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1850.
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Wochenblatt
für den Verwaltungsbezirk Hanau.
Harrau, Donnerstag den O. Juni L8LO.
Ernennungen und Beförderungen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:
den Freiherr» Moritz von Dörnberg zum dienstthuenden Kammerherrn und Zeremonienmeister zu ernennen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnadigst geruhet:
dem Hoflichtkämmerer, Haushofmeister Otto, die allerunterthänigst nach gesuchte Entlassung auS dem Hofdienste zu ertheilen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnadigst geruhet:
dem Lehrer Dr. Heinrich Ernst Bezzenberger bei dem Kadettenkorps das Prädikat „Professor^ zu verleihen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnadigst geruhet:
den Hülfsbaukassirer Andreas Schenk zu Marburg zum Rentmeister in Trendelburg,
den Landmesser Theodor W i e d e r h o l d zu Ful- da zum Landmesser für den Verwaltungsbezirk Schlüchkern, mit dem Wohnsitze zu Steinau, zu ernennen,
den Nevierförster Ludwig Grebe zu Sielen auf das Forstrevier Heisebeck, und
den Nevierförster Wilhelm von B ar t h e l d zu ^^u,, Horstrevierv Oelshausen, auf daS Forstrevier Dielen zu versetzen, sowie
den Förstergehülfen Eduard Junger Mann zu Großenrittc zum Reviersorster deS Foriflreviers ^elS- Haufen zu ernennen, auch
den Rentmeister Gustav 6 o H m a n n zu Hosgeis- mar auf sein Nachsuchen in den Ruhestand zu ^versetzen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:
die erledigte Pfarrei Hockstadt, in der Klasse Bergen, dem Pfarrer Jakob Friedrich Pauli zu Nau- heim, und
die erledigte Pfarrei Mittelbuchen, in der Klasse Bücherthal, dem Pfarrer Konstantin Wittekindt in Kempfenbrunn zu übertragen.
Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.
1. Zur Erleichterung des Korrespondenzverkehrs wird mit landesherrlicher Genehmigung vom 1. Juni d. J. an der bisherige Briefportotarif in Kurhessen aufgehoben und durch folgenden ermäßigten Tarif ersetzt, welcher auch auf die Korrespondenz nach und auS denjenigen übrigen Staaten, woselbst die Posten wie in Kurhessen unter Fürstlich Thurn und Tarisscher^ Verwaltung stehen (mit Ausnahme deS Königreichs Württemberg, der Hohenzollerschen Fürstenthü- mer und der Hansestädte Bremen, Hamburg und Lübeck), Anwendung findet:
§. l.
Das einfache Porto beträgt auf die direkte geographische Entfernung
bis 3 Meilen...... . { Sgr. über 3 bis 15 Meilen ..... 1 „
„ 15 30 — .....2 „
„ 30 Meilen ........3 w
Als einfach gilt jeder Brief, welcher unter ein Loth Zollgewicht schwer ist.