1076
Verwaltung zu berauben, sich im Ganzen nicht betheiligte. Es wird auch ferner den Einflüsterungen böswilliger Aufwiegler kein Gehör schenken.
Sollte ich mich in dieser Erwartung getauscht sehen, so würde ich gezwungen sein, jede Auflehnung gegen die im Namen teS BundeS erlasse- ,nen Anordnungen mit allen mir zu Gebot stehenden Mitteln zu unterdrücken und eS würden sich die Schuldigen die Folgen ihrer sträflichen Handlungen selbst zuzuschreiben haben.
Hanau am 1. November 1850-
Im Namen des deutschen BundeS:
Graf v- Rechberg, Civilkommissair.
2. Im Namen deS hohen deutschen BundeS und kraft der mir von demselben ertheilten Vollmachten wird hiermit verordnet:
I.
Die Stadt und der obere Verwaltungsbezirk Hanau sind vorläufig in den KnegSstand erklärt. Sollten Widersetzlichkeiten gegen die als nothwendige Folge deS KriegSstandeS getroffenen Maßregeln Statt finden, so müßte der verschärfte Belagerungsstand, bei welchem die Funktionen der Civil- und Polizeibehörden an die Militairbehörden übergehen, ausnahmsweise verhängt werden.
Während der Dauer des KriegSstandeS ist das Tragen von Waffen und Abzeichen aller Art verboten. Die Bürgerwehr und alle Besitzer von Waffen werden hiermit aufgefordert, ihre Waffen innerhalb 24 Stunden auf dem Rathhause adzulie- fern. Diejenigen, welche dieser Verordnung nicht willig nachkommen, werden sich die Folgen ihres Ungehorsams selbst zuzuschreiben und die Konfiskation ihrer Waffen zu gewärtigen haben. Die abgelieferten Waffen können nach Aufhebung deS KriegSstandeS auf dem Rathhause wieder ab- qeholt werden.
III.
Es dürfen während der Dauer des Kriegsstandes keine Volksversammlungen, eö sei.zu politischen oder nicht politischen Zwecken, abgehalten werden. Die politischen Vereine sind hiermit aufgelöst. Vereine zu nicht politischen Zwecken bedürfen zu ihrem Fortbestehen der ausdrücklichen Bestätigung der Kurfürstlichen Behörden.
IV.
Zeitungen, Journale und Flugschriften können nur nach ausdrücklich eingeholter Ermächtigung der betreffenden Regierungsbehörden erscheinen.
Die Kurfürstlichen Behörden werden hiermit beauftragt, diese Verordnungen zu veröffentlichen und sind für deren Vollzug verantwortlich gemacht.
Hanau am 1. November 1850.
Der Civilkommissair: Graf von Rechberg.
Im Auftrage deS Bundes-Civilkommissairs, Herrn
Grafen von Rechberg, wird vorstehender Erlaß zur Nachachtung zur Kenntniß gebracht.
Hanau am 1. November 1850.
Kurfürstliche Bezirksdirektion. Harbordt.
3- Der Unterzeichnete, zum Stadtkommandanten von Hanau durch das Königlich baierische Korpskommando am Main, Seiner Durchlaucht den Herrn^General der Kavallerie, Fürsten von Thurn und TariS, ernannt, vertraut auf die Bewohner dieser Stadt, in welcher er nur befreundete deutsche Brüder zu finden hofft, daß ihm nicht Gelegenheit gegeben werde, wegen Uebertretung der im Namen des hohen deutschen BundeS unterm 1. die>eö Monats erlassenen Verordnung Baierns militairische Macht, welche vor 37 Jahren vor und in Hanau gegen den Feind sich so rühmlich entfaltete, in Ausübung bringen zu müssen.
Sowie Unterzeichneter die strengste MannSzucht bei feinen unterhabenden Truppen halten wird, erwartet er auch anderer SeitS, daß von den Einwohnern zu Uebertretungen ein Anlaß nicht gegeben werde.
Sowie der Militair, so wird auch der gute Bürger Recht, Schutz der Person und deS Eigenthums jeder Zeit finden.
Hanau am 3. November 1850.
Der Königlich baierische Stadtkommandant- Freiherr von P fe tte n , Oberstlieutenant.
Besondere Bekanntmachungen der Verwaltungs- und Finanzbehörden.
1. Nach den Vorschriften deS RekrutirungSgesetzeS vom 29. September 1848 und der Verordnung vom 5. Oktober desselben Jahres soll die Aushebung der Militairpflichtigen am 5. Januar jeden JahreS beginnen, und deshalb die Aufstellung der hierzu erforderlichen Gemeindehauptlisten mit dem 15. Oktober jeden JahreS ihren Anfang nehmen, welche, für künftiges Jahr also, hauptsächlich die militairpflichtigen Individuen aus der Altersklasse 1830, aber auch die im §. 44 deS ungezogenen RekrutirungSgesetzeS unter pos. 2, 3, 4 und 5 bezeichneten Militairpflichtigen enthalten werden.
Diese Gemeindehauptlisten werden sich 8 Tage lang vor dem 12. k. M. in allen Gemeinden deS VerwaltungSamtS Cassel öffentlich angeschlagen oder bei dem Ortsvorstande aufgelegt finden.
Jeder ist ausgefordert, Mängel oder Irrthümer, insbesondere aber etwa übergangene Militairpflich- tige der OrrSbehörde zur Ergänzung oder Berichtigung der Gemeindehauptliste anzuzeigen, und wird zugleich in Beziehung auf die §§. 48 und 63