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Gesetzgebun g,
Die Nr. XVU deS Gesetzblattes von diesem Jahre enthält:
V o r- o r d n h n g vorn 28. September 1850, d i e weitere Handhabung und Ergänz» n g der Verordnung vorn 7. d. M., über di e Erklärung des K ri e gszufta ndes, be tref> f e n b.
Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm der L-, Kurfürst 2c. 2c.
thun hiermit kund:
Der durch Unsere Verordnung vom 23. d. M. publizirte Bundesbeschluß hat aus den Zustand Unseres Landes, welchen Wir bereits durch Unsere Verordnungen vom 4. und 7, d. M- dargelegt haben, di^ Artikel 25 und 2ü der Wiener Schlußakte anwendbar erklärt.
Wir müssen hierin die Verpflichtung als eine um so uriabweisüchere erkennen, durch dw in der Ver- fassungsurkunde gegebenen Mittel weitere Vorsorge zu treffen, daß jedem Fortschritte zum Umstürze aller staatlichen Ordnung eine unüberschreitbare Gren-, ze gesetzt werde.
'Nach §. 2 der Verfassustgsurkunde vom 5. Januar 183l bleibt ^te Äegierungsform des KurstaateS monarchisch; nach §. 10 der VerfassungSurkunde ver- eiiiigt der Landesherr alle Rechte der Staatsgewalt zu verfassungsmäßiger Ausübung in sich.
Mit dieser durch die Verfassungsurkunke gesicherten Grundlage des Staates muß, wo die monarchische Regierung zu seUWändiger Wirksamkeit berufen ist, eine jede davon unabhängige Gewalt schlechthin unvereinbar sein, in deren Berechtigung es gelebt sein könnte, die Rechte der Staatsgewalt unmittelbar außer derjenigen selbstständigen Wirksamkeit zu setzen, welche ihr bei außerordentlichen Fallen durch den §. 9'5 der VerfassungSurkunde anvertraut ist.
Mit dieser Wirksamkeit Unserer Regierung darf demnach irgend eine Thätigkeit Unserer Gerichte und Behörden, welche Unsere, zur Sicherheit des Staa- bedrohten öffentlichen Ordnung ergrif- fenen Maßregeln einer Beurtheilung zu unterziehen und .dieselben durch Entscheidungen oder Beschlüsse t^uMbung zu bringen bezweck;., in keiner Wsste in Widerspruch treten. . Nur den Landständen kann ev zustehen, durch Versagung der verfassungs- maß,g,,ertorderl,chen Be.st.mmung jene Maßregeln wieder in Wegfall zu brmgfn. J
, Wr/onnren erwarten, dass alle Unsere Behörden, sotpie die Gerichte ,ede Ausdehnung ihrer Kompeten über den Boden, den wenn auch nur provisorisch geltende Gesetze bet außerordentlichen Begebenheiten zu begründen habest,, vermeiden würden. Wir müssen aber leider erfahren, daß von Gerichten Unseres Lan
des es unternommen ist, gegen die durch Unsere Verordnung vom 7. L M. getroffenen Einrichtungen- unmittelbar einzuschreiten, und Uns daher genöthigt sehen, diesen Uebergriffen abhülfliche Maßregeln ent». gegen zu setzen, sowie, alle Unternehmungen, von welcher Seite sie ausgehen möchten, die gegen die völlige Wirksamkeit Unserer Anordnungen in den befragten Verordnung gerichtet werden, zur gebührenden Bestrafung zu bringen,
und verordnen daher auf den Grund des §. 95> der VerfassungSurkunde, auf den Antrag Unseres GesamuustaatSmimsteriums, was folgt:
§. 1.
Jede Kognition über die rechtliche Gültigkeit oder Wirksamkeit der gegenwärtigen, sowie der unterm 4. und 7. September I. I. von UnS erlassenen Verordnungen ist ausgeschlossen, und wird jedes Verfahren für unstatthaft erklärt, welches unmittelbar oder mittelbar zum Zweck haben sollte, einen gerichtlichen Ausspruch über die Frage nach der rechtlichen Gültigkeit oder Wirksamkeit jener Verordnungen herbeizuführen,
Jngleichssn werden alle, hiermit im Widersprüche stehenden und auf die angebliche Verfassungswidrigkeit der Verordnungen vom 4. und 7. September l. J. gegründeten Aussprüche der Gerichte für unwirksam erklärt und jedes deöfayS bereits eingeleitete gerichtliche Verfahren hierdurch aufgehoben.
Dem Oberbefehlshaber liegt die Verpflichtung ob, aste und jetze berens eingetretenen Folgen solcher Aussprüche mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln zu^beseitigen, und haben dabei alle Behörden und öffentliche Diener seinen Befehlen die schuldige Folge zu leisten.
§■ 2.
Von den Kriegsgerichten Zöllen folgende Vergehen auch der nicht zum Militair gehörigen Personen untersucht und bestraft werden :
Jeder Ungehorsam und jede Widersetzlichkeit gegen Unsere im vorstehenden Paragraphen erwähnten, zur Sicherheit deS Staates erlassenen Verordnungen, oder gegen die in Gemaßheit derselben getroffenen Anordnungen und Verfügungen deS Obeibefehlsha- bers und dessen Organe, sowie jedes gegen Unsere- vorgedachten Verordnungen und deren- Vollziehung gerichtete Unternehmen;
ferner jede Verhinderung der Bekanntmachung von Anordnungen und Verfügungen, welche von > Unö, Unsern Ministerien oder von dem Oberbefehlshaber und dessen Organen ausgegangen sind, >nS- . befondere die unbefugte Abnahme oder Zerstörunch beshalbiger Plakate-
sowi? die in den §§. 19, 24,,25 und 29 der Verordnung vom 22- Oktober 1830 erwähnten Vergehe,» der Störung der öffentlichen Ruhe durch Zu-, sammenlaufen und Lärm, die Aufforderung^ zur Störung der öffentlichen Ruhe mittelst Aeußerung.chei einer versammelten Volksmenge;
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