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Gesetzgebun g,

Die Nr. XVU deS Gesetzblattes von diesem Jahre enthält:

V o r- o r d n h n g vorn 28. September 1850, d i e weitere Handhabung und Ergänz» n g der Verordnung vorn 7. d. M., über di e Erklärung des K ri e gszufta ndes, be tref> f e n b.

Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm der L-, Kurfürst 2c. 2c.

thun hiermit kund:

Der durch Unsere Verordnung vom 23. d. M. publizirte Bundesbeschluß hat aus den Zustand Un­seres Landes, welchen Wir bereits durch Unsere Ver­ordnungen vom 4. und 7, d. M- dargelegt haben, di^ Artikel 25 und der Wiener Schlußakte an­wendbar erklärt.

Wir müssen hierin die Verpflichtung als eine um so uriabweisüchere erkennen, durch dw in der Ver- fassungsurkunde gegebenen Mittel weitere Vorsorge zu treffen, daß jedem Fortschritte zum Umstürze al­ler staatlichen Ordnung eine unüberschreitbare Gren-, ze gesetzt werde.

'Nach §. 2 der Verfassustgsurkunde vom 5. Janu­ar 183l bleibt ^te Äegierungsform des KurstaateS monarchisch; nach §. 10 der VerfassungSurkunde ver- eiiiigt der Landesherr alle Rechte der Staatsgewalt zu verfassungsmäßiger Ausübung in sich.

Mit dieser durch die Verfassungsurkunke gesicher­ten Grundlage des Staates muß, wo die monar­chische Regierung zu seUWändiger Wirksamkeit be­rufen ist, eine jede davon unabhängige Gewalt schlecht­hin unvereinbar sein, in deren Berechtigung es ge­lebt sein könnte, die Rechte der Staatsgewalt un­mittelbar außer derjenigen selbstständigen Wirksamkeit zu setzen, welche ihr bei außerordentlichen Fallen durch den §. 9'5 der VerfassungSurkunde anvertraut ist.

Mit dieser Wirksamkeit Unserer Regierung darf demnach irgend eine Thätigkeit Unserer Gerichte und Behörden, welche Unsere, zur Sicherheit des Staa- bedrohten öffentlichen Ordnung ergrif- fenen Maßregeln einer Beurtheilung zu unterziehen und .dieselben durch Entscheidungen oder Beschlüsse t^uMbung zu bringen bezweck;., in keiner Wsste in Widerspruch treten. . Nur den Landständen kann ev zustehen, durch Versagung der verfassungs- maß,g,,ertorderl,chen Be.st.mmung jene Maßregeln wieder in Wegfall zu brmgfn. J

, Wr/onnren erwarten, dass alle Unsere Behörden, sotpie die Gerichte ,ede Ausdehnung ihrer Kompeten über den Boden, den wenn auch nur provisorisch geltende Gesetze bet außerordentlichen Begebenheiten zu begründen habest,, vermeiden würden. Wir müssen aber leider erfahren, daß von Gerichten Unseres Lan­

des es unternommen ist, gegen die durch Unsere Verordnung vom 7. L M. getroffenen Einrichtungen- unmittelbar einzuschreiten, und Uns daher genöthigt sehen, diesen Uebergriffen abhülfliche Maßregeln ent». gegen zu setzen, sowie, alle Unternehmungen, von welcher Seite sie ausgehen möchten, die gegen die völlige Wirksamkeit Unserer Anordnungen in den be­fragten Verordnung gerichtet werden, zur gebüh­renden Bestrafung zu bringen,

und verordnen daher auf den Grund des §. 95> der VerfassungSurkunde, auf den Antrag Unseres GesamuustaatSmimsteriums, was folgt:

§. 1.

Jede Kognition über die rechtliche Gültigkeit oder Wirksamkeit der gegenwärtigen, sowie der unterm 4. und 7. September I. I. von UnS erlassenen Ver­ordnungen ist ausgeschlossen, und wird jedes Ver­fahren für unstatthaft erklärt, welches unmittelbar oder mittelbar zum Zweck haben sollte, einen gericht­lichen Ausspruch über die Frage nach der rechtlichen Gültigkeit oder Wirksamkeit jener Verordnungen herbeizuführen,

Jngleichssn werden alle, hiermit im Widersprüche stehenden und auf die angebliche Verfassungswidrig­keit der Verordnungen vom 4. und 7. September l. J. gegründeten Aussprüche der Gerichte für unwirk­sam erklärt und jedes deöfayS bereits eingeleitete ge­richtliche Verfahren hierdurch aufgehoben.

Dem Oberbefehlshaber liegt die Verpflichtung ob, aste und jetze berens eingetretenen Folgen solcher Aussprüche mit allen ihm zu Gebote stehenden Mit­teln zu^beseitigen, und haben dabei alle Behörden und öffentliche Diener seinen Befehlen die schuldige Folge zu leisten.

§ 2.

Von den Kriegsgerichten Zöllen folgende Vergehen auch der nicht zum Militair gehörigen Personen untersucht und bestraft werden :

Jeder Ungehorsam und jede Widersetzlichkeit gegen Unsere im vorstehenden Paragraphen erwähnten, zur Sicherheit deS Staates erlassenen Verordnungen, oder gegen die in Gemaßheit derselben getroffenen Anordnungen und Verfügungen deS Obeibefehlsha- bers und dessen Organe, sowie jedes gegen Unsere- vorgedachten Verordnungen und deren- Vollziehung gerichtete Unternehmen;

ferner jede Verhinderung der Bekanntmachung von Anordnungen und Verfügungen, welche von > Unö, Unsern Ministerien oder von dem Oberbefehls­haber und dessen Organen ausgegangen sind, >nS- . befondere die unbefugte Abnahme oder Zerstörunch beshalbiger Plakate-

sowi? die in den §§. 19, 24,,25 und 29 der Ver­ordnung vom 22- Oktober 1830 erwähnten Verge­he,» der Störung der öffentlichen Ruhe durch Zu-, sammenlaufen und Lärm, die Aufforderung^ zur Stö­rung der öffentlichen Ruhe mittelst Aeußerung.chei einer versammelten Volksmenge;

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