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1850.
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Wochenblatt
für den Verwaltungsbezirk Hanau.
Hanau, Donnerstag -en L. August iS»O»
Gesetzgebung.
Die Nr. X des Gesetzblattes von diesem Jahre enthalt:
Ausschreiben des Gesammtstaatsminifteriums
vom 24. Juli 1850,
die indirekten Abgaben und die Wegegeld e r b e treffen d.
Mit Rücksicht daraus, daß die Wahlen zu der nächsten Ständeversammlung nicht so weit vorgerückt sind, um noch im 2 stufe dieses Monats dieselbe berufen und ihre verfassungsmäßige Beschlußnahme über die Fortbewilligung der Steuern und Abgaben veranlassen zu können, wird mit allerhöchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Kurfürsten und mit der in Gemäßheit des §. 95 der Berfassungsurkunde erfolgten Beistimmung des bleibenden landstandigen Ausschusses hiermit verfügt, daß die Bestimmungen des Ausschreibens des Gesammtstaatsminifteriums vom 27. Juni d. I. auch bis zum Abläufe des Monats August d. I., wenn nicht bereits früher die landständische Steuerbewilligung eintreten sollte, in Kraft bleiben sollen.
Gaffel am 24. Juli 1850.
Kurfürstliches Gesammtstaatsministerium.
Lometsch. Hay n au. Baum bach. Abse.
Ernennungen und Beförderungen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben dem Herzoge von Nassau Hoheit das Großkreuz des Kurfürstlichen HauSordens vom goldnen Löwen verliehen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:
die erledigte Pfarrei Ottrau in der Klasse Neu- kirchen dem Pfarrer Anton Friedrich Moritz Davi- dis in Ziegenhagen, und
die erledigte -erste Pfarrerstelle zu Kirchhain nebst dem Vikariate Niederwald dem Pfarrer Adam Valentin Happ-ich in Springstille zu übertragen, auch den Privatdocenren Dr. Paul Roth zu München zum außerordentlichen Professor in der juristischen Fakultät der LandeSuniversität in Marburg zu bestellen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:
den außerordentlichen Assessor beim vorhinnigen Landgerichte in Marburg Karl Harbordt zum Justizbcamten in Homberg zu ernennen.
Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.
1. Nachdem der vorhinnige Pfarrer Reiche zu Eichenberg sich von da entfernt und seit dem Jahre 1848 keine Civilwittwenkaffenbeitrage mehr gezahlt, auch eben so wenig seinen Austritt aus der Eivil- wittwen rc. Gesellschaft erklärt hat, so ist nunmehr dem §. 11 der Verordnung vom 29- März 1827 gemäß die Ausschließung desselben aus dieser Anstalt verfügt worden, wovon derselbe bei mangelnder Kenntniß seines Aufenthaltsortes hierdurch benachrichtigt wird.
Cassel am 5. Juli 1850-
Kurfürstliche Civilwittwen - und Waisen- kommission hierselbst.
v- Lorenz.
vt. Bachmann.