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Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.

1. Alle Diejenigen, welche mit Einreichung ihrer Rechnungen über Lieferungen und Arbeiten für die Kurfürstlichen Hofoffizen im Jahr 1850, na­mentlich für die Hofkämmerei, Hofküche, Hoskon- ditorei und Hofkellerei, desgleichen für den Mar- stall und das Leibgestüt zu Beberbeck, die Hof- gärtnereien^ die Hofjägerei, daS Hofholzmagazin, die Engraisserie und die Schweizerei, sowie endlich über Hofbauten bis jetzt im Rückstände sind, wer­den mit Hinweisung auf die in der Verordnung Dom 14. März 1801 angedrohten Nachtheile hier­durch aufgefordert, jene Rechnungen ungesäumt und längstens bis zum 15. Januar k. J. bei den betreffenden Behörden abzugeben.

Cassel am 12- Dezember 1850.

Kurfürstliches Oberhosmarschallamt.

2. Der Civilkommissair des deutschen Bundes für die Kurhessischen Angelegenheiten

an

den Herrn Bezirksdirektor Herrn Harbordt in Hanau.

Die Verbreitung der nicht genehmigten hierländi- schen politischen Zeitungen, namentlich der in Cas- sel erschienenenNeuhessischen Zeitung," derHor­nisse," desVolksboten" und des in Fulda heraus- gekommenenWacht auf," ist dem Gebote im Ab­sätze 1 und des §. 4 der Kurfürstlichen Verordnung vom 7. September l. I., die Erklärung deS Kriegs­zustandes betreffend, und meinen betreffenden An­ordnungen zuwider nicht vollständig gehindert wor­den.

In Konsequenz der bereits ausgegangenen Erlasse wiederhole ich daher das Verbot des Erscheinens und der Verbreitung der oben im Näheren angege­benen Zeitungsblätter und verordne zu dessen Hand­habung, was folgt:

1) Alle Postbediensteten und sonstige öffentliche Be­amten und Diener, welche wissentlich durch ir­gend eine Handlung oder Unterlassung das Er­scheinen oder die Verbreitung jener Zeitungen befördern, werden Hiermit persönlich haftbar gemacht.

2) Sämmtliche Poststellen haben die verzeichneten Zeitblätter bei ihrer Ankunft alsbald aufzube- wahren und als KonfiSkate an die Herren Be- zirksdirektoren cinzuschicken.

3) Die Gesellschaften, in welchen jene Blätter zur Auflage kommen, sind aufzulöfen.

4) Personen, die sich mit der Verbreitung der mehrbezeichneten Blätter abgeben, sind zu ver­haften und polizeilich zu strafen.

rc. !c.

Cassel am 24. Dezember,1850.

Graf von Leimnaen, F. - M. - L.

Beschluß zu Nr. 12,118: Vorstehender Erlaß wird zurNachachtung hierdurch veröffentlicht.' Hanau am 28.'Dezember 1850.

Kurfürstliche Bezirksdirektion. Harbordt.

3. Nachdem durch Verfügung des Präsidiums Kur­fürstlichen Oberappellationögerichts der Anfang der durch außerordentliche Ereignisse vereitelten Schwur- gerichtssitzung für das vierte Quartal deS vorigen Jahres auf

Montag den 27. d. M.,

Vormittags 9 Uhr, verlegt worden ist, so wird dieses unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 12. November v. I. und mit dem Bemerken zur öffentlichen Kunde gebracht, daß in der frag­lichen Sitzung folgende Sachen:

1) wider Philipp Dächer von Mörfelden und Wilhelm Pfeffer von Steinau, wegen Died- stahls;

2) wider Johannes Selig u. Melchior Schmidt von Scidenroth, wegen Diebstahls;

3) wider Konrad Rauch und Genossen von Roß­dorf, wegen Diebstahls;

4) wider Konrad Ruppel von Rainrode, wegen Diebstahls;

5) wider Jakob Bolbach von Bockenheim, wegen Raubs;

6) wider Johannes Becker von Heegheim, wegen Diebstahls;

7) wider Christian Seibel von Bischofsheim, wegen Nothzucht;

8) wider Christoph Buchhold von Züntersbach, wegen Diebstahls;

9) wider Johannes Zelter von Großkrotzenburg, wegen Tödtung;

10) wider Anton Franz.und Genossen von Geln- Hausen, wegen Diebstahls und anderer Vergehen, zur Verhandlung kommen werden, und daß für die Sachen unter 7, 9 und 10 der Herr Obergerichts- rath Neuber, für die übrigen Sachen aber der Herr Obergerichtsrath Zink zum Sitzungspräsiden­ten ernannt worden ist.

Hanau am 3. Januar 1851.

Der Obergerichtsdirektor. Mackelbey.

4. Vom Bezirksrathe sind in der Sitzung vom 5. v. M. bei Feststellung des Grundetats der hiesigen Bezirkskasse für das Jahr 1851 zur Beförde­rung des Handelspslanzenbaues, insbe­sondere des Hopfens und des Tabacks, für die Gegend, wo deren Kultur durch Lokal- oder klimatische Verhältnisse begünstigt wird, 1 00 Thaler, und für Beförderung der Obst- und Maulbeerbaum- sowie der Bienen­zucht ebenfalls 100 Thaler verwilligt worden. Die Landwirthe werden hiervon zum Zwecke ge­eigneter Bewerbungen in Kenntniß gesetzt.

Hanau am 30. Dezember 1850.

Der Bezirksvorstand. Harbordt.