Wochenblatt
für den Verwaltungsbezirk Hanau.
Hanau, Donnerstag den TO. Februar L8LL.
Gesetzgebung.
Die Nr. H des Gesetzblattes von diesem Jahre entölt:
Äusschrciden des Gesammtstaatsmimsterlunis, vorn 6- Februar 1851, das durch die Verordnung vom 30-
Septein b'e r v. I. vorgeschriebene
K r i eg sgericht betreffend.
In Folge Allerhöchster Entschließung Seiner Königlichen Hoheit deS Kurfürsten wird, —
da der BundeScivilkommissär, HerrFeldmarschall- lieutenant Graf von rein ingen-Wester- bürg, Erlaucht, von der, den von demselben eingesetzten Kriegsgerichten beigelegten und zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Kompetenz diejenigen Falle, welche durch den §. 2 der Verordnung vom 28. September y. I. der kriegsrechilichen Behandlung überwiesen worden, wieder auszunehmen und dem Kurfürstlichen Kriegsgerichte, wie solches durch die Verordnung vom 30. September y. J. eingesetzt, überlassen zu müssen erklärt hat, die Bildung eines aus dem Kurhessischen Armeekorps zu> sammenzusetzenden Kriegsgerichts aber durch die eingetretenen Ereignisse unthunlich geworden ist, mithin auch in dieser Beziehung die sub- sidiarische Aushülfe der Bundestruppen nöthig wird, —
hierdurch zur allgemeinen Nachachtung bekannt gemacht, daß der BundeScivilkommissär, Herr Feldmarschalllieutenant Graf von Leiningen- Westerburg, Erlaucht, dem diesseitigen Ersuchen, ein nach den, durch die Verordnung vom 30. September v. J. gegebenen Normen auö den BundeöhülfStruppen zusammentretendes, zum Erkennen in erster Instanz berufenes, KurhessischeS
Kriegsgericht einzusetzen, entsprochen hat, und daß an dieses Kriegsgericht unmittelbar die Vorlage der Falle, zu deren Aburtheilung dasselbe berufen ist, erfolgen soll.
Cassel am 6. Februar 1851.
Kurfürstliches Gesammtstaatsministerium.
Hassenpflug. Volmar. Haynau.
Für den Justizniiriister kraft Allerhöchsten Auftrags:
M e y e r-
Ernennungen und Beförderungen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:
den Porteepeefähndrich Schröder vom Leibgarderegiment zum Sekondlieutenant im 2. Jnfanterie- regiment zu ernennen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnadigst geruhet:
den Nevierförster Hagemann zu Neukirchen auf das Forstrevier Roßberg, und
den Nevierförster Cornelius zu Michelsrombach auf das Forstrevier Neukirchen in gleicher Eigenschaft
zu versetzen;
den ForstaufseherAugust Kiel zuDagoberrshausen zum Revierförster deS Forstreviers Michelörom- bach,
den ForstinspektionSakzesststen Valentin Dittmar zu Hofgeismar zum Nevierförster des Forstreviers Almuthshausen, und
den ForstinspekrionSauSkultanten, Forsts unter Hilmar v- M ü,n chhause n zu Rinteln, zum ake- vierförster deS Forstreviers Frankenhaiu
zu ernennen. '