Polizeiliche Nachrichten
Nr. 84.
Hanan am 13. Juni
1S5O
Bekanntmachungen.
250. Hanau. Nachdem zur Vornahme der im §. 8 der Verordnung vom 31. Dezember 1828 vorgeschriebenen allgemeinen öffentlichen Schutzpockenimpfung für das gegenwärtige Jahr, im Einverständnisse mit Kurfürstlichem Stadtphysikare dahier, der 15., 22. und 29. Juni d. I., und zwar der 15. Juni für die Altstadt, der 22. Juni für das 1. und 2. Quartier der Neustadt und der 29- Juni für das 3. und 4. Quartier der Neustadt Hanau, sowie zur Revision der an diesen Tagen geimpften Kinder der 22. und 29. Juni und bzw. der 6. Juli d. J., und zwar an jedem der erwähnten Tage die Nachmittagsstunde von 3 bis 4 Uhr, bestimmt worden, so wird dieses den Eltern oder Angehörigen der in dem Jahre 1849 und früher dahier oder auswärts gebor- nen, hierselbst noch nicht zur Revision gestellten hiesigen Kinder mit dem Bemerken hiermit bekannt gemacht, daß sie dieselben in den genannten Terminen auf das Neustadter RathhauS dahier entweder zur Impfung oder nach 8 Tagen zur Revision zur Stelle zu bringen, oder die etwa bereits- und mit Erfolg geschehene Impfung durch glaubwürdige Zeugnisse nachzuweisen, auch von dem früher erfolgten Ableben solcher Kinder Anzeige zu machen, und wenn Krankheit des einen über andern Kindes die einstweilige Aussetzung " ter Impfung erfordern sollte, darüber ärztüches Zeugniß beizubringen haben.
Hanau am 11. Juni 1x50-
Städtische Polizewerwaltung.
Der Polizeikommissar rc- Kunz, k. Ä.
251. Hanau. Für die diesjährige Badezeit werden, zur Veihürung von Unglücksfallen und zur Wahrung des nöthigen Auslandes beim Baden, die nachstehenden Vorschriften in Erinnerung ge-
D
3)
das Baden in der Kinzig und in den Stadtgraben ist gänzlich verboten;
Äff ^/^nth^en Bade-und Schwimm- anfialten darf im Main nur an denjenigen Platzen gebadet werden, welche durch am User stehende Pfahle als ungefährlich und erlaubt bezeichnet sind; '
Kindern unter 14 Jahren ist das Baden nur unter Aufsicht erwachsener Personen gestattet;
4) Uebertretungen dieser Vorschriften oder Unge, buhrlichkeiten gegen den, mit Handhabung der ersteren beauftragten Badeaufseher werden mit t fl. 30 kr Strafe, oder l^tdgigem Arrest, nach Befinden auch mit härterer Strafe geahndet-
Hanau am 11. Juni 1850.
Städtische Polizeiverwaltung.
Der Polizeikommissar k.
Kunz, k. A-
Vergehen und Verbrechen.
252. Hanau. In der Nacht vom 4. auf den 5. d. M. sind dem Ortsbürger Heinrich Sellheim zu Oberdorfelden aus seinem unverschlossenen Stall 9 Stück junge Gänse, worunter 8 von weißer (einige darunter mit s. g. Bleiköpfen) und eine von grauer Farbe waren, entwendet worden.
Hanau am 5. Juni 1850.
Die untergerichtliche Staatsbehörde. Hengsberger, k. 21.
253. Hana u. In der Nacht vom 31. Mai auf den 1-Juni d.J. sind mittelst Einsteigens in das Haus des Leinwebers Georg Villmcder zu Ober- dorfelden folgende Gegenstände gestohlen worden:
1) 6 K Flachsengarn, 15 Ä Wergengarn und 4| $ Baumwollengarn; 2) eine graue Tuchhose; 3) eine baumwollene gestreifte Hose; 4) ein Kamisol von blauem Tuch; 5) ein gelb- geblünrter Weibsrock von Haman; 6) 2 blaugeblümte Weibsröcke von Haman; 7) 4 Weibs- halstücher, wollenartig; 8) eine gelbgeblümte Weibsjacke und 9) eine blaugeblümte Weibsjacke von Haman; 10) ein Weibsrock von schwarzem Tuch ; 11) eine baumwollene gewürfelte Weste mit blauen Streifen; 12) 4 Paar baumwollene Strümpfe, mit der Ziffer 6 an jedem; 13) eine braunkattunene Schürze; 14) eine dunkelblaue kattunene Schürze; 15) ein Paar Mannöhalbstiefel, noch neu; 16) 4 weiße Sacktücher, wovon eine das Zeichen 17 gehabt; 17) eine Weste von rothgeblümtem Kattun; 18) 2 Weibshalstücher, daö eine mit roth - blauem Kranz, das andere weißlich; 19) 3 Mannshemden, mit H. K. gezeichnet; 20) 6 Weibshemden, mit M. S. gezeichnet; 21) 2 Leinwebergeschirre, Nr. 40 und 48; 22) 2 Tuchmützen,