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1850.
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Wochenblatt
für den Verwaltungsbezirk Hanau.
Hanau, Donnerstag den 6. Juni 1850»
Ernennungen und Beförderungen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller# gnädigst geruhet:
dem Königlich Preußischen Ministerpräsidenten, General der Kavallerie, Grafen Brandenburg, das Großkreuz, dem Königlich Preußischen Generalmajor von Katte das Kommandeurkreuz erster Klasse, dem Königlich Preußischen ersten Kammerherrn Ihrer Majestät der Königin, Schloßhauptmann Grafen Don hoff und dem Königlich Preußischen Oberstlieutenant und Flügeladjutanten von Bon in das Kommandcurkreuz zweiter Klasse, — dem Königlich Preußischen Major und Flügeladjutanten von Al- vensleben, dem Königlich Preußischen Rittmeister im Gardekürassierregiment, Grasen S v l m s - L a u- bach, und dem Kammerherrn, Legationsrathe Frei, Herrn von Dörnberg, Geschäftsträger am Königlich Preußischen Hofe, das Ritterkreuz Allerhöchstih- reö Hausordens vom goldnen Löwen zu verleihen.
Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.
!• Zur Erleichterung des Korrespondenzverkehrö wird mit landesherrlicher Genehmigung vom 1. Juni d. I. an der bisherige Briefportotarif in Kurhessen aufgehoben und durch folgenden ermäßigten Tarif ersetzt, welcher auch auf die Korrespondenz nach unb aus denjenigen übrigen Staaten, woselbst die Posten wie in Kurhessen unter Fürstlich Thurn und Tarisscher Verwal- tung stehen (mit Ausnahme des Königreichs -Lurttemberg, der Hohenzollerschen Fürstenthü- mer und der Hansestädte Bremen, Hambura und Lübeck), Anwendung findet: 9
§. l.
Das einfache Porto betragt auf die direkte geographische Entfernung bis 3 Meilen........| Sgr.
über 3 bis 15 Meilen . . . . . 1 „
„ 15 ., 30 .....2 „
„ 30 Meilen........3 „
Als einfach gilt jeder Brief, welcher unter ein Loth Zollgewicht schwer ist.
§. 2.
Für schwerere Briefe und zur Beförderung mit der Briefpost geeignete Schriftenpakete wird erhoben:
von 1 bis 2 Lth.Zollgew. ausschl. 2faches Briefporto,
« 2 „ 3 „ 3 n
i! 3 » 4 « 4 »
ii 4 i 8 j--— 5 »--
„ 8 Loth Zollgewicht an . 6 „--
so lange bis das Porto nach der Pakettare mehr beträgt.
Das Sammeln und Versenden von Briefen verschiedener Absender unter einem Kouvert ist unzulässig.
§.3.
Für W a aren prob en in Briefen oder den Briefen angehängt, wenn sie als solche kenntlich find, und der Brief ohne die Probe unter 1 Loth Zollgewicht wiegt, ist bis zum Gewichte von 2 Loth Zollgewicht exel. nur das einfache Brief, porto, bei schwerem Gewichte aber die Hälfte des Porto nach vorstehender Gewichtsprogression zu zahlen.
§. 4.
Für Zeitungen und Journale Bro- chüren, gedruckte und lithographirte Zirkulare, Preiskourante und Empfeh,