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Wochenblatt

für den Verwaltungsbezirk Hanau.

Hau au, Donnerstag den T. Januar 18L1.

Veeov-nung.

Der den Kurfürstlichen Verordnungen vom 4., 7. und 28. September d. J. gewährte Bundes- schütz macht es nothwendig, daß deren allseitige Vollziehung und Handhabung gesichert und über­wacht werde. i

Alle Kurfürstlichen Behörden, in deren Wirkungskreis die Bestimmungen der genannten Verord­nungen und die auf deren Vollzug berechneten weiteren Regierungsmaßregeln und Beschlüsse des hohen Bundes und seines Kommissairs einschlagen, werden daher für die gehörige Befolgung per­sönlich haftbar gemacht und haben, nach Maßgabe ihrer Dienstkompetenz, dahin zu wirken, daß alle Kontraventionen dagegen zur Bestrafung gezogen werden.

Insbesondere beauftragt der Unterfertigte die Herren Bezirksdirektoren des Kurfürstenthums, diese Weisung und Warnung gehörig bekannt machen zu lassen, und durch die ihnen untergebenen Verwaltungs- und Polizeistellen, sowie durch die Gendarmerie alle sich noch ergebenden Renitenz­fälle und Kontraventionen dem Unterfertigten unmittelbar zu melden, damit wegen der strafrecht­lichen Behandlung das Erforderliche befohlen werden kann.

Die Herren Bezirksdirektoren werden daneben angewiesen und ermächtigt, wegen etwa erforder­lichen Beistandes der Bundestruppen sich an den Unterfertigten, oder an den nächsten Besatzungs­kommandanten zu wenden und binnen acht Tagen dem Unterfertigten über den Vollzug und Er­folg spezielle Meldung zu machen.

Cassel am 24. Dezember 1850.

Der Bundes-Civilkom missair für die Kurhessischen Angelegenheiten: Graf von Leiningen, Feldmarschalllieutenant.

Vorstehende Verordnung wird zur Nachachtung hiermit veröffentlicht.

Hanau am 28. Dezember 1850.

Kurfürstliche Bezirksdirektion.

Harbordt.