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1850.

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Wochenblatt für den Verwaltungsbezirk Hanau.

Hanan, Donnerskag den 11. Juli 1850.

G esetz g c b u n q.

Die Nr. VIII deö Gesetzblattes von diesem Jahre enhält:

Gesetz vom 20. Juni 1850, über die Ablösbarkeit der noch beste» h e n d e n G r u n d l a st e n.

Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm der L, Kurfürst rc. ic.

ertheilen, nach Anhörung Unseres Gestimmt« staatsministeriums und mit Zustimmung der ge­treuen Landstände, folgendes Gesetz.

§. 1.

Eine Veräußerung von Grundstücken darf künf­tig nur zu vollem Eigenthum Statt finden.

Die Entrichtung eines Grundzinses von den abzutretenden Grundstücken kann nur unter dem Vorbehalte der Ablösbarkeit desselben nach den Bestimmungen des gegenwärtigen GesetzeS bedun­gen werden.

Eine Ermäßigung des Grundsteuerkapitals fin­det dieser Grundzinsen wegen nicht Statt.

§. 2.

Alle ständigen Leistungen, welche auf den seit 1814 neu konstituirten Erbleihen und Erbpachten hasten, sowie die vertragsmäßig als unablösbar bedungenen Rottzinsen (vergl. §§. 1 u. 24 deS GesetzeS vom 26- August 1848) sind ablösbar. Die betreffenden Grundstücke sind volles, mit je» neu ständigen Leistungen und Zinsen als Grund- lasten behaftetes Eigenthum ihrer Inhaber, und werden, soweit es nicht schon der Fall war, in der vollen Grundsteuer verhalten, ohne daß deren Besitzer, außer der bereits durch das Gesetz vom 26- August 1848 erfolgten Modifikation, 'einen

weiteren Anspruch auf Entschädigung wegen der bisher genossenen Steuerfreiheit geltend machen können. Bei der Veräußerung oder Vertheilung derselben finden die Bestimmungen des §. 8, pos. 2 und 3, der Verordnung vom 17. Juni 1828 Anwendung-

§. 3.

Die Ablösung kann sowohl von dem Pflichti­gen, als dem Berechtigten verlangt werden.

§. 4.

Begehrt der Pflichtige Die Ablösung, so be­steht daS Ablösungskapital in dem fünf- und zwanzigfachen Betrage des ermittelten jähr­lichen Werthes der abzulösenden Leistung, wird dagegen von Seiten des Berechtigten auf Ablösung provozirt, so besteht daS Abkaufskapi- tal in dem ach tz e h n fa.ch en Betrage dieser Leistung.

§. 5.

Bei Berechnung Des Werthes der in Natura­lien bestehenden Leistungen sind die im § 1 des Gesetzes vom 31. März 1835 enthaltenen Be­stimmungen zu beachten.

§. 6.

Zur Ablösung der bereits bestehenden Lasten der in diesem Gesetz erwähnten Art bat die Lan- destreditkasse zwar die Kapitalien herzuschießen, jedoch nur zu demjenigen Zinsfuß, welcher bei andern, als den zur Ablösung bestimmten Darlehn als Regel gilt.

§. 7.

In Beziehung auf das bei der Ablösung zu beobachtende Verfahren finden die bisherigen Ab­lösungsgesetze und namentlich die Vorschriften des Gesetzes vom 26. August 1848 analoge Anwen­dung.