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1851.

Wochenblatt

für den Verwaltungsbezirk Hanau.

Ha Na«, Donnerstag den V. Januar iSM»

Veeoedn u n g.

Der den Kurfürstlichen Verordnungen vom 4., 7. und 28. September d. I. gewährte Bundes­schutz macht es nothwendig, daß deren allseitige Vollziehung und Handhabung gesichert und über­wacht werde. " Ä E «a

Alle Kurfürstlichen Behörden, in deren Wirkungskreis die Bestimmungen der genannten Verord­nungen und die auf deren Vollzug berechneten weiteren Regierungsmaßregeln und Beschlüsse des hohen Bundes und seines Kommiffairs einschlagen, werden daher für die gehörige Befolgung per­sönlich haftbar gemacht und haben, nach Maßgabe ihrer Dienstkompetenz, dahin zu wirken, daß alle Kontraventionen dagegen zur Bestrafung gezogen werden.

Insbesondere beauftragt der Unterfertigte die Herren Bezirksdirektoren des Kurfürstenthums- diese Weisung und Warnung gehörig bekannt machen zu lassen, und durch die ihnen untergebenen Verwaltungs- und Pölizeistellcn, sowie durch die Gendarmerie alle sich noch ergebenden Renitenz­fälle und Kontraventionen dem Unterfertigten unmittelbar zu melden, damit wegen der strafrecht­lichen Behandlung das Erforderliche befohlen werden kann.

Die Herren Bezirksdirektoren werden daneben angewiesen und ermächtigt, wegen etwa erforder­lichen Beistandes der Bundestruppen sich an den Unterfertigten, oder an den nächsten Besatzungs­kommandanten zu wenden und binnen acht Tagen dem Unterfertigten über den Vollzug und Er­folg spezielle Meldung zu machen.

Cassel am 24- Dezember 1850.

Der Bundes-Civilkommissair für die Kurhessischen Angelegenheiten: Graf von Leiningen, Feldmarschalllieutenant.

Vorstehende Verordnung wird zur Nachachtung hiermit veröffentlicht. Hanau am 28. Dezember 1850.

Kurfürstliche Bezirksdirektion.

Harbordt.