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1851

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Wochenblatt

für den Verwaltungsbezirk Hanau.

Hanan, Donnerstag den TES. März ISal»

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Gefetzgebun g.

Die Nr- IV des Gesetzblattes von diesem Jahre enthalt:

Ausschreiben des Finanzministeriums,

vom 11. März 1851,

die Aufhebung der einst w eil i g c n Komin i s- sion für die Verwaltung der direkten Steuern betreffend.

Die durch das Ausschreiben des Finanzministe­riums vom 17. Oktober v- .J. eingesetzte einstweilige Kommission für die Verwaltung der direkten Steuern ist aufgehoben und sind deren Geschäfte auf das Fi­nanzministerium, Abtheilung für die direkten Steuern, übertragen worden, an welche auch die, durch das Ausschreiben des Finanzministeriums vom 14- Okto­ber v- I- zur unmittelbaren Behandlung an das Fi­nanzministerium gezogenen, Verfügungen wegen der Erhebung der Grund-, Gewerb- und Klassensteuer übergehen.

Dieses wird hierdurch zur Nachricht und Nachach- tung bekannt gemacht.

Cassel am 11, März 1851.

Kurfürstliches Finanzministerium.

Volma r.

Ernennungen und Beförderungen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:

dem Vorstände des Kriegsministeriums, Major von Haynau, die Annahme und das Tragen des von seiner Majestät dem Kaiser von Oesterreich demselben verliehenen Oesterreichisch-Kaiserlichen Or­dens der eisernen Krone zweiter Klasse zu gestatten.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnadigst geruhet:

dem Kaiserlich Oesterreichischen Ministerpräsidenten, Minister des Aeußern und des Kaiserlichen Hauses, FeldmasschalllieutenantFürsten Mir von Schwar- zenb -^, Durchlaucht, daö Großkreuz des Kur­fürstlichen Hausordens vom goldnen Löwen zu ver­leihen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnadigst geruhet:

dem Königlich Bayerischen Ministerpräsidenten, Staatsminister des Aeußern und des Königlichen Hauses, von der P f o r d t e n , und

dem Königlich Bayerischen Kriegsminister, Gene­ral von Lüder, das Großkreuz des Kurfürstlichen Hausordens vom goldnen Löwen zu verleihen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller» gnädigst geruhet:

den zur Disposition gestellten Obersten Weiß zum interimistischen Kommandanten von Rinteln zu ernennen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:

den in Großherzogl. Badischen Diensten gestan­denen Oberstlieutenant ä la Suite von der Hoe- ven zum Sekondlieutenant im ersten (Leib-) Hufa- renregiment zu ernennen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:

dem Keiserl. Oesterreichischen Feldmarschalllieute- nant, Grafen van Leiningen-Westerburg, Er­laucht, das Großkreuz,