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1850.

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Wochenblatt

für den Verwaltungsbezirk Hanau.

Ha »an, Donnerstag den 4. Juli L8LO

G c s e tz g e b u n g.

Die Nr. VII des Gesetzblattes von diesemJahre enthält:

Ausfckreiben des Gesammtstaalsminifienums

vom 27. Juni 1850, die indirekten Abgaben und die Wege­gelder betreffend.

Bei der ohne Vorsorge für den Ablauf der Steuererhebungszeit erfolgten Auflösung der Etande- versammlung und zur Abwendung der in Folge dessen dem Staate drohenden Gefahren, sowie mit besonderer Rücksicht auf die gegen die ZoUvereinö- staaten bestehenden Verpflichtungen, wird mit aller- höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Kurfürsten und mit der in Gemaßheit des §. 95 der Lerfassungsurkunde erfolgten Beistimmung deö bleibenden landständischen Ausschusses Folgen­des verfügt:

§ L

Die auf sämmtliche indirekte Abgaben, einschließ­lich,der Stempelabgabe, und auf die Wege- und Brückengelder bezüglichen gesetzlichen Bestimmun­gen und Vorschriften sind auch nach dem am 30. d. M. eintretenden Abläufe der SreuererhebungS- zeit während des Monats Juli l. J. vollständig zur Anwendung zu bringen, und es sind die be- trestenden Beträge zur SichersteUung des StaateS für den Fall der nachträglichen Steuerbewilligung zur Erhebung zu bringen.

§ 2

Alles Aufkommen dieser Art soll nicht zu den StaatSauSgaben verwendet, sondern bis darüber gesetzliche Bestimmung getroffen sein wird, als Depositum bei den betreffenden Staatskassen, be­

ziehungsweise bei der Hauptstaatskasse, aufbewahrt werden.

Für genaue Befolgung dieser Vorschrift wird die Direktion der Hauptstaatskasse besonders ver­antwortlich erklärt.

Cassel am 27. Juni 1850.

Kurfürstliches Gesammtstaatsministerium.

Lomets ch. Haynau. Baumbach.

Ernennungen und Beförderungen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnadigst geruhet:

den Sekondlieutenant Bernhard von Loßberg vom 1. Infanterieregiment (Kurfürst) zum Assisten­ten bei dem Nebenzollamte erster Klasse zu Nenn- dvrf zu ernennen, und

die vom Herrn Fürsten von Thurn und Taris be­antragte, vom Posterpedicor Flügel zu Großenlüder allerunterthänigst nachgesuchte Dienstentlassung zu genehmigen.

Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.

1. Es ist die Einrichtung getroffen worden, daß der Friedberg - Marburger Postomnibus, welcher zufolge der diesseitigen Bekanntmachung vom 30. v. M- die Verbindung deö ersten Bahnzugs von Frankfurt mit dem letzten Bahnzug nach Cassel, sowie umgekehrt des ersten Zugs von Cassel mit dem letzten Zug nach Frankfurt vermittelt, vom 11. d. M. an nicht nur auf dem Bahnhöfe zu Friedberg, sondern auch auf demjenigen bei Mar­burg Behufs Aufnahme und resp. Absetzung von Passagieren und deren Effekten an- und abfährt, sowie daß für die Beförderung von Reisenden