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Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:
den Oberfinanzrath Schnackenberg, unter Entbindung desselben von den Funktionen eines Mitgliedes der einstweiligen Kommission für die direkten Steuern, mit den Geschäften eines MitgüedeS der Ablösungskommission zu beauftragen, und
den Provinzialsteueramtsrendanten Hock zU'Caffel in den Ruhestand zu versetzen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädizst geruhet:
den Gestüteinspektor und Thierarzt beim Leibgestüte zu Beberbeck, Georg Berger, als Thierarzt zum Kurfürstlichen Marstall zu versetzen, und
den bisherigen Thierarzt Christian Renner im Kurfürstlichen Marstall zum Gestüieinspektor und Thierarzt beim Leibgestüte zu Beberbeck zu ernennen.
B e r i ch t i g u n g:
Oberstabsarzt Dr. Speyer ist zugleich zum O b e r- medizinalralhe rc. allergnädigst ernannt.
Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.
1. Nachdem im Einverständnisse mit der Generalinspektion des Thüringischen Zoll-und Handelsvereins der von Neuenhof, im Großherzogthum Sachsen-Weimar, nach Herleshausen führende Vizinalweg als Uebergangsstraße für den Transport übergangSabzabenpsiichrigen Bieres, vom dem erstgenannten nach dem letztgenannten Orte, vom 1. k. M. an bis auf Weiteres eröffnet worden ist, so wird solches mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß mit Eröffnung der gedachten Straße zur Einbringung von Bier nach Herleshausen die gesetzliche Bestimmung, nach welcher auf diesem Wege Bier oder Branntwein aus Orten deS KursürstenthumS nach Orten des Großherzoglich Sächsischen Staatsgebietes und umgekehrt (den obenerwähnten Transport des Neuen- Hofer Bieres ausgenommen) nicht transportirt werden darf, keineswegs aufgehoben worden ist, daß mithin ein Transport der fraglichen Art als Defraudationsfall angesehen werden wird.
Cassel am 18. Januar 1851.
Kurfürstliche einstweilige Kommission für die Verwaltung der indirekten Abgaben.
v. S ch w e r tz e l l. v. Wille.
2. Nachdem die Bestimmungen in dem §. 53 des Betriebsreglements für die Main-Weserbahn, bezüglich der postzwangsPflichtigen Güter, in nachstehender Weise abgeändert worden sind:
„Postzwangspflichtige Güter können nur „von der Postverwaltung zur Beförderung „auf der Bahn aufgegeben werden
so wird dies hierdurch mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß für das Kur«
fürstenthum Hessen als postzwangSpflichtige Güter zu betrachten sind:
a) versiegelte Briefe und Akten;
1») Gütersendungen, welche ein Gewicht von 25 § und darüber haben;
c) verpackte und versiegelte baare Gelder und Prezwscn, vermbeiteceS Gold und Silber, Edelsteine und dergleichen,
während dagegen als postzwangSpflichtig nicht zu betrachten sind:
a) Waaren ohne Verpackung und Versiegelung, auch wenn sie unter 25 Ä wiegen;
h) Lebensmittel, als: Früchte, Backwerk, Wild- pret und anderes Fleisch, Butter, Käse rc. rc.;
c) alle Flüssigkeiten, sowie
d) diejenigen Gegenstände, deren Annahme auf der Post wegen Feuersgefahr, Zerbrechlichkeit oder aus einem sonstigen Grunde nicht Statt findet oder verweigert worden ist.
Cassel am 23. Januar 1851.
Kurfürstliche Generaldirektion der Staats- eisenbahnen.
Ruhl. vt. Hübner.
3- Der SchulamtSverweser JohaneS M ü l l e r zu Bergen, VerwaltungSamcS Hanau, ist zum 3. Lehrer an der Schule daselbst provisorisch ernannt worden. Hanau am 20. Januar 1851.
Kurfürstliche Bezirksdirektion- Harbordt.
4. Die Amtswundarztstelle in Schmalkalden ist erledigt. Bewerber darum haben ihre Gesuche unter Vorlegung der erforderlichen Zeugnisse über ihre Kenntnisse und Qualifikation bei hiesiger Be- zirkSoberbehörde innerhalb vier Wochen einzureichen. Schmalkalden am 2i. Januar 1851.
Der Bezirksdirekcor.
F o n d p.
vt. Weinmeister.
Besondere Bekanntmachungen der Verwaltungs- und Finanzbehörden.
1. Zur bevorstehenden Aushebung der Militairpflich- tigen aus der Altersklasse 1830 und der bei den vorigen Aushebungen zurück oder einstweilen in das zweite Aufgebot versetzten Individuen (au 6 früheren Altersklassen ist Termin:
1) für die zum Untergerichtsbezirke Fritzlar gehörigen Stadt- und Landgemeinden auf den 4. k. M.,
2) für die zum Untergerichtsbezirke Gudens- berg gehörigen Stadt- und Landgemeinden auf den 5. k. M.,
3) für die zu den Untergerichtsbezirken Naum- burg und Felsberg gehörigen Stadt- und Landgemeinden auf den 6. k. M., sowie