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Gemeinnützige Nachrichten.
In Gemäßheit der im §. 14 des die Besteuerung der Hunde und die Verminderung der Gefahren der Hundswuth betreffenden Gesetzes vom 31. Oktober 1833 enthaltenen Vorschrift wird folgende
Belehrung über die Wasserscheu bei Menschen und Thieren
bekannt gemacht.
(Fortsetzung und Schluß aus Nr. 26 d. Blattes.)
Außer dem oben angeführten gewöhnlichen Verfahren bei einer Bißwunde von einem tollen Hunde, ist ein vorzügliches und zuverlässiges, von einem geschickten Wundärzte zu unternehmendes, Vorbauungsmittel gegen die Wasserscheu hier noch zu erwähnen. Es ist nämlich das, möglichst bald zu verunstaltende, gänzli- chc Ausschneiden der Bißwunde sowohl in die Breite als Tiefe. Nur kann man es nicht an allen Stellen anwenden.
Ist die Ausschneidung gleich nach dem Bisse geschehen, und ist sie vollständig verrichtet worden, so bedarf es nach dem hinreichenden Ausbluten der Wunde nichts als das Einlegen von Charpie, und das Verbinden mit Salben, um eine gehörige Entzündung und Eiterung hervorzubringen.
Sind mehrere Tage nach erlittener Verletzung verflossen , oder ist die Bißwunde schon länger vernarbt, so kann doch die Ausschneidung gemacht, nur muß nachher noch die Blutung befördert, Die Wunde mit einer Auflösung des ätzenden Laugensalzes oft ausgewaschen , und dann durch eine höchst gesättigte Auflösung dieses Aetzmittels eine heftige Entzündung, brandige Zerstörung der Wundfläche und starke Eiterung erregt werken.
Findet Die Ausschneidung wegen Häufigkeit der Bißwunden , oder wegen der Gefahr, wichtige Theile zu zerschneiden, oder wegen der Verstümmelung des Kranken nicht Statt, so ist das bloße Erweitern mit dem Messer Durch Einschnitte und Auswaschen der Wunden, sowie eine aufmerksame Behandlung derselben mit Aez- laugsalz anzuwenden.
In Der ganzen Zeit vom Bisse an bis zum Ausbruche der Wasserscheu kann die Ausschneidung und Aetzung der Wunde oder Narbe vorgenommen werden.
Während Der Behandlung der Bißwunde hat der Verletzte alle heftige Anstrengungen und Arbeiten zu meiden, sich mäßig zu bewegen, und leichte, nicht zu nahrhafte, besonders Pflanzenspeisen zu genießen, aller erhitzenden Dinge aber sich sorgfältig zu enthalten, und in nicht zu heißer Temperatur zu bleiben.
Uebrigens müssen vorzüglich bei. dem Gebissenen Muth und Heiterkeit erhalten, alle niederdrückende Gemüthsbewegungen, Aerger, Schrecken, Kummer, vermieden, und eine sehr geregelte Lebensart vom Kranken geführt werden.
Weigert sich ein Gebissener, ärztliche Hülfe anzunch- men, so hat die Polizei das Recht, ihn, um die übrigen Einwohner vor der Gefahr der Wasserscheu zu
schützen, auf viele Wochen in eine Wohnung zu verbannen, und unter strenge polizeiliche Aufsicht zu setzen.
Ganz gleich sind Vorsicht, Verhallen und Behandlung bei der Bißwunde von einem tollen, wie von einem der Wuth nur verdächtigen Hunde, bei der von einem in die wahre Wuth verfallenen, sowie von einem bloß vermeintlich wüthenden andern Thiere. In den letztern Fällen ist also bei einem Menschen, der gebissen oder begeifert worden, eben so zu verfahren, als sei eS von einem tollen Hunde geschehen. Selbst Bißwunden von in der heftigsten Leidenschaft versetzten, sehr gereizten Thieren sind auf ähnliche Weise zu behandeln. Verfahren und Vorsichtsmaßregeln bei einem wasserscheuen Menschen.
Ist die Wasserscheu bereits ausgebrochen, so richtet gewöhnlich keine Kur etwas aus, der Kranke stirbt und man kann höchstens lindern. Da indeß doch eine Möglichkeit zur Rettung da ist, so muß alles dafür aufgeboten, und dem behandelnden Ärzte in seinen Bemühungen keine Hindernisse entgegengesetzt werden.
Der Wasserscheue wird mit möglichster Schonung und Vorsicht in einem Zustande erhallen, worin er niemanden schaden kann.
Die innerliche Behandlung, sowohl zur Vorbauung als zur Kur, muß allein dem Arzte überlassen bleiben. ES gehört hierher die Anwendung der durch die Erfahrung am meisten bewährten Mittel, der Belladonna, des Quecksilbers, Maiwurms, der spanischen Fliegen, des flüchtigen Alkalis (Der lauen Bäder, des Glühei- sens auf der Bißstelle).
Zu einem in Wasserscheu verfallenen Menschen dürfen nur die Personen kommen, die schlechterdings zu seinem Beistände erforderlich sind. Niemand darf sich einem solchen bejammernswürdigen Unglücklichen mehr nähern, als es gerade Noth thut. Wer ihn berührt, darf keine Verletzung an den Händen haben, und muß sich sogleich mit Sorgsamkeit waschen.
Alles, was in der nächsten Umgebung des Kranken gewesen, was er während seines Leidens berührt hatte, muß, damit das furchtbare Uebel nicht auf andere Men, schen übertragen werde, zerstört, verbrannt , vergraben oder ausgeglüht werben, wie Betten, Kleidungsstücke Geschirre ic. Die Bekleidungen der Wände aber sind zu zerstören, oder diese selbst mit frischem Kalke zu überziehen.
Ein an der Wasserscheu Verstorbener wird, sobald der nicht sehr zweifelhafte wahre Tod offenbar ist, unverzüglich , ohne abgewaschen und angekleidel zu wer«