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1850.
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Wochenblatt für reu Verwaltungsbezirk Hanau.
Hanau, Donnerstag den TG. September L8LG.
Ge s e tz g e b u n g.
Die Nr- XV des Gesetzblattes von diesem Jahre enthält:
Verordnung vom 17. September 1850,
die Verlegung des Sitzeö der Regierung nach W l l h e l m s b a d betreffend.
Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm der I., Kurfürst re. re.
thun kund und zu wissen:
Der die Pflichten des Staatsdienstes gröblich verletzende Widerstand der meisten Unserer oberen Staatsbehörden in Eassel gegen Unsere verfassungsmäßigen Verordnungen vom 4. und 7. dieses Monats veranlaßt Uns, da es sich mit der Wurde Unserer Regierung nicht vereinbaren laßt, daß dieselbe mit widerstrebenden untergeordneten Behörden an einem und demselben Orte verweile, so lange diese Behörden nicht zu ihrer Pflicht zurückgekehrt sind, über den Sitz Unserer Regierung anderweite Verordnung zu treffen.
1 Wir werden es Unsere ernsteste Sorge sein lassen, den Gang der StaatSgeschafte ungestört zu erhalten und vertrauen dem gesetzlichen Sinne Unserer Unterthanen, daß sie Uns in Unsern auf die Erhaltung der Landesverfassung und der die- lelbe wesentlich bedingenden, monarchischen Re- gierungsform, sowie auf die Aufrechterhaltung eines zur Führung Unserer, wie überhaupt jeder Regierung unumgänglich erforderlichen, gesetzlichen Zustandes gerichteten Bestrebungen unterstützen werden.
Die zur Handhabung der Gesetw und insbesondere der Ordnung des Staatsdienstes erforderlichen Maßregeln werden Wir ohne Verzug er
greifen und wollen Unsere sämmtlichen Behörden und StaatSdiener hiermit ausdrücklich an ihre Pflichten erinnern, sowie vor den unvermeidlichen Folgen des Widerstandes gegen Unsere verfassungsmäßigen Anordnungen ernstlich verwarnen.
Wir verordnen hiernach auf den Antrag Unseres GesammtstaatSministeriums: der Sitz Unserer Regierung ist nach Wil- hclmsbad verlegt.
Urkundlich Unserer allerhöchsteigenhändigen Unterschrift und deS beigedrückten StaatSstegelö.
WilhelmSbad am 17. September 1850- Friedrich W übel m.
(St. S.)
Vt. Hassenpflug. Vt.Haynau. Vt. Baumbach.
Ernennungen und Beförderungen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnadigst geruhet:
den Hauptmann von Osterhausen, aggregirt dem Jägerbataillon, vom Kommando der Strafsek- tion zu entbinden und im Bataillon einrangiren zu lassen, dagegen
den Hauptmann Rothe vom 3. Infanterieregiment mit dem Kommando der Strafsektion zu beauftragen; ferner:
den Hauptmann Manns vom Jägerbataillon zum 3. Infanterieregiment zu versetzen, sowie
die Portepeesahnriche Waitz von Eschen, vom 2. Husarenregiment, und Wittmer, vom Artillerieregiment, zu Sekondlieutenantö zu ernennen.
Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.
1. Da in vielen Gemeinden des obern Verwaltungsbezirks Hanau, besonders aber in dem obe-