“ Wochenblatt
für den Verwaltungsbezirk Hanan.
Ha »au, Domrerfiag den K. Februar L8LL.
Ernennungen und Beförderungen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben Seiner Kaiserlich Königlichen Hoheit dem Erzherzog Leopold von Oesterreich das Großkreuz des Kurfürstlichen HausördenS vom goldnen Löwen verliehen'.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:
den Sekondlieutenant a. D., von Hundelsh außen, zum Sekontlieutenant im 2. Husarenregiment zu ernennen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnadigst geruhet:
dem Hauptmann Dörr vom 3. Infanterieregiment den nachgesuchten Abschied zu bewilligen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:
den Grafen Friedrich von Schaum bürg Erlaucht zum Sekondlieutenant in der Garde du Korps, sowie
den Sekondlieutenant a. D., v o n Heßb erg, zum Sekondlieutenant im ersten (Leib -) Husarenregiment
zu ernennen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnadigst geruhet:
den Generalmajor von Amelunren, Kommandeur der Artilleriebrigade, und
den Oberstlieutenant und Flügeladjutanten von Kaltenborn, interimistischen Kommandeur des Leibgarderegimentö,
zu Mitgliedern des GeneralauditorateS zu ernennen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnadjgst geruhet:
den Förstergehülfen Ratsch zu Frankenhain in gleicher Eigenschaft als Förstergehülsen des Revier- försters Bödicker nach Todenhausen zu versetzen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnadigst geruhet:
dem Steuerausseher Karl Raabe zu Frielendorf daS silberne Verdienstkreuz zu verleihen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:
den Kanonir Friedrich Rosa, von der Königlich Bayerischen Batterie Rosenstengel, das silberne Verdienstkreuz zu verleihen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:
den vorhinnigen Obergerichtsreferendar, jetzigen Fürstlich Thuen und Taxisschen Generalpostdirektionö- sekretär, Karl Alexander Beckmann aus Marburg , zum Sekretar im Ministerium des Innern provisorisch zu bestellen.
Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.
1. In Gemaßheit des §. 27 der Depositenordnung vom 29. September 1823 werden hierdurch alle Diejenigen, welche dem Landgerichtsaffessor C o e st e r dahier, als ersten Depositar des vorhinnigen Landgerichtes hierselbst, Geld oder geldwerthe Sachen zur Aufbewahrung übergeben und den ordnungsmäßigen Hinterlegungsschein oder, im Falle bereits verfügter Herausgabe, die hinterlegten Gegenstände noch nicht erhalten haben sollten, aufgefordert, ihre deShalbigen Ansprüche binnen einer Frist von