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den Premierlieutenant bngelhardt vom Lcib- garderegiment,

den Sekonblieutenant v. C o l s o n von demselben, Schmidt von demselben, zum 1. Infanterieregiment (Kurfürst),

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" " " v.^opverg ) (Kurfürst), zum Leibgarderegiment, den Sek.-Lieutenant v. Nordeck j vom 2.

v. Lengerke 2r l Jüfan« v. Boyneburgk t tcriere- v. HundelLh ausen) gim. u.

i, Becker vom 3. Infanteriere­giment,

zum 1. Infanterieregiment (Kurfürst) zu versetzen.

Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.

1. Nachdem der in Untersuchung befangene Leh­rer Weisheit zu Schmalkalden von seiner Stelle suspendirt ist und sich der gerichtlichen Entschei­dung über sein Vergehen durch die Flucht aus dem Untersuchungsarrest entzogen hat, die von ihm begleitete Stelle auch wieder besetzt ist, so wird derselbe als Mitglied der Civil-Wittwen - rc. Gesellschaft, unter Bezugnahme auf §. 11 der Verordnung vom 29- März 1827 und bei man­gelnder Kenntniß seines Aufenthaltsortes hierdurch aufgefordert, seine rückständigen Civil- Wittwenkas- senbeitrage bis einschließlich zum 4. Quartal d. J. so gewiß binnen 4 Wochen einzuzahlen, als an­sonst seine Ausschließung aus dieser Anstalt er­folgen wird.

Cassel am 7. November 1850.

Kurfürstliche Civil - Wittwen - und Waisen- kommission hierselbst.

v. Lorenz.

vt. Bachmann.

2. In Gemäßheit eines Beschlusses Kurfürstlichen Finanzministeriums vom 8. d. M. wird hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß bis zu anderweiter Verfügung zum Ressort der unter­zeichneten Behörde alle diejenigen Gegenstände gehören, welche den Geschäftskreis der vormaligen Oberfinanzkammer bildeten, mit Ausnahme der­jenigen Geschäfte, welche nach §. 6 der Verord­nung vom 11. v. M. von der Kommission für die Ablösungen abhangen, sowie mit Ausnahme der Revision und Abhörung der Renterei-Doma- nialrechnungen, welche auf die RechnungSkommis- sion übergegangen ist.

Cassel am 15- November 1850.

Kurfürstliche einstweilige Kommission für die Verwaltung der Domainen.

B a u m b a ch.

3. Regulativ

für die Verpflegung der Königlich

Bayerischen Truppen.

Die Stärke der Portionen, welche Magazins« mäßlich abzugeben sind, erstreckt sich in der Re­gel auf:

| S frisches oder gesalzenes Fleisch,

H 6 Brod,

67 Loth Reis oder Hülsenfrüchte feinerer Gat­tung , oder

1314 Loth Hülsenfrüchte gröberer Gattung, oder

13 Loth Kochmehl, oder

27 Loth Kartoffeln, oder

eine entsprechende Portion anderes genießbares Gemüse, dann

1 Loch Salz (resp, nach Bedarf) und

4 Maß Bier, oder

1 Maß Wein, oder

Maß Branntwein

pr. Kopf und Tag, nach Bayerischem Maße und Gewichte.

Das vorstehende Regulativ bringe ich mit dem Hinzufügen zur Kenntniß der Quartiergeber, daß danach die Verpflegung der Truppen deö Bundes- erekutionSkorps zu bewirken ist.

Hanau am 19- November 1850.

Kurfürstliche Bezirksdirektion. «^ - Harbordt.

4. Nachdem auf den Grund eingeholter Geneh­migung Kurfürstlichen Ministeriums des Innern unter dem heutigen Tage der Regierungsasseffor von Oeynhausen mit den Funktionen eines geschäftSleitenden Mitgliedes beim Vorsteheramte des hiesigen Waisenhauses beauftragt worden ist, wird diese Anordnung hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

Hanau am 2L November 1850.

Der Bezirksdirektor. Harbordt.

5. Durch die Versetzung deS Pfarrers zu Ber- kersheim ist die dasige Pfarrerstelle erledigt wor­den, was mit dem Anfügen, daß BewerbungS- gesuche um diese Stelle binnen 4 Wochen dahier einzureichen sind, hierdurch zur öffentlichen Kennt­niß gebracht wird.

Hanau am 20. November 1850. Kurfürstliches evangel. Konsistorium daselbst. Harbordt.

vt. Spangenberg.

Besondere Bekanntmachungen der Verwaltungs- und Finanzbehörden.

1. Bekanntmachung, den Unterricht in der Hebammenkunst betreffend.

Zu dem ersten Hebammenlehrkursus des Jahres 1851, welcher den ersten Februar beginnen und