1851.
Wochenblatt
für den Verwaltungsbezirk Hanau.
Ha Na«, Donnerstag den V. Januar iSM»
Veeoedn u n g.
Der den Kurfürstlichen Verordnungen vom 4., 7. und 28. September d. I. gewährte Bundesschutz macht es nothwendig, daß deren allseitige Vollziehung und Handhabung gesichert und überwacht werde. " Ä E «a
Alle Kurfürstlichen Behörden, in deren Wirkungskreis die Bestimmungen der genannten Verordnungen und die auf deren Vollzug berechneten weiteren Regierungsmaßregeln und Beschlüsse des hohen Bundes und seines Kommiffairs einschlagen, werden daher für die gehörige Befolgung persönlich haftbar gemacht und haben, nach Maßgabe ihrer Dienstkompetenz, dahin zu wirken, daß alle Kontraventionen dagegen zur Bestrafung gezogen werden.
Insbesondere beauftragt der Unterfertigte die Herren Bezirksdirektoren des Kurfürstenthums- diese Weisung und Warnung gehörig bekannt machen zu lassen, und durch die ihnen untergebenen Verwaltungs- und Pölizeistellcn, sowie durch die Gendarmerie alle sich noch ergebenden Renitenzfälle und Kontraventionen dem Unterfertigten unmittelbar zu melden, damit wegen der strafrechtlichen Behandlung das Erforderliche befohlen werden kann.
Die Herren Bezirksdirektoren werden daneben angewiesen und ermächtigt, wegen etwa erforderlichen Beistandes der Bundestruppen sich an den Unterfertigten, oder an den nächsten Besatzungskommandanten zu wenden und binnen acht Tagen dem Unterfertigten über den Vollzug und Erfolg spezielle Meldung zu machen.
Cassel am 24- Dezember 1850.
Der Bundes-Civilkommissair für die Kurhessischen Angelegenheiten: Graf von Leiningen, Feldmarschalllieutenant.
Vorstehende Verordnung wird zur Nachachtung hiermit veröffentlicht. Hanau am 28. Dezember 1850.
Kurfürstliche Bezirksdirektion.
Harbordt.