für den Verwaltungsbezirk Hanau.
Hanau, Donnerstag den JA. März L8LL.
Ernennan gen und Beförderungen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnadigst geruhet:
dem Schul! ehr er Claus yi Soeben bei Allen- dorf das silberne Verdienstkreuz zu verleihen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:
den Amtsaktuar Wilhelm Henkel zu Frivlar zum Justizbeamten bei dem Justizanfte zu Bocken- heim zu ernennen, und
den Amtsaktuar Friedrich Fuldner vonHerren- breitungen in gleicher Eigenschaft zum Justizamte in Frißlar, sowie
den Amtsaktuar Georg Wilhelm R ei marin von Beckerhagen in gleicher Eigenschaft jum Justizamte in Hünfeld zu versehen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller» gnädigst geruhet:
die erledigte lutherische Pfarrei Röddenau, Klasse Frankenberg, dem lutherischen Pfarrer und Meteor politan Heinrich Goitlieb Men che zu Viermünden, unter Belassung des Meiropolitanats, zu übertragen, sowie
dem für die Stelle eines ersten Pfarrers der lutherischen Gemeinde zu Ninteln von dem dastgen Stadtrathe präsentirten zweiten Pfarrer der gedachten Gemeinde, Christian Heinrich Berger, die allerhöchste Bestätigung zu ertheilen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnadigst geruhet:
den Revierförster Wickel! zu Giesel in gleicher Eigenschaft auf das Forstrevier Naumburg, im gorst» inspektionsbezirke Hanau, zu versetzen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst gekuhet:
dem Professor der Chemie, Dr. Robert Wilhelm B u n se n, die nachgesuchte Dienstentlassung zu ertheilen.
AilgeMne Verfügungen der Oberbehörden.
1. In Gemaßheit deS §• 27 der Depositenordnung vom , 29. September 1823 werden hierdurch Diejenigen, welche dem Justizbeamten Lang, in seiner Eigenschaft als Depositar deS JustizamteS in Bockenheim, Geld oder geltwerthe Sachen zur Aufbewahrung übergeben und den ordnungsmäßigen HinterlegungSschein oder, im Falle bereits verfügter Herausgabe, die hinterlegten Gegenstände noch nicht erhalten haben sollten, hierdurch aufgefordert, ihre deshalbigen Ansprüche binnen einer Frist von drei Monaten bei der unterschriebenen Behörde anzumelden, widrigenfalls Kurfürstlicher Direktion derLandeskreditkasse die Mittheilung gemacht werden wird, daß kein, die Zurückgabe der von dem genannten Amtsdepositar gestellten Kaution hindernder Anspruch geschehen sei.
Hanau am 8. März 1851- Kurfüstüches Obergericht, OrdnungSkammer.
M a ck e l d e y.
2- Nachdem der zwischen sämmtlichen Staaten des großen deutschen Zollvereins einerseits und dem Königreiche Belgien andererseits am 1. September 1844 abgeschlossene SchifffahrtS - und Handelsvertrag, im gegenseitigen Einverständnisse bis zu Ende des laufenden Jahres verlängert worden ist und diese Fristverlängerung die allerhöchste Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Kurfürsten erlangt hat, wonach die Verordnung vom