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drei Monaten bei der unterschriebenen Behörde Kurfürstlicher Direktion der Landevkredukane die Mittheilung gemacht werde, daß kein, die Zurück­gabe der von dem genannten Depositar gestellten Kaution hindernder Anspruch geschehen sei.

Hanau am 18- Januar 1851.

KurfüstlicheS Obergericht, Ordnungskammer.

M a ck e l d e v.

2. In Gemaßheit des §. 27 der Depositenordnung vom 29. September 1823 werden hierdurch alle Die­jenigen , welche dem ObergerichcSkanzellisten E b e i l dahier, in seiner Eigenschaft als ersten Depositar des Obergerichtö hierselbst, Gelder oder geldwerthe Sachen zur Aufbewahrung übergeben und den ordnungsmäßigen Hinterlegungsschein oder, im Falle bereits verfügter Herausgabe, die hinterleg­ten Gegenstände noch nicht erhalten haben soll- sen, aufgefordert, ihre deshalbigen Ansprüche bin­nen einer Frist von drei Monaten bei der unter­schriebenen Behörde anzumelden, widrigenfalls zu gewärtigen, daß Kurfürstlicher Direktion der Lan- deskreditkasse die Mittheilung gemacht werde, daß kein, die Zurückgabe der von dem genannten De­positar gestellten Kaution hindernder Anspruch ge­schehen sei.

Hanau am 18. Januar 1851- Kurfürstliches Obergericht, Ordnungskammer. Ma ck c ld e y.

3. Nachdem im Einverständnisse mit der General- inspektion des Thüringischen Zoll - und Handels- vereinS der von Neuenhof, im Großherzogthum Sachsen - Weimar, nach Herleshausen führende Bizinalweg als Uebergangsstraße für den Trans­port übergangSabgabenpflichtigen Bieres, von dem erstgenannten nach dem letztgenannten Orte, vom 1. k. M. an bis auf Weiteres eröffnet worden ist, so wird solches mit dem Bemerken zur öffent­lichen Kenntniß gebracht, daß mit Eröffnung der gedachten Straße zur Einbringung von Bier nach Herleshausen die gesetzliche Bestimmung, nach wel­cher auf diesem Wege Bier oder Branntwein aus Orten des Kurfürstenthums nach Orten deS Groß­herzoglich Sächsischen Staatsgebietes und umge­kehrt (den obenerwähnten Transport des Neuen- Hofer Bieres ausgenommen) nicht tranSportirt werden darf, keineswegs aufgehoben worden ist, daß mithin ein Transport der fraglichen Art als DefraudationSfall angesehen werden wird.

Cassel am 18. Januar 1851.

Kurfürstliche einstweilige Kommission für die Verwaltung der indirekten Abgaben.

v. Schwertzell- v. Wille.

4. Nachdem die Bestimmungen in dem §. 53 des Betriebsreglements für die Main-Weserbahn, be­züglich der postzwangspflichtigen Güter, in nachstehender Weise abgeändert worden sind:

, Postzwangspflichtize Güter kennen nur "Vcn der Postverwaltung zur Beförderung »auf der Bahn aufgegeben werden,"

so wird dies hierdurch mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß für das Kur- fürüenchum Hessen als postzwangSpflichtige Güter zu betrachten find:

a) versiegelte Briefe und Akten;

b) Gütersendungen, welche ein Gewicht von 25 § und darüber haben;

c) verpackte und versiegelte baare Gelder und Preziofen, verarbeitetes Gold und Silber, Edelsteine und dergleichen,

während dagegen als postzwangspflichtig nicht zu betrachten sind:

a) Waaren ohne Verpackung und Versiegelung, auch wenn sie unter 25 § wiegen;

b) Lebensmittel, als: Früchte, Backwerk, Wild- pret und anderes Fleisch, Butter, Käse rc. rc. ;

c) alle Flüssigkeiten, sowie

d) diejenigen Gegenstände, deren Annahme auf der Post wegen Feuersgefahr, Zerbrechlich­keit oder aus einem sonstigen Grunde nicht Statt findet oder verweigert worden ist.

Cassel am 23. Januar 1851- Kurfürstliche Generaldirektion der Staats- eisenbahnen.

R u h l. vt. H übn er.

ß. Die Amtswundarztstelle in Schmalkalden ist erledigt. Bewerber Darum haben ihre Gesuche unter Vorlegung der erforderlichen Zeugnisse über ihre Kenntnisse und Qualifikation bei hiesiger Be- zirkSoberbehörde innerhalb vier Wochen einzureichen. Schmalkalden am 21. Januar 1851.

Der Bezirksdirektor. Fond y.

vt. Weinmeister.

6. Vom Bezirksrathe sind in der Sitzung vom 5. v. M- bei Feststellung deS Grundetatö der hiesigen Bezirkskasse für das Jahr 1851 zur Beförde­rung deS Handelöpflanzenbaues, insbe­sondere deS Hopfens und des Tabacks, für die Gegend, wo deren Kultur durch Lokal- oder klimatische Verhältnisse begünstigt wird, 100 Thaler, und für Beförderung der Obst- . und Maulbeerbaum - sowie der Bienen­zucht ebenfalls 100 Thaler verwilligt worden.

Die Landwirhe werden hiervon zum Zwecke ge­eigneter Bewerbungen in Kenntniß gesetzt.

Hanau am 30. Dezember 1850.

Der Bezirksvorstand. Harbordt.

7. Vom Bezirksrathe sind in der Sitzung vom 5. v. M. bei Feststellung des GrundetatS der hiesigen Bezirkskasse für 1851 zur Beförderung des Wiesenbaues, und zwar zu zweckmäßigen Ent« und Bewässerungsanlagen, sowie zu kostenfreien