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1850.

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Wochenblatt für den Verwaltungsbezirk Hanau.

Hanau, Donnerstag den LL. November L8LV.

Ernennungen und Beförderungen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:

den Direktor der vorhinnigen Staatsjagdverwal­tung, Oberjägermeister v. Baumbach, sowie

den Steuerinspektor Heise zu Cassel auf deren Nachsuchen in den Ruhestand zu versetzen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet: folgenden Offizieren:

Generalmajor v. Urff, Kommandeur der ersten Jnfanteriebrigade,

Oberstlieutenant v. Bar beleben, Kommandeur des 1. (Leib-) Husarenregiments,

Oberstlieutenant v. OchS, aggregirt dem zweiten Husarenregiment,

Oberstlieutenant Görk vom zweiten Husarenre­giment,

Oberstlieutenant Bödicker, aggregirt demselben Regiment,

Major Rc cci u S l

Major Rainer f vom ersten Jnfanterie- Hauptmann Benneckei regiment (Kurfürst), Hauptmann v. Uslar )

Rittmeister Riviere vom zweiten Husarcnregi- ment,

Hauptmann Zincke vom Jagerbataillon,

Rittmeister v. Baumbach vom zweiten Husaren­regiment ,

Hauptmann Krupps ,

Hauptmann Bode ^^'" ersten ^nfanterleregl- Hauptmann Beß i ment (Kurfürst),

Rittmeister v. Buttlar vom ersten (Leib-) Hu­sarenregiment,

Rittmeister Ernst, aggregirt dem zweiten Hu­sarenregiment , und

Hauptmann v. Marsch all vom ersten Infante­rieregiment (Kurfürst), den nachgesuchten Abschied zu bewilligen.

Allgemeine Verfügungen der Oberbehördeu.

i. Ausschreiben des Finanzministeriums

vom 2. November 1850,

d i e Erhebung d e r d i r e k t e n Steuern, der Wege- und Brückengelder und der privariven indirekten Abgaben, e i n- schließlich des Stempels, betreffend.

Nachdem durch Verfügung und Ausschreiben vom heutigen Tage an die zuständigen Behörden die erforderlichen Weisungen ergangen sind, damit die seit dem 1. Juli, bezüglich seit dem 1. Sep­tember d. I. nicht erhobenen direkten Steuern, privativen indirekten Abgaben, einschließlich des Stempels, und Wege- und Brückengelder alsbald zur Erhebung gebracht werden; so wird solches den Steuerpflichtigen mit der Aufforderung be­kannt gemacht, ihre schuldigen Steuern und Ab­gaben nunmehr sofort an die betreffenden Hebe­stellen unweigerlich einzuzahlen.

Hinsichtlich der Rückstände werden zwar in den Fallen, wo deren sofortige vollständige Nachzah­lung ohne übergroße Belästigung der Steuerpflich­tigen nicht thunlich erscheinen sollte, Termins­zahlungen dergestalt nachgelassen werden, daß, soviel die direkten Steuern angeht, mit jedem laufenden Monate mindestens ein Rückstands­monat abgetragen wird.

Es wird jedoch die Erwartung ausgesprochen, daß die Steuerpflichtigen sich beeilen werden, die