e l d e y.

2- Nachdem der zwischen sämmtlichen Staaten des großen deutschen Zollvereins einerseits und dem Königreiche Belgien andererseits am 1. Septem­ber 1844 abgeschlossene SchifffahrtS - und Han­delsvertrag, im gegenseitigen Einverständnisse bis zu Ende des laufenden Jahres verlängert worden ist und diese Fristverlängerung die allerhöchste Ge­nehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Kur­fürsten erlangt hat, wonach die Verordnung vom