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Sammlung von Gesetzen rc. für Kurhessen.

Jahr 1850. — Nr XXI. - Oktober.

Landesherrliche Verkündigung

vom 285? Oktober 1850,

das Einrücken der Bundestruppen betreffend.

Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm der 1!^, Kurfürst rc. rc.

®Tr-nmf*rgT- Augenblick, im welchem Bundes­truppen in den Kurstaat oinriWcn , kreische ^eL^ an euch, Unsere geliebten Unterthanen, ein Wort des Vertrauens zu richten, denn Wir verlassen Uns mit fester Zuversicht auf die Treue Unseres Volkes, das es nie an Beweisen derselben hat fehlen lassen.

Was ihr Vorgehen sehet, ist die Frucht der ver­fassungswidrigen Steuerverweigerung der Stande- versammlung, die Wir ausgelös't haben. Die Verfassungs-Urkunde gibt Uns die Befugniß, sie legt uns die Pflicht auf, bei solchen außerordent­lichen Begebenheiten Maaßregeln zu ergreifen, welche die Sicherheit des Staates gewährleisten, in welcher die Ordnung des Staatshaushaltes eine wichtige Stelle einnimmt.

Wir erließen auf den Grund der Verfassungs­Urkunde im Laufe des vorigen Monats Verord­nungen, welche von Uns als unabweislich noth­wendig erachtet wurden und die um so weniger

(Ausgegeben zu Cassel am 13ten November 1850.)

den Bestand der Verfassung verletzten, als sie nur eine vorübergehende Geltung haben konnten.

Die Renitenz Unserer Behörden, durch welche auch eine große Zahl Unseres Offizier-Corps sich beirren ließ, machte die Vollziehung der erlasse­nen Verordnungen unmöglich, so daß Wir Uns genöthigt sahen, die Bundeshülfe in Anspruch zu nehmen, deren Nothwendigkeit von den in der Bundesversammlung vertretenen Regierungen aner­kannt ist.

Wir würden Unseren von Gott überkommenen landesherrlichen Pflichten untreu werden, wenn Wir dulden wollten, daß willkührlich aufgestellte Ansichten Unserer Staatsdiener den Gang Unserer Regierung bestimmen sollten, und neben und über der Uns aus ererbten Rechten Kraft der Verfas­sung Unseres Landes zustehenden von Gott Uns anvertrauten Gewalt eine andere, in den Dienern des Staates liegende Macht in scheinbar gesetz­licher Weise sich geltend machen dürfte.

Kaiserlich Oesterreichische und Königlich Baye­rische Truppen werden an dem Tage, an welchem diese Verkündigung veröffentlicht wird , in Unser Land einrücken, um in Ausführung der von der hohen Bundesversammlung gefaßten Beschlüsse Unsere Verordnungen zur Vollziehung zu brin­gen und den verkündigten Kriegszustand aufrecht zu erhalten.

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