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Zudem Wir Unseren treuen Unterthanen dies verkünden , vertrauen Wir selbst unter diesen außerordentlichen Verhältnissen auf ein gesetzliches und ruhiges Verhalten Unserer Unterthanen, erklären jedoch ausdrücklich, daß die Besetzung Unseres Landes durch Truppen des deutschen Bundes einzig und allein den Zweck hat, geordnete, gesetzliche Zustände, wo sie gestört sind, zurückzu- führen und wo sie durchs die Treue Unserer Unterthanen unverletzt bestehen, zu erhalten und zu befestigen, und daß Wir ernstlich darauf Bedacht nehmen, von Unseren treuen Unterthanen jeden Nachtheil soviel als thunlich abzuwenden und alle die unvermeidlichen Folgen eines vorübergehenden Kriegszustandes nach Möglichkeit zu erleichtern.
Urkundlich Unserer Allerhöchsteigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.
Wilhelmsbad am 28sten October 1850.
Friedrich Wilhelm.
(St. S.)
Vt. Hassenpflug. Vi. Volmar. Vi. Haynau.
Vt. Baumbach.
Aus schreiben des Gesammt-Staats- ministeriums, vom 28!^ October 1850, die durch Be'schluß der deutschen Bundesversammlung erfolgte Ernennung des Civil-Commissars zum Zwecke ' der oberen Leitung des Vollstreckungsverfahrens betreffend.
In Folge allerhöchster Entschließung Seiner Königlichen Hoheit des Kurfürsten wird in Bezug auf die Verkündigung vom heutigen Tage zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß durch Beschluß der Bundesversammlung zum Zweck der oberen Leitung des Vollstreckungsverfahrcns der K. K. Oesterreichische Kämmerer Graf von Rechberg zum Civil-Commissar bestellt worden ist.
Durch eine von demselben zu erlassende Bekanntmachung wird die Veröffentlichung der ihm von der Bundesversammlung ertheilten Ermächtigungen stattfinden, und ist demselben überall die gebührende Folge zu leisten.
Wilhelmsbad am 28sten October 1850.
Kurfürstliches Ehsammt-Staats- __________Ministerium,-. •
Hassenpflug. Volmar. Haynau.
Baumbach.
November 1850.
Ausschreiben des Finanzministeriums,
vom 4^ November 1850,
die Einsetzung der Commission für die Steuer-Revisions-, Rectifications- und Vermessungs-Arbeiten, der Commission für die Ablösungen und der Rechnungs-Commission betreffend.
Nachdem in Gemäßheit des Schlußsatzes des §. 8 der Verordnung vom Uten October d. Z., die anderweite Verwaltung der Finanzen des Staates betreffend, Anordnung getroffen worden ist, daß
1) die Commission für die Steuer-Revisions-, Rectisications- und Vermessungs-Arbeiten am achtzehnten dieses Monats,
2) die Commission für die Ablösungen am achten dieses Monats, und
3) die Rechnungs-Commission am vierzehnten dieses Monats in Wirksamkeit tritt; so wird solches hierdurch bekannt gemacht.
Wilhelmsbad am 4ten November 1850.
Kurfürst!. Finanzministerium.
Volmar.